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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 10:23:32 *
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Autor Thema: wie weit gehen Überwachungsrechte des TH?  (Gelesen 1607 mal)
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paps
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« am: 17. November 2006, 20:22:47 »

Folgende Frage wurde zur KLärung gestellt:

\"gilt der § 295 (1) Nr.3 Inso bzw. die dort erwähnte Auskunfstpflicht über das Vermögen auch für Selbstständige oder richten sich dessen Obliegenheiten nur nach 295 (2) InsO? Ich frage dies deshalb, weil mein Treuhänder von mir (Selbstständig und in der Wohlverhaltensperiode) nach wie vor verlangt meine BWA vorzulegen.\"

Meine erste Antwort war 295(2) besagt ja im Grunde nur was über die Abtretungsregelung.
Insofern sollte es auch so gewollt sein, dass eben die in 295(1) aufgeführten Pflichten nicht für den Selbständigen gelten.

Sofern jemend weiterreichende Hinweise hat wäre ich dankbar.


PS : @ThoFa -> Frage stammt vom Requardtforum[addsig]
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ThoFa
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WWW
« Antworten #1 am: 17. November 2006, 21:41:30 »

Hallo Paps,

Sie können sich denken, dass ich etwas Bauchschmerzen damit habe, Fragen \"fremder\" Foren hier zu beantworten. Aber ich gehe davon aus, dass Sie selber an der Antwort interessiert sind und IHNEN beantworte ich die Frage natürlich gerne.  :))

Sie liegen mit Ihrer Antwort vollkommen richtig. Der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit fällt nicht unter 295(1) 3.. Bestätigt durch BGH-Beschluss IX ZB 50/05 auf der sechsten Seite ganz oben.

MfG

ThoFa
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paps
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« Antworten #2 am: 17. November 2006, 22:54:25 »

Danke,
so war es ja auch gedacht. :))
Betrifft ja nicht nur einen einzelnen Selbständigen, sondern ist, wie es sich zeigt des öfteren Diskussionsgegenstand.

Du kannst ja selber dort antworten, wenn du möchtest.
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paps
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« Antworten #3 am: 28. November 2006, 18:15:53 »

Also hier jetzt der aktuelle Stand aus dem anderen Forum:

:pfeifen:
Die Experten sind einstimmig der Meinung, dass die Auskunftspflicht hinsichtlich des vermögens , nicht jedoch hinsichtlich der Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit besteht.
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