Hallo zusammen,
ich wende mich nun an dieses Forum um ggf. einen praktischen Rat zu erhalten.
Mein Regelinsolvenzverfahren wurde Juli 07 eröffnet und ist mit Beschluß von Juli 08 in der 6-Jährigen Restschuldbefreiungsphase.
Ich wurde nun aus dummen Umständen wegen versäumter Buchführungspflicht als GFin einer GmbH gemäß §283StGB verurteilt. Diese Gmbh hat keinen direkten Bezug zu meinem Regelinsolvenzverfahren und auch keine Gläubiger des Regelinsolvenzverfahrens haben Kenntnis von meiner früheren Tätigkeit in einer GmbH.
Wie bekannt, ist die Verurteilung nach §283StGB ein Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung.
Wenn ich das richtig erruiert habe, so kann jeder Gläubiger und auch der Treuhänder spätestens nach Ablauf der Restschuldbefreiungsphase/Wohlverhaltensperiode, also in knapp 5 Jahren und ein Jahr darüber hinaus die Versagensgründe vorbringen.

Die Frage ist nun:
- können Gläubiger von dem vorliegenden Versagensgrund Kenntnis erlangen?
- bin ich ggf. verpflichtet selbst Auskunft darüber zu geben, z.B. zum Schlußtermin?
- ist die Recherche des Treuhänders nach möglichen Versagensgründen üblich, wenn ja wann und wie tiefgehend (darf er z.B. Auskünfte im Bundeszentralregister einholen?)
- hat jemand Erfahrungswerte mit der Thematik?
vielen Dank und liebe Grüße,
Bärbel