Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 10:02:16 *
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Autor Thema: ungefähr zeitlicher Ablauf der Inso  (Gelesen 1082 mal)
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brain2nd
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« am: 01. Dezember 2010, 15:54:16 »

Hallo zusammen,

ich bin neu in dem Forum, auch wenn ich bereits eine GmbH durch die Inso und seit 04.2010 auch mich selbst ins Verfahren gebracht habe.

Kann mir einer bitte - ich habe ca. 12 Stunden Beiträge gelesen - erklären, wie der zeitliche Ablauf nun ist. Leider habe ich als Unternehmer auch in meiner persönlichen Insolvenz durch die Regelinsolvenz keinen Anspruch auf Rechtsbeistand durch Caritas etc. Die meisten persönlichen Schulden wurden durch die selbständige Tätigkeit verursacht und nun habe ich dadurch die Regelinsolvenz mit Restschuldbefreiungsantrag.

Ich habe das Verfahren im April beantragt und außer einem Termin beim TH habe ich keine großartigen Info's bekommen. Natürlich das er erst einmal im InsoEröffnungsverf. der bestellte Anwalt ist.

Was ist nun der genaue Vorgang? Außer einer Immobilie gibt es bei mir nichts mehr zu holen und bei mehr als 1,5mio ohne Zinsen auch kaum eine Chance auf wirkliche Rückzahlung.

Wenn man die Einträge hier liest, dann dauert es noch 3/4 bis 1 Jahr bis überhaupt das Verfahren eröffnet wird. Dann noch mal ein Abschluß des Verfahrens in noch mal 1-1,5 Jahren und dann noch einmal WVP mit weiteren 6 Jahren.

Das würde heissen ich darf mich noch weitere 8-9 Jahre durchschlagen? Wenn dem so ist, kann ich jeden verstehen, der dann auswandert  Oh_no

Danke schon mal für eure Infos und dank an das Ganze Forum. Was ich lesen konnte ist weitestgehend echt hilfreich thumbup
« Letzte Änderung: 01. Dezember 2010, 16:01:49 von brain2nd » Gespeichert
redster
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« Antworten #1 am: 01. Dezember 2010, 18:59:23 »

Von Anmeldung bis Eröffnung hat es bei mir ca. 2 Monate gedauert, das Insolvenzverfahren selber dauert immer sechs Jahre ab Eröffnung. Bin jetzt im vierten Jahr und noch immer noch nicht in der Wohlverhaltensperiode, obwohl das Haus nach sechs Monaten verkauft wurde. Kann im schlimmsten Fall passieren, dass man garkeine Wohlverhaltensperiode erreicht und direkt restschuldbefreit wird. Das befürchte ich leider für mich... :-(
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brain2nd
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« Antworten #2 am: 02. Dezember 2010, 00:12:01 »

Was heisst aber dann bitte 6 Jahre nach Eröffnung? Ich bin im Eröffnungsverfahren und demnach noch nicht im laufenden Verfahren. Einige haben hier gepostet, dass Sie die WVP erst nach einer Abschlußanhörung bekommen haben.

Gilt denn diese 6 Jahre Regelung für die Gesamtzeit von Antragstellung, Eröffnung, WVP oder ab wann??
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doktor mabuse
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« Antworten #3 am: 02. Dezember 2010, 08:00:23 »

Hallo,

die 6 Jahre Gesamt gelten ab Datum Verfahrenseröffnung (bekommt man per gelben Brief vom Gericht).
Danach dauert das eröffnete Verfahren im Schnitt 1-1,5 Jahre (oder länger) bis das Verfahren abgeschlossen ist (wieder durch das Gericht beschlossen). Die WVP kommt jetzt im Anschluß und dauert max. bis 6 Jahre nach verfahrenseröffnung. Genauso lange gilt die Abtretungserklärung. Nach Ablauf der 6 Jahre wird dann die RSB erteilt, sofern man seine Obliegenheiten erfüllt hat.Wenn natürlich aus irgend welchen Gründen die Verfahrensaufhebung sich hinzieht, verkürzt sich entsprechend die WVP.

Gruß,
Doktor Mabuse
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brain2nd
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« Antworten #4 am: 03. Dezember 2010, 08:59:12 »

Heisst das zu gut Deutsch, dass mit dem ersten Schreiben des AG über das Eröffnungsverfahren die 6 Jahre gelten? Gibt es einen InsO § in dem man das nachlesen kann?

Danke schon einmal, denn das wäre dann ja wirklich halb so wild.
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 03. Dezember 2010, 08:59:12 »



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Feuerwald
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« Antworten #5 am: 03. Dezember 2010, 10:46:07 »

"InsO § in dem man das nachlesen kann?"

ja, § 287 InsO.


Es gibt zwei Verfahren

a) das Insolvenzverfahren und für natürliche Personen auf Antrag parallel dazu
b) das Restschuldbefreiungsverfahren.

Falsch ist, dass ein Insolvenzverfahren 6 Jahre dauert.
Richtig ist, dass die Laufzeit der sog. Abtretung im Restschuldbefreiungsverfahren 6 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahren beträgt.


Restschuldbefreiung

§ 287 InsO - Antrag des Schuldners

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Hatte der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.
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brain2nd
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« Antworten #6 am: 03. Dezember 2010, 15:46:01 »

OK, das klingt eindeutig. Heisst aber in meinem Fall, dadurch das es noch das Insolvenzeröffnungsverfahren ist, dass ich noch bis zur tatsächlichen Eröffnung warten muss und dann die 6 Jahresfrist beginnt!?

Also in der jetzigen Phase entscheidet das Gericht - nach Gutachten des TH - ob das Verfahren eröffnet wird und teilt das ggf. mit. Richtig?

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