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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 10:02:45 *
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Autor Thema: unschuldig Konto gesperrt  (Gelesen 798 mal)
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sonnenblume1234
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« am: 19. Juli 2011, 23:08:13 »

Hi,
mein Konto ist wegen eines richterlichen Beschlusses gesperrt worden das auf Behauptungen von meinem Ex-Mann beruhen und alle wiederlegt werden können. Im Vorfeld gab es Verhandlungen wegen dem Vermögensausgleich und es war klar dass ich Ihm da etwas zahlen muss. Auch das wurde im Vorfeld bestätigt und von meinem Anwalt geschrieben....
Nun wurde das gemeinsame Haus verkauft und ich habe aus dem Erlös eine Wohnung gekauft. Da kam das Schreiben von meinem Anwalt dass meine Konten gesperrt sind und wir diese ungerechtfertigten Arrest widerlegen müssen, dann kann ich wieder an mein Konto ran!!!!
Izwischen kam von der ersten Bank, dass eine Pfändung über meine Konten vorläge.
Bei der Telefongesellschaft kommen Bearbeitungsgebühren von 9 Euro für jede nicht mögliche Abbuchung! Strom, Hausgeld, Kreditzinsen..... die wollen alle Geld. Am Schuljahresende kommen auch die ganzen Ausflüge, Kopiergeld, usw. meiner 3 Kinder.
Dieser Volltr....hat mit seinen Lügen mir einmal wieder wahnsinnig viel Arbeit und Stress gemacht.
Was ich aber noch befürchte ist, dass ich einen Eintrag bei der Schufa habe! Weiß jemand wie das ist? Ich habe mit meiner Bank gesprochen die meinte dass dieser Eintrag, wenn er mal drin ist auch für sie zumindest sichtbar drin bleibt- auch wenn er offiziell gelöscht ist... Kann mich da jemand aufklären? Was kann ich tun? Schadenersatz für die Zukunft fordern? Ich bin echt entsetzt was alles gemacht werden kann um Hass auszuleben.
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tomwr
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« Antworten #1 am: 20. Juli 2011, 17:42:42 »

Hi,
mein Konto ist wegen eines richterlichen Beschlusses gesperrt worden das auf Behauptungen von meinem Ex-Mann beruhen und alle wiederlegt werden können. Im Vorfeld gab es Verhandlungen wegen dem Vermögensausgleich und es war klar dass ich Ihm da etwas zahlen muss. Auch das wurde im Vorfeld bestätigt und von meinem Anwalt geschrieben....
Nun wurde das gemeinsame Haus verkauft und ich habe aus dem Erlös eine Wohnung gekauft. Da kam das Schreiben von meinem Anwalt dass meine Konten gesperrt sind und wir diese ungerechtfertigten Arrest widerlegen müssen, dann kann ich wieder an mein Konto ran!!!!

Wenn ein Pfändungsbeschluss erlassen wird, muss der Gläubiger vorher einen Titel haben, im vorliegenden Fall vermutlich ein Gerichtsurteil möglicherweise auch ein (vollstreckbarer) gerichtlicher Vergleich.

Sofern das Haus verkauft wurde steht ihm dann sicherlich ein Anteil zu. Wenn der nicht ausbezahlt wurde (keine Ahnung wie lange das her ist mit dem Verkauf Haus und Kauf Wohnung) ist eine Pfändung durchaus nachvollziehbar.

Was soll denn "wegen eines richterlichen Beschlusses gesperrt worden das auf Behauptungen von meinem Ex-Mann beruhen und alle wiederlegt werden können" genau bedeuten ? Wenn ein Urteil oder ein vollstreckbarer Titel vorliegt, spielen mögliche Widerlegungen nach dem Urteil keine große Rolle wenn man sie nicht bereits im Vorfeld (vor Erlass des Urteils) vorbringt.

Im Prinzip gibt es 2 Möglichkeiten, a) Erfüllung der Forderung oder b) Vollstreckungsabwehrklage. Dazu braucht man sicher einen Anwalt (der ja vorhanden ist, siehe Eingangsposting).

http://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckungsabwehrklage
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« Antworten #2 am: 21. Juli 2011, 10:17:18 »

Der Beitrag geht an der Sache vorbei. In der Frage steht, dass das Konto arrestiert wurde (§§ 916 ff ZPO). Das ist noch keine Pfändungsmaßnahme. Dazu braucht man auch keinen Titel. Je nachdem, ob das Gericht durch Urteil oder Beschluss entschieden wurde, ist dagegen Berufung oder Widerspruch zulässig. Mit dem Arrestbefehl darf gepfändet aber nicht verwertet werden.
Eine Vollstreckungabwehrklage ist bei Arrest nicht möglich.

Angesichts dessen: „Nun wurde das gemeinsame Haus verkauft und ich habe aus dem Erlös eine Wohnung gekauft.“, der angespannten Beziehung und der anscheinend sicheren Tatsache, dass Zahlungen noch geleistet werden müssen, ein durchaus zu erwartendes Vorgehen. Mögen die Gerichte darüber entscheiden.

In dem sog. Arrestbefehl wird eine Geldsumme festgesetzt. Wird der Betrag hinterlegt, wird die Vollziehung des Arrests gehemmt (Abwendungsbefugnis). Der Schuldner kann einen Antrag auf Aufhebung des Arrestes stellen. Das Konto müsste dann mE wieder freigegeben werden.

Ob eine Kontoarrestierung in der Schufa vermerkt wird, weiß ich nicht. Selbst wenn, dann müsste der Eintrag nach Klärung des Falles meiner Meinung gelöscht werden.
Ob man dann nach Löschung noch erkennen kann, dass mal ein Eintrag vorgelegen hat, wird oft diskutiert, vermutet und befürchtet aber eigentlich nicht offiziell verkündet. M.E. würde dies ja gerade dem System widersprechen. Aber wo es nichts offizielles gibt, ist dagegen kein Vorgehen möglich.

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sonnenblume1234
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« Antworten #3 am: 21. Juli 2011, 23:08:54 »

Ja, es stand Arrest in dem richterlichen Beschluss, Danke das Wort viel mir nicht mehr ein. Ich bin auch total fertig und kann nicht schlafen.

Mein Anwalt hat schon dieses Aufheben des Arrestes beantragt. Das dauert aber ein paar Wochen und ich hab Kinder und laufende Ausgaben.
 
Was kann ich in der Zwischenzeit tun? Und was ist mit den Mahngebühren?
Schufaeiträge seien bei der Bank auch nach der Löschung zum Einsehen. Jemand aus der Bank sagte da gäbe es eine "Schattenliste". Ob das wahr ist kann ich aber nicht sagen- die Dame ist da immer recht nett.....

Das ganze kam total unerwartet- dass mein Ex im Zuge des Vermögenausgleiches noch Geld von mir bekommt, hatte ich schon berücksichtigt. Wir konnten uns nur nicht über die Höhe einigen.

Was kann ich noch tun?
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« Antworten #4 am: 22. Juli 2011, 11:33:41 »

Wenn Sie wiederkehrende Einkünfte erzielen, wie Arbeitslohn, ALG etc., das auf dem arrestierten Konto eingeht, können Sie einen Antrag auf Freigabe des unpfändbaren Teils der Einkünfte nach § 850l ZPO stellen. Das müsste auch bei einem Arrestbefehl funktionieren.

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« Antworten #4 am: 22. Juli 2011, 11:33:41 »



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