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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 10:08:02 *
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Autor Thema: verurteilt nach §283StGB mitten in der RS-Befreiungsphase - was tun?  (Gelesen 687 mal)
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baerbel
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« am: 21. November 2008, 12:41:44 »

Hallo zusammen,

ich wende mich nun an dieses Forum um ggf. einen praktischen Rat zu erhalten.

Mein Regelinsolvenzverfahren wurde Juli 07 eröffnet und ist mit Beschluß von Juli 08 in der 6-Jährigen Restschuldbefreiungsphase.

Ich wurde nun aus dummen Umständen wegen versäumter Buchführungspflicht als GFin einer GmbH gemäß §283StGB verurteilt. Diese Gmbh hat keinen direkten Bezug zu meinem Regelinsolvenzverfahren und auch keine Gläubiger des Regelinsolvenzverfahrens haben Kenntnis von meiner früheren Tätigkeit in einer GmbH.

Wie bekannt, ist die Verurteilung nach §283StGB ein Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung.
Wenn ich das richtig erruiert habe, so kann jeder Gläubiger und auch der Treuhänder spätestens nach Ablauf der Restschuldbefreiungsphase/Wohlverhaltensperiode, also in knapp 5 Jahren und ein Jahr darüber hinaus die Versagensgründe vorbringen.
Oh_no

Die Frage ist nun:
- können Gläubiger von dem vorliegenden Versagensgrund Kenntnis erlangen?
- bin ich ggf. verpflichtet selbst Auskunft darüber zu geben, z.B. zum Schlußtermin?
- ist die Recherche des Treuhänders nach möglichen Versagensgründen üblich, wenn ja wann und wie tiefgehend (darf er z.B. Auskünfte im Bundeszentralregister einholen?)
- hat jemand Erfahrungswerte mit der Thematik?

vielen Dank und liebe Grüße,
Bärbel
« Letzte Änderung: 21. November 2008, 14:53:52 von baerbel » Gespeichert
paps
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« Antworten #1 am: 22. November 2008, 20:52:27 »

Die Versagungsgründe der Verurteilung nach 283 StGB sind für den Schlußtermin und die emtgültige Entscheidung vorgesehen vorgesehen.
Allerdings kann dies nur ein Gläubiger beantragen.

Ob dies einer ihrer GL tun wird, kann so nicht beantwortet werden.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
baerbel
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« Antworten #2 am: 24. November 2008, 15:04:08 »

Die Versagungsgründe der Verurteilung nach 283 StGB sind für den Schlußtermin und die emtgültige Entscheidung vorgesehen vorgesehen.
Allerdings kann dies nur ein Gläubiger beantragen.


Hallo und vielen Dank. Lt. Merkblatt des Amtsgerichts kann die Versagung wg. einer Verurteilung nach 283StGB bereits während der Dauer der Wohlverhaltensperiode beantragen.

So weit ist also alles bekannt. Die Frage stellt sich natürlich, WIE ein Gläubiger, bzw auch der Treuhänder davon Kenntnis erlangen können. Wo steht denn die Straftat eingetragen.? Haben Gläubiger darauf Zugriff? Gehört es zum Job des Treuhänders die Auskunft einzuholen? Gibt es jemand mit diesbzgl. Erfahrung?

DANKE.
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ThoFa
weiß was
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WWW
« Antworten #3 am: 25. November 2008, 01:17:17 »

Hallo,

schweigen Sie selber darüber. Die Chancen, dass einer dahinter kommt sind minimal.

MfG

thoFa
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