Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 10:12:08 *
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Autor Thema: vorzeitige tilgung der schulden II  (Gelesen 997 mal)
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tobssch
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« am: 21. Februar 2011, 21:25:58 »

hallo!
ik seit 11/2005 eröffnetes verfahren..
ich werde voraussichtlich in zwei monaten sämtliche forderungen (angemeldete) getilgt haben inklusive gerichts/th-kosten.die summe war mir mal vom th ermittelt worden. dazu meine frage:
ich bekomme trotz mehrfacher aufforderungen keine auskünfte von meinem th ob das verfahren vorzeitig beendet werden kann, wenn ja wie wann wodurch mit welchen konsequenzen...sind nicht angemeldete forderung immernoch einforderbar...was ist mit restschuldbefreiung? muss ich nach dem tilgen aller schulden bei noch laufendem verfahren immernoch monatliche pfändungsbeträge leisten? kann ich selber aktiv werden, wenn mein th sich nicht rührt...
hänge total in der luft mit meinem verfahren..:(
hat jemand rat?
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bertino
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« Antworten #1 am: 21. Februar 2011, 21:51:27 »

Guten Abend tobssch,

Sie dürfen beim IG einen Antrag stellen. Hier lesen Sie weiter:

BGH, Beschluss vom 17. 3. 2005 - IX ZB 214/ 04; http://lexetius.com/2005,847:
Zitat
a) Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlußtermin erteilt werden, sofern er belegt, daß die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.
   
b) Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen.


Wenn Sie in der WVP sind, hätten Sie Ihren Thread lieber auch unter "Wohlverhaltensperiode" anlegen sollen. Dann lesen Sie bitte hier weiter:

http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Vorzeitige-RSB-verarscht-mich-das-Amtsgericht--7814.html

MfG

bertino
« Letzte Änderung: 21. Februar 2011, 21:58:39 von bertino » Gespeichert
paps
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« Antworten #2 am: 21. Februar 2011, 21:59:45 »

Das Urteil passt nicht ganz(es sei denn,  a) wäre fett markiert), da das Verfahren noch läuft(?).

Wenn tatsächlich (rechnen Sie mal grob 20% der eingezahlten Beträge als IV/TH-Kosten)alle Kosten getilgt sind, stellt sich die Frage nach den bisher nicht angemeldeten Forderungen.Nur wenn tatsächlich alle Forerungen angemeldet wurden und alle Kosten gedeckt sind, käme eine Eimnstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes in Betracht.
Dann bedarf es aber keiner RSB:
Ein erfahrener Richter wird aber, wegen möglichen vergessenen GL, das Verfahren nicht einstellen, sondern im Schlusstermin aufheben und die RSB danach erteilen.
« Letzte Änderung: 22. Februar 2011, 19:20:26 von paps » Gespeichert

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« Antworten #3 am: 21. Februar 2011, 22:02:50 »

Guten Abend paps,

welchen von beiden meinen Sie?

MfG

bertino
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« Antworten #4 am: 21. Februar 2011, 22:13:58 »

Ich meine welchen von beiden I) oder II) ?

I) BGH, Beschluss vom 17. 3. 2005 - IX ZB 214/ 04; http://lexetius.com/2005,847:

II)  http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Vorzeitige-RSB-verarscht-mich-das-Amtsgericht--7814.html

Aber ich merke, dass ich mir den Urteil doch etwas genauer anschauen sollte. Herzlichen Dank paps.


Nachtrag:

Offenbar brauche ich Ihre Hilfe paps, um die Sache zu verstehen. Ich stelle fest, dass mein Ansatz ganz oben etwas zu schnell war und meine Stellungnahme nicht schlüssig ist. Auf der anderen Seite habe ich Sie noch nicht ganz verstanden.


Vieleicht dies?

§ 213 Inso Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger (http://dejure.org/gesetze/InsO/213.html):
Zitat
(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.

(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.

