Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Informationen rund ums Thema Schulden und Insolvenz mit moderierten Foren.
© www.pleite-was-nun.info Montag, 28. Mai 2012 09:59
Navigation

Bitte bewerten Sie pleite-was-nun.info

Google +1 Button mit Datenschutz

Werbung

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 09:59:12 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Als registrierter User sehen Sie keine Werbung im Forum


Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge


News:
Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.
 
 
Übersicht Hilfe Meine Bookmarks Suche


Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!
Seiten: 1   Nach unten
Drucken
Dieses Thema wurde bisher noch nicht bewertet.
Thema bewerten (von 1=schlecht bis 5=sehr gut) :
Autor Thema: uneidliche falschaussage wird nun die Restschuldbefreiung versagt ?  (Gelesen 651 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
sorgbrueck
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 4

Danke
-von Ihnen: 4
-an Sie: 0


« am: 11. Februar 2011, 19:41:07 »

Hallo habe jetzt eine Klage wegen uneidlicher falschaussage (hat nichts mit den Schulden zu tun) bin in der Wohlverhaltensperiode. Sollte ich verurteilt werden ,kann man mir dieRestschuldbefreiung dewegen verwehren .Gruß Sorgbrueck
Gespeichert
bertino
weiß was
*****

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 154

Danke
-von Ihnen: 5
-an Sie: 32


« Antworten #1 am: 11. Februar 2011, 19:50:02 »

Guten Abend sorgbrueck,

Zitat
§ 297 InsO
Insolvenzstraftaten

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlußtermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder während der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt wird.

(2) § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 gilt entsprechend.

MfG

bertino
Gespeichert
bertino
weiß was
*****

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 154

Danke
-von Ihnen: 5
-an Sie: 32


« Antworten #2 am: 11. Februar 2011, 19:53:53 »

BGH, Beschluss vom 18. 12. 2008 - IX ZB 249/ 07 ,  http://lexetius.com/2008,3855:
Zitat
Der Versagungstatbestand "rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB" gilt in sämtlichen Verfahrensabschnitten. Er ist jedoch in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO für den Zeitraum bis zum Schlusstermin (§ 289 Abs. 1 InsO) geregelt, in § 297 Abs. 1 InsO ausdrücklich für den Zeit-raum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie für die Laufzeit der Abtretungserklärung. Hier wird der auf die Berechnung der Laufzeit der Abtretungserklärung beschränkte Geltungswille der Neufassung des § 287 Abs. 2 InsO besonders deutlich.
Gespeichert
sorgbrueck
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 4

Danke
-von Ihnen: 4
-an Sie: 0


« Antworten #3 am: 11. Februar 2011, 20:03:21 »

Hallo Bertino verstehe es nicht ganz verweigern oder nicht
Gespeichert
Feuerwald
Moderator
*****

Karma: 13
Offline Offline

Beiträge: 2767

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 354


WWW
« Antworten #4 am: 11. Februar 2011, 20:30:56 »

welcher Tatvorwurf genau? § 153 STGB - Falsche uneidliche Aussage?

Das wäre keine Insolvenzstraftat (§§ 283 bis 283c STGB) und somit das RSB Verfahren nicht gefährdet.

Gespeichert

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 11. Februar 2011, 20:30:56 »



Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!
 Gespeichert
sorgbrueck
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 4

Danke
-von Ihnen: 4
-an Sie: 0


« Antworten #5 am: 11. Februar 2011, 20:40:25 »

Hallo in der Anklageschrift steht
Anwendende Strafvorschriften §§ 153 ABS.1,258 Abs. 1 und 3, 22,23, 52 STGB
ich habe schon nachgelesen verstehe es leider nicht Danke Sorgbrueck
Gespeichert
Feuerwald
Moderator
*****

Karma: 13
Offline Offline

Beiträge: 2767

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 354


WWW
« Antworten #6 am: 11. Februar 2011, 20:47:11 »

Insolvenzstraftaten sind die §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuch

Die von Ihnen genannten Strafvorschriften sind keine Insolvenzstraftaten

Daher ist eine Versagung des RSB nach § 297 InsO m.E. nicht möglich. 
Gespeichert

sorgbrueck
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 4

Danke
-von Ihnen: 4
-an Sie: 0


« Antworten #7 am: 11. Februar 2011, 21:07:41 »

Vielen Dank nun kann ich doch ruhig schlafen
wegen der Falschaussage hoffe ich auch raus zukommen denn es war keine Danke Sorgbrueck
Gespeichert
Tags: Wohlverhaltensperiode Restschuld 
Seiten: 1   Nach oben
Drucken
Ausgewählte löschen
Gehe zu:  

Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren, alles andere © by www.pleite-was-nun.info

www.bot-trap.de


Seitenerstellung in 0.2289 Sekunden, mit 29 Datenbank-Abfragen
Schulden & Insolvenz | Privatinsolvenz | News | Insolvenz