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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 10:03:20 *
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Autor Thema: unterhaltsberechtigte personen  (Gelesen 2315 mal)
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Peterp
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« am: 12. Dezember 2007, 21:47:40 »

hallo.  .  .  .  .  .  .  .  .  ich lebe mit meiner freundin in einen haushalt.   haben ein gemeinsames kind von 6 monaten.   wenn meine freundin alg2 beantragen würde wäre ich für sie unterhaltspflichtig.  ich bin in der iso.  zur zeit mit einen unterhaltsberechtigen person (baby)
nun meine frage: gehört sie auch zu unterhaltsberechtigen person wie unser gemeinsames baby?

danke im vorraus  peter
« Letzte Änderung: 12. Dezember 2007, 21:49:35 von Peterp » Gespeichert
lucca_m
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« Antworten #1 am: 13. Dezember 2007, 10:24:03 »

nein. dafür müssten sie heiraten
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Peterp
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« Antworten #2 am: 13. Dezember 2007, 10:47:41 »

irgendwie verkehrte welt. . . . . . . . . . . bei alg2 muss ich für sie aufkommen. . . . . . . . . . . . .
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smallville
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« Antworten #3 am: 13. Dezember 2007, 11:09:13 »

In den Antragsformularen für Insolvenz ist bei unterhaltsberechtigten Personen
auch die eingetragene begründete Lebenspartnerschaft zum Ankreuzen zu finden.

 Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB.

Erkundige Dich doch einmal wo und wie man das machen muss.
Vielleicht zählt das dann doch.

Auf jeden Fall muss es ja einen Sinn machen dass es in den Antragsformularen mit erwähnt wird.

lg
smallville
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dobberstein
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« Antworten #4 am: 13. Dezember 2007, 12:51:05 »

§ 1615 l BGB
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pd
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 13. Dezember 2007, 12:51:05 »



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Feuerwald
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« Antworten #5 am: 13. Dezember 2007, 20:20:36 »



die eingetragene Lebenspartnerschaft ist immer eine gleichgeschlechtliche, das dürfte hier nicht möglich sein.


§ 850c ZPO liefert jedoch noch einen Hinweis,

§ 1615l BGB - Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt,

oder auch

§ 850f ZPO - Änderung des unpfändbaren Betrages

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

a) der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist






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smallville
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« Antworten #6 am: 13. Dezember 2007, 21:54:05 »

Echt?
Immer eine gleichgeschlechtliche?

Wie sieht das mit den berühmten drei Jahren aus, welche eine "normale" Partnerschaft in eine eheähnliche Gemeinschaft übergehen lässt?

lg
smallville
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Feuerwald
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« Antworten #7 am: 13. Dezember 2007, 22:25:26 »

Hallo smallville

im Sinne des § 850c ZPO (.. seinem Lebenspartner ...) geht es um die eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaft nach dem LPartG.

http://de.wikipedia.org/wiki/Lebenspartnerschaft

Eine "Mann - Frau" Lebenspartnerschaft, auch nach 3 Jahre, ist hier nicht gemeint.

Gruss
Feuerwald

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smallville
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« Antworten #8 am: 13. Dezember 2007, 22:31:36 »

Ist ja irgendwie unfair....

Naja, ich will das nicht diskutieren sonst wird es zu OFF Topic.
Aber man fühlt sich als Heterosexueller hier schon ein bisschen diskriminiert.

Extra heiraten müssen...... dntknw nono fuchsteufelswild

Tja,so isses eben - so spielt das Leben.

lg
Smallville
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« Antworten #9 am: 13. Dezember 2007, 23:02:34 »



"Extra heiraten müssen...... "

Nun, die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG ist ja eine Art Ersatzeheschließung, mit Rechten und Pflichten.  Gleiches können Mann und Frau ja auf ganz übliche Art und Weise mitels Eheschließung bewerkstelligen.

Etwas anders ist es aber hinsichtlich der sog. Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II (Hartz IV). Hier wird in der Tat diskriminiert, da gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft keine solche Bedarfsgemeinschaft bilden, auch wenn diese aus einem Topf wirtschaften. Und das diskriminiert heterosexuelle Lebensbeziehungen. Hier wird eine Unterhalts- und Einstandspflicht unterstellt, die es eigentlich nach dem BGB gar nicht gibt. Und wenn dann eine solche Unterhaltspflicht nach dem SGB II besteht, aber gem. § 850c ZPO nicht bei der Berechnung des pfändbaren Betrages berücksichtigt wird, kann man nur noch mi dem Kopf schütteln. Linderung kann dann nur § 850f ZPO bringen.

Gruss
Feuerwald

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