BGH, Beschluss vom 18. 12. 2008 - IX ZB 249/ 07 ,
http://lexetius.com/2008,3855:
Der Versagungstatbestand "rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB" gilt in sämtlichen Verfahrensabschnitten. Er ist jedoch in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO für den Zeitraum bis zum Schlusstermin (§ 289 Abs. 1 InsO) geregelt, in § 297 Abs. 1 InsO ausdrücklich für den Zeit-raum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie für die Laufzeit der Abtretungserklärung. Hier wird der auf die Berechnung der Laufzeit der Abtretungserklärung beschränkte Geltungswille der Neufassung des § 287 Abs. 2 InsO besonders deutlich.