Für den versäumten Prüfungstermin (ohne eigenes Verschulden) gibt es die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, z.B. bei Krankheit. Ich würde einen durch Schwangerschaft begründeten Krankenhausaufenthalt auch dazu zählen.

Wahrscheinlich aber wird das Verfahren tatsächlich schriftlich durchgeführt, dann muss man schriftlich widersprechen oder aber es meldet kein Gläubiger die unerlaubte Handlung an. Falls doch erhält der Schuldner auf jeden Fall vom Gericht eine gesonderte Mitteilung mit Rechtsbelehrung. Kann man also nicht wirklich "verpassen".
Sie müssen nicht zwingend zum Termin widersprechen. Die Widerspruchsfrist dauert meines Wissens 6 Wochen nach Termin an..
Das ist so nicht richtig. Bei mündlichem Prüfungstermin ist der Widerspruch nur IM Termin möglich, bei schriftlichen Verfahren bis zum Ablauf der vorgegebenen Frist. §178 Abs.1 InsO. Ausnahme wäre hier nur die Versäumnis und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.