Nun hat mein Noch-Mann eine Klage bekommen, dass er die Eintragung des Gläubigers in das Grundbuch dulden müsste, da eine Gläubigerbenachteiligung vorliege. Nun meine Frage, hat die Klage Erfolg, auch mit dem Hintergrund, dass mein Mann wahrscheinlich auch in die Schulden hineinrutscht, da der Versteigerungserlös nicht die Bankschulden decken würde? Noch zu sagen wäre, dass ich letzte Woche einen Regelinsolvenzantrag eingereicht habe.
Das ist strange. Wann wurde denn die Klage eingereicht ? Vor oder nach der Abgabe der eV ? Und warum liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor ? Gläubigerbenachteiligung kann es immer nur für die Summe aller Gläubiger geben (Gläubigergemeinschaft) zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers. Wenn ein einzelner Gläubiger sich in das Grundbuch eintragen lassen will, ist DAS eine Gläubigerbenachteiligung, die man offiziell auch Pfändung nennt.
Eine Gläubigerbenachteiligung kann strafbar sein im Sinne des §283d StGB (da wird dann im Umkehrschluss von Schuldnerbegünstigung gesprochen). Da handelt es sich dann aber um einen Strafantrag der durch die Staatsanwaltschaft zu verfolgen ist und nicht den ein Gläubiger in einem Zivilverfahren feststellen lassen kann. Eine Gläubigerbenachteiligung ist jedoch erst festzustellen bzw. strafbar, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist (seine Zahlungen eingestellt hat) oder das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ich denke mal, dass die Übertragung einiges füher erfolgt ist.
Sofern es eine zivile Klage ist, ist unklar was der Kläger überhaupt genau begehrt und auf welchen Rechtsanspruch er sich beruft. Generell ist festzuhalten, dass zwischen dem Kläger bzw. Gläubiger und dem Beklagten/Ehemann doch gar keine Rechtsverhältnis besteht und der Beklagte damit überhaupt nicht passivlegitimiert ist. Die Klage ist dann abzuweisen.
Generell ist zu sagen, dass eine solche Klage bzw. Pfändung gegenüber dem Schuldner gegenstandslos wird wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Gegenüber dem Ehemann ist die Klage gar unbegründet, siehe oben. Im Rahmen der Insolvenzordnung wird dann zu prüfen sein, ob die Handlung angefechtet werden kann. Rechtsgeschäfte unter engen Angehörigen können bis zu 10 Jahre rückwirkend angefechtet werden und ein solches Geschäft wäre im Insolvenzantrag auch anzugeben.
Sofern es angegeben wurde, wurde auch nichts verheimlicht und der Tatbestand der Schuldnerbegünstigung greift in diesem Falle nicht. Zumal wenn die Rechtshandlung rückgängig gemacht werden kann (sofern das Haus nicht zwischenzeitlich weiterveräußert wurde).
Sofern die Schulden auf dem Haus oder Eigentum (eventuelle Hypothek und Darlehensverpflichtung) größer sind als der Wert des Hauses wird der Insolvenzverwalter das Haus sowieso aus der Insolvenzmasse freigeben wenn notwendig. Zu einer Gläubigerbeeinträchtigung kann es dann auch nicht kommen.