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Hm ich denke, es ist das Gescheiteste, der Arbeitgeber soll den pfändbaren Betrag abführen. Weil einer Consultafirma will ich nun das Geld auch nicht in den Rachen schmeißen. ...
So sehe ich das auch, wenn Ihr Arbeitgeber bereits von der Inso weiss.
Ein Hinweis noch am Rande zur Pfändungsgebühr des Arbeitgebers:
Als Drittschuldner ist die Berechnung einer zusätzlichen Gebühr unzulässig.
Die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des Arbeitgebers fallen diesem selbst zur Last. Er hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer noch kann ein solcher Anspruch durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden.
http://www.arbg.bayern.de/lagm/Volltext/9Sa239-05.htmBAG: Urteil - 1 AZR 578/05 - vom 18.07.2006