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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 10:24:06 *
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Autor Thema: wieder mal das Thema Auto  (Gelesen 379 mal)
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Binpleite
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« am: 12. September 2011, 09:55:54 »

Habe einen Pkw zur Nutzung von einem Bekannten bekommen.Der Wagen läuft steuerlich sowie Versicherungsmäßig komplett auf mich.
Nun möchte der TH den Nutzungsvertrag was ja auch soweit ok ist.
Darf er auch von dem Bekannten den Kaufvertrag des Autos sehen, denn den möchte der Bekannte nicht vorlegen.Er ist eben der Meinung das es dem TH einen Dreck angeht was das Auto gekostet hat und ebenso wo und wann der Pkw gekauft wurde.
Der Bekannte befindet sich nicht im Insoverfahren sondern nur ich

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« Antworten #1 am: 12. September 2011, 10:13:00 »

Ich denke schon das der TH den Kaufvertrag verlangen und einsehen kann /darf.

Es könnte bei eurer Konstellation auch sein, das das KFZ dir gehört und du nur sagst, das es deinem Bekannten gehört. Wenn Ihr nichts zu verbergen habt, seigt dem TH den Vertrag und schon habt Ihr Ruhe.
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Binpleite
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« Antworten #2 am: 12. September 2011, 10:40:03 »

Ich denke schon das der TH den Kaufvertrag verlangen und einsehen kann /darf.

Es könnte bei eurer Konstellation auch sein, das das KFZ dir gehört und du nur sagst, das es deinem Bekannten gehört. Wenn Ihr nichts zu verbergen habt, seigt dem TH den Vertrag und schon habt Ihr Ruhe.

Danke dir für die Antwort :)
Der Eigentümer weigert sich aber den Kaufvertrag vorzulegen, was ja eigentlich auch sein gutes Recht istund ich ihn auch verstehe.Es ist auch nicht mein Partner oder Verwandschaft eben ein Freund der mir damit geholfen hat da eben mein alter Pkw (der alte war auch angegeben in den Insounterlagen)den Geist aufgegeben hatte.
Einen Nutzungsvertrag kann ich jedoch vorlegen, das müsste doch eigentlich reichen denn was hat der Bekannte mit der Inso zu tun.Muß er rechtlich gesehen was offen legen ?

LG
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horst69
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« Antworten #3 am: 12. September 2011, 10:49:15 »

Das sollte von mir auch keine Unterstellung sein !!

Ich denke der Nutzungsvertrag sollte ausreichen, mir ist jedenfalls keine Rechtsgrundlage bekannt, aus der sich eine "Zwangsoffenlegung" ableiten lässt !
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