Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 09:57:31 *
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Autor Thema: Übertragung von Schulden an Ex nach Insolvenzverfahren?  (Gelesen 652 mal)
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lisa-sophie
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« am: 09. Oktober 2010, 08:13:08 »

Hallo,

mein Noch-Ehemann und ich haben während der Ehe gemeinschaftliche Schulden "erwirtschaftet".
Er hat nach der Trennung noch ein bisschen nachgelegt.
Er will jetzt in Privatinsolvenz gehen.
1) Was passiert wenn er das Verfahren eröffnet und verschweigt/denkt nicht an die "Altschulden" aus der Ehe?
2) Wenn die "Eheschulden" in das Privatinsolvenzverfahren mit eingeflossen sind, was bedeutet das für mich?
   Muss ich die Schulden die bei ihm wegen der Privatinsolvenz "niedergeschlagen" sind (er lebt von Hartz IV)
   allein abtragen, oder muss ich dann trotzdem nur meine Hälfte zurückzahlen?

Vielen Dank für Eure Hilfe

lisa-sophie
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horst69
weiß was
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« Antworten #1 am: 09. Oktober 2010, 08:55:12 »

Hallo !

Wenn Ihr gemeinsam Schulden gemacht habt, gehe ich davon aus, das du auch für verschiedene Sachen mit unterschrieben hast !?

In diesem Fall wäre dein Noch-Ehemann nach der Inso wieder Schuldenfrei und du wärst allein haftbar für die Schulden. Nur weil dein Mann durch die Inso die Schulden verliert, heißt das noch lange nicht das du automatisch auch frei bist !

Wenn dein Mann die Altschulden aus der Ehe vergisst anzugeben, dann leben die nach der Inso wieder auf und er/Ihr müsst sie dann bezahlen.
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HeinoHome
Jungspund
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« Antworten #2 am: 09. Oktober 2010, 10:45:41 »

Wenn Schulden vergessen werden anzugeben, wird geschaut, ob dieses absichtlich geschah. Das kann dann zur Versagung der RSB führen. Handelt es sich um beträchtliche Summen, oder hat der "vergessene" Gläubiger erst vor kurzem versucht zu vollstrecken, wird´s haarig mit der RSB. Sind es tatsächlich Schulden in geringer Höhe und der letzte Vollstreckungsversuch ist längere Zeit her, kann man durchaus solche Verbindlichkeiten vergessen anzugeben. Hier meint der Gesetzgeber, dass Gläubiger durch Veröffentlichung des beantragten Insolvenzverfahrens eine Informationsmöglichkeit haben, die sie nutzen könnten, um eigenständig zur Tabelle beim IV anzumelden.
ALLE Schulden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden (ausser vbuH) sind mit Erteilung der RSB nicht mehr vollstreckbar... daher quasi für den Insolventen nicht mehr vorhanden! Ob nun angemeldet oder nicht.
Allerdings:
Das Insolvenzverfahren Ihres (noch)Ehemannes hat mit Ihnen gar nichts zu tun. Sind es gemeinsame Schulden und wird Ihrem (noch)Ehemann die RSB erteilt, werden die Gläubiger bei Ihnen vollstrecken (können/dürfen).
Ihren Wunsch, beide Häuser für Ihre Kinder zu erhalten in allen Ehren (ich habe Ihren ersten Beitrag gelesen), die Gläubiger wird das allerdings weniger interessieren, die wollen ihr Geld. (Ich als Gläubiger wäre so... Jeder denkt halt zuerst an sich und seine Kinder)
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Feuerwald
Moderator
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« Antworten #3 am: 09. Oktober 2010, 12:43:18 »

"Wenn dein Mann die Altschulden aus der Ehe vergisst anzugeben, dann leben die nach der Inso wieder auf und er/Ihr müsst sie dann bezahlen."

-> das ist nicht ganz richtig:


§ 301 InsO - Wirkung der Restschuldbefreiung

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (*egal ob vergessen oder versäumt*).

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

Folge:

"er" ist raus
"Sie" darf zahlen


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