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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 09:59:43 *
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Dieses Thema wurde bisher noch nicht bewertet.
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Autor Thema: unerlaubte Handlung/ prüfungstermin  (Gelesen 268 mal)
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chantal81
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« am: 30. Juni 2011, 13:56:39 »

Hallo zusammen, also mein PI ist nun eröffnet und es kann durchaus sein, das einer der Gläubiger unerlaubte Handlung anmelden. Der Prüfungstermin ist Ende August. wenn ich widersprechen möchte, muss ich dort doch erscheinen. Wie ist das wenn ich da verhindert bin. Habe Ende August Entbindungstermin..!!
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Insoman
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« Antworten #1 am: 30. Juni 2011, 15:19:32 »

Sie müssen nicht zwingend zum Termin widersprechen. Die Widerspruchsfrist dauert meines Wissens 6 Wochen nach Termin an..
Teilen Sie vorsorglich ihrem Treuhänder mit (per Fax), dass Sie hochschwanger sind und evtl. dem Termin nicht beiwohnen können.
Don#t panic!
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
horstkevin
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« Antworten #2 am: 30. Juni 2011, 16:03:50 »

Hallo,

wird das Verfahren schriftlich durchgeführt (steht im Eröffnungsbescheid) ?
Soweit ich das verstanden habe, kann dann auch nur schriftlich einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen werden, d.h. Sie müssen nicht persönlich vor Gericht erscheinen.
Falls ich mich irre, bitte ich um Korrektur.

Gruß,

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tomwr
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« Antworten #3 am: 30. Juni 2011, 17:09:44 »

Für den versäumten Prüfungstermin (ohne eigenes Verschulden) gibt es die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, z.B. bei Krankheit. Ich würde einen durch Schwangerschaft begründeten Krankenhausaufenthalt auch dazu zählen.  wink

Wahrscheinlich aber wird das Verfahren tatsächlich schriftlich durchgeführt, dann muss man schriftlich widersprechen oder aber es meldet kein Gläubiger die unerlaubte Handlung an. Falls doch erhält der Schuldner auf jeden Fall vom Gericht eine gesonderte Mitteilung mit Rechtsbelehrung. Kann man also nicht wirklich "verpassen".


Sie müssen nicht zwingend zum Termin widersprechen. Die Widerspruchsfrist dauert meines Wissens 6 Wochen nach Termin an..

Das ist so nicht richtig. Bei mündlichem Prüfungstermin ist der Widerspruch nur IM Termin möglich, bei schriftlichen Verfahren bis zum Ablauf der vorgegebenen Frist. §178 Abs.1 InsO. Ausnahme wäre hier nur die Versäumnis und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
« Letzte Änderung: 30. Juni 2011, 17:14:06 von tomwr » Gespeichert
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