MfG

bertino
« Letzte Änderung: 21. Februar 2011, 22:55:32 von bertino » Gespeichert
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 21. Februar 2011, 22:13:58 »



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tomwr
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« Antworten #5 am: 21. Februar 2011, 23:23:00 »

@tobssch

Ist das Verfahren wirklich noch im eröffneten Status ? Seit 2005 ?
Noch kein Schlusstermin gewesen, keine Ankündigung der RSB, keine WVP ?
Das wäre für ein Verbraucherinsolvenzverfahren ungewöhnlich lange.
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bertino
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« Antworten #6 am: 21. Februar 2011, 23:52:48 »

http://lexetius.com/2005,847, Rn 29:
Zitat
b) Sind schon vor dem Schlußtermin die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) berichtigt und sämtliche sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) erledigt, besteht keine Veranlassung, die Wohlverhaltensphase in Gang zu setzen. Entsprechendes gilt für den Fall, daß Insolvenzgläubiger ihre Forderungen im Verfahren angemeldet haben und sogar diese vorzeitig vollständig befriedigt worden sind. Darlegungs- und beweispflichtig für die vollständige Berichtigung der Kosten und Tilgung aller im Verfahren zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten ist der Schuldner. Wird dieser Beweis im Schlußtermin nicht erbracht, darf die Restschuldbefreiung nicht erteilt werden; sie kann lediglich angekündigt werden (§ 291 InsO). Ergibt sich später aus einer der vom Treuhänder jährlich vorzunehmenden Abrechnungen, daß keine Kosten mehr offen und sämtliche Verbindlichkeiten getilgt sind, kann der Schuldner analog § 299 InsO einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase stellen.
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tobssch
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« Antworten #7 am: 22. Februar 2011, 08:48:12 »

Vielen Dank schonmal für die Hinweise, jetzt tauchen natürlich neue Fragen auf.
Mein Verfahren ist nach meinem Kenntnisstand immernoch nur eröffnet..kein Schlusstermin..keine WVP..jedenfalls hätt ich ja sonst Post darüber bekommen müssen..
Ich weiss jetzt nicht mal, ob ALLE Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben, weil ich auch das nicht vom TH erfahre, das ist ja das nervige..und ich bin doch kein 'Entrechteter' als Schuldner oder?
Kann ich mich selbst ans Gericht wenden oder werde ich nur wieder an den TH verwiesen?
Kann ich herausfinden, welche Gläubiger angemeldet haben und wer nicht...wenn müssen ja alle befriedigt sein?
Bin ich in jedem Fall zur Abretung des pfändbaren Betrages verpflichtet, solange das Verfahren läuft? also auch wenn vermeintlich ALLE Forderungen getilgt sind?
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Fallera
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« Antworten #8 am: 22. Februar 2011, 10:01:47 »

Ich weiss jetzt nicht mal, ob ALLE Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben, weil ich auch das nicht vom TH erfahre, das ist ja das nervige..und ich bin doch kein 'Entrechteter' als Schuldner oder?
Kann ich mich selbst ans Gericht wenden oder werde ich nur wieder an den TH verwiesen?
- Der TH muss Sie auch nicht darüber informieren! Sie können jedoch jederzeit bei Gericht einen Termin vereinbaren und nachsehen, welche Gläubiger welche Forderungen zur Tabellen angemeldet haben.

Bin ich in jedem Fall zur Abretung des pfändbaren Betrages verpflichtet, solange das Verfahren läuft? also auch wenn vermeintlich ALLE Forderungen getilgt sind?
- siehe Beitrag von Bertino! Sobald Sie durch schriftliche Bestätigung der Insolvenzgläubiger belegen können, dass keine Verbindlichkeiten mehr bestehen und des weiteren alle Gerichts/ Verfahrenskosten gedeckt sind, kann ein Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB gestellt werden. Dies funktioniert im laufenden Verfahren jedoch m.E nach nur im Zusammenspiel mit dem TH. Solange müssen Sie den pfändbaren Anteil weiter abführen.
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tobssch
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« Antworten #9 am: 22. Februar 2011, 10:25:14 »

gut, der th muss also gar nichts...leider kann ich nicht mal eben 400 km zum gericht fahren und nachsehen..ich werds mal per post versuchen.
werden denn die monatlichen pfändbaren beträge immer direkt an die gläubiger verteilt oder erst in kompletten beträgen irgendwann? ich kann die gläubiger also direkt selber anschreiben und nachfragen ob ihre forderungen durch zahlungen vom th beglichen wurden und um bestätigung bitten?
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Insokalle
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« Antworten #10 am: 22. Februar 2011, 18:47:58 »

