Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 10:14:45 *
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Autor Thema: was heißt das? Bitte um Hilfe  (Gelesen 2072 mal)
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bammondo
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« am: 19. November 2009, 18:54:34 »

Hallo mein Mann hat heute folgendes Schreiben vom AG bekommen:

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des XXXXXXXXX erfolgt die Schlussverteilung nach dem Schlusstermin durch den Verwalter.

Laut Schlussverzeichnis beträgt die Summe der Forderungen der Insolvenzgläubiger XXXXXXXXXX EUR.Ein verteilungsfähiger Massebestand steht nicht zur Verfügung.
Die Gläubiger bestrittener und absonderungsberechtigter Forderungen sowie Massegläubiger werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.

und noch ein weiteres Schreiben:

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des XXXXXXX wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).

 Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 28.12.2009 im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
a.
Schlussrechnung und Vergütungsantrag des Treuhänders sowie Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;

b.
Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung; falls deren Versagung beantragt wird, sind innerhalb der Frist die Versagungsgründe glaubhaft zu machen (§§ 289, 290);

c.
Beauftragung des/der Treuhänderin mit der Überwachung des Schuldners im Verfahren zur Restschuldbefreiung (§ 292 Abs. 2 InsO).
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Treuhänders liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts aus.

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Treuhänders sind festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. 

und dann ich noch ein BEschluss beigefügt indem die Vergütung und die Auslagen für den TH festgesetzt worden sind.

Was heißt das denn jetzt????

Vielen Dank für Eure Antworten.
bammondo
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« Antworten #1 am: 20. November 2009, 16:15:27 »

Nach dem Schlusstermin XXX wird das Verfahren eingestellt.

Dann kommt nochmal ein Beschluss für die RSB...danach sind Sie in der WVP...sofern keine Versagungsgründe vorliegen.
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bammondo
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« Antworten #2 am: 22. November 2009, 12:18:37 »

Vielen Dank für die Info  biggrin
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Volvo
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« Antworten #3 am: 22. November 2009, 21:36:49 »

Finde dieses Beamtendeutsch immer nur verwirrend! Sie haben die erste Hürde geschafft und ich kann nur gratulieren und weiter durchalten........
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Sterni1980
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« Antworten #4 am: 28. Mai 2010, 11:23:00 »

Hallo,

ich dachte ich schreib hier, bevor ich selbiges nochmal schreibe.

Habe gestern bzgl. meiner privaten INsolvenz auch diesen Ebschluss bekommen.

Schlussverteilung wird zugestimmt... Schlusstermin schriftlich... Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 06.08.2010 Stellung zu nehmen.

unter c - Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung; falls deren Versagung neantragt wird, sind innerhalb der Frist VErsagungsansprüche zu machen

- Muss ich den Antrag auf Restschuldbefreiung nochmal stellen?

Vergütung und Ausgaben des Treuhänders

- muss ich mich darauf melden, ich meine, muss ich das bezahlen oder wird das der Tabelle hinzugefügt? *panik

Ich danke Euch!
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« Antworten #4 am: 28. Mai 2010, 11:23:00 »



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wolke4002
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« Antworten #5 am: 28. Mai 2010, 11:40:28 »

Ich antworte als Laie, ohne Gewähr, aber vielleicht hilft es ja dennoch:

- Muss ich den Antrag auf Restschuldbefreiung nochmal stellen?

Nein. Es geht eher darum, daß die Gläubiger darauf hingewiesen werden, daß
sie Versagungsgründe gegen die beantragte Restschuldbefreiung nennen können.

Vergütung und Ausgaben des Treuhänders

- muss ich mich darauf melden, ich meine, muss ich das bezahlen oder wird das der Tabelle hinzugefügt? *panik

Die Ausgaben/Vergütung des Treuhänders hast Du zu zahlen. Wurde jedoch während
der WVP Gelde/Masse vom TH einbehalten, werden diese zuerst auf dessen Kosten angerechnet.
Erst nach deren Deckung erhalten Gläuber ihre Anteile davon.
Sollte Beratungshilfe gewährt worden sein, ist es anders, denke ich.
« Letzte Änderung: 28. Mai 2010, 12:16:24 von wolke4002 » Gespeichert
Sterni1980
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« Antworten #6 am: 28. Mai 2010, 14:08:09 »

Ja ich meine ich habe bei Antrag der InSo auch Prozesskostenhilfe ausgefüllt. Mensch in ich verwirrt, ich hab soviel im Kopf, da vertauscht man schonmal das Ein oder Andere :(

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« Antworten #7 am: 30. Mai 2010, 22:54:17 »

Wenn keine Masse / pfändbare Beträge zur Verfügung stehen und die Kosten gestundet wurden, müssen Sie auch keine TH-Gebühren zahlen.
Die hier in ihrem Beschluß aufgeführten Gebühren berechnen sich in der Regel aus der Masse (oder es sind die Mindestgebühren, wenn keine ausreichende  Masse vorhanden ist).
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« Antworten #8 am: 31. Mai 2010, 13:17:33 »

Hallo,

ja genau Masse 0 MIndestgebüren für 8 Gläubiger...

Ich bin momentan auch noch wegen der Scheidung beim Anwalt und wegen meinem Arbeitgeber bei einem Weiteren, ich bringe das nun scheinbar doch alles etwas durcheinander im Kopf. Also kann es sein, dass ich dort keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ausgefüllt habe, da es aufgrund meines geringen Einkommens gar keinen pfändbaren beträge gibt?

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« Antworten #9 am: 31. Mai 2010, 19:17:34 »

Nein Prozesskostenhilfe bestimmt nicht (für das Inso-Verfahren).
Maximal ein Blatt mit der Bitte um Stundung der Verfahrenskosten.

Darüber sollten Sie auch einen Beschluß des Inso-Gerichtes bekommen haben.
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« Antworten #10 am: 01. Juni 2010, 13:10:14 »

Also im Beschluss, indem mitgeteilt wird, dass dass INsolvenzverfahren eröffnet wurde? Da stehts nich drin  shocked

Als ich anfangs bei meinem Treuhänder war, zum Erstgespräch, sagte mir die Gehilfin, dass ich in der Wohlverhlatensphase sparen dürfe, um evtl. entstehende KOsten nach den 6 Jahren zahlen zu können... jetzt glaub ich fast, ich habe son Ding nicht ausgefüllt :(

Kann ich das noch nachträglich? rgendwie trau ich mich auch grad nich deswegen bei meinem Insolvenzverwalter anzurufen, bin wieder wie gelähmt
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« Antworten #11 am: 01. Juni 2010, 13:30:32 »

Nicht im Eröffnungsbeschluss! Darüber erhält man einen separaten Beschluss des Amtsgerichtes. Meiner Meinung nach ist eine nachträgliche Stundungsbewilligung möglich aber 100% weiß ich das nicht.
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« Antworten #12 am: 01. Juni 2010, 13:45:51 »

So... hab meine Verbraucherinsolvenzberatung angerufen... sie hat mir alle Sorge genommen, wir haben mit dem INso Antrag auch die Restschuldbefreiung und die Stundung beantragt... es liefe somit alles nach PLan, darüber würde ich auch keinen extra BEschluss bekommen.  respekt Jetzt gehts mir schon etwas besser :)
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« Antworten #13 am: 01. Juni 2010, 17:26:34 »

Also ich habe über die Stundung einen separaten Beschluss erhalten!
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