Nein, das bringt nichts, weil die Beträge nicht sofort verteilt werden/können und sehr wahrscheinlich auch nicht sind.
Wenn Ihr Verfahren tatsächlich noch läuft und die Masse für die Verfahrenskosten (haben Sie die mal überschlagen?)und bisher angemeldete Forderungen reicht, wird das Gericht evtl. zur nachträglichen Anmeldung auch der nachrangigen Ansprüche (weitere Zinsen etc.) auffordern. Meist ist das bisher nicht der Fall. Dann sieht die Sache womöglich wieder etwas anders aus.
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paps
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« Antworten #11 am: 22. Februar 2011, 19:21:28 »

Zitat von: bertino
b) Sind schon vor dem Schlußtermin die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) berichtigt und sämtliche sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) erledigt, besteht keine Veranlassung, die Wohlverhaltensphase in Gang zu setzen. Entsprechendes gilt für den Fall, daß Insolvenzgläubiger ihre Forderungen im Verfahren angemeldet haben und sogar diese vorzeitig vollständig befriedigt worden sind. Darlegungs- und beweispflichtig für die vollständige Berichtigung der Kosten und Tilgung aller im Verfahren zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten ist der Schuldner. Wird dieser Beweis im Schlußtermin nicht erbracht, darf die Restschuldbefreiung nicht erteilt werden; sie kann lediglich angekündigt werden (§ 291 InsO). Ergibt sich später aus einer der vom Treuhänder jährlich vorzunehmenden Abrechnungen, daß keine Kosten mehr offen und sämtliche Verbindlichkeiten getilgt sind, kann der Schuldner analog § 299 InsO einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase stellen.

Das trifft es ehr, sofern noch das Verfahren läuft.
Es geht also doch ohne meine Hilfe-- duck und wech -
« Letzte Änderung: 22. Februar 2011, 19:23:07 von paps » Gespeichert

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« Antworten #12 am: 22. Februar 2011, 19:48:04 »

vielen dank schon mal...ich muss mich also irgendwie ans gericht wenden und um auskunft bitten. das man neben dem treunänder fast noch einen anwalt braucht, damit es weiter geht, war mir so nicht klar....
ich würde diesen mist nur gerne endlich abschliessen...so schnell wie möglich.
danke für die auskünfte!
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« Antworten #13 am: 23. Februar 2011, 00:18:50 »

gut, der th muss also gar nichts...leider kann ich nicht mal eben 400 km zum gericht fahren und nachsehen..ich werds mal per post versuchen.

In Anbetracht der Tatsache, dass das Verfahren sowieso in 8 oder 9 Monaten zu beenden ist (11/2011, Ablauf der Abtretungserklärung, 6 Jahre Dauer ab Eröffnung) kann man sich auch die Frage stellen ob man jetzt nicht alles durchlaufen läßt. Verloren geht eigentlich nichts, überschüssig eingezahlte Abführungsbeiträge sind nach Beendigung und Bereinigung um die Verfahrenskosten an den Schuldner auszukehren (zurückzuzahlen). Die Verfahrenskosten sind aber auch nicht zu unterschätzen wenn hohe Abführungsbeträge im Insolvenzverfahren zusammenkommen, können deutlich über EUR 10.000 liegen (!).
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tobssch
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« Antworten #14 am: 23. Februar 2011, 10:36:11 »

die verfahrenskosten waren mir vom th mit ca. 5.000 ermittelt worden bei gesamtschuld von 25.000. diese 30.000 müsste ich im april getilgt haben. ich würde darüberhinaus natürlich nicht länger 'abführen' wollen als nötig, deswegen meine gedanke einer vorzeitigen beendigung.. es spielen ja auch noch andere gedanken eine rolle...geplanter umzug, ohne dass der vermieter wieder informiert wird (kaution)..eigener pkw, etc.
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