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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 10:26:29 *
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Autor Thema: wohnungssuche während des verfahrens - aussichtslos?  (Gelesen 501 mal)
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VerzweifelteStudentin
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« am: 07. April 2010, 09:02:25 »

hallo liebes forum,

ich würde gern in eine andere stadt ziehen, aber befürchte, dass man mich aufgrund der insolvenz als mieterin ablehnt, sowohl bei genossenschaften als auch bei privaten vermietern. es wird ja in der regel eine schufa-auskunft eingeholt.

einen bürgen kann ich nicht stellen und durch lastschriftrückbuchung des treuhänders wurden mietschulden produziert, die vorher nicht waren und die nun ein verwandter in raten für mich abzahlt. die rückstände werden erst im herbst ausgeglichen sein, es handelt sich um zwei monatsmieten.

wie sind eure erfahrungen, was die wohnungssuche während des insolvenzverfahrens angeht?

mein verfahren wurde im januar diesen jahres eröffnet und ich vermute, dass es doch mindestens ein jahr dauert bis es beendet wird, oder?

wird es in der wohlverhaltensperiode einfacher eine wohnung anzumieten?

wohin kann man sich wenden, wenn niemand einem eine wohnung vermietet und obdachlosigkeit droht? ans sozialamt, obwohl man berufstätig ist und einkommen erzielt, von dem man eine wohnung zahlen kann?

danke.

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« Antworten #1 am: 07. April 2010, 11:51:57 »

Haben Die mit Ihren Th darüber gesprochen, das ein Verwandter die Mietschulden abstottert ?
Denn durch Lastschriftrückgabe mutiert der Vermieter zum Insolvenzgläubiger und ich sehe es als Bevorzugung eines Gläubigers an.....was strafbar ist und die RSB kippen kann......... whistle

Bezüglich der Wohnung muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie so lange suchen müssen, bis ein Vermieter keine Selbstauskunft verlangt.

Makler und Genossenschaften können Sie gleich vergessen.

Theoretisch könnte mann eine Frage nach Insolvenz in der WVP verneinen.....Sie nicht ja nicht mehr insolvent.

Wie das rechtlich aussieht, weiss ich auch nicht.


Insolvenzverfahren dauern im Schnitt 12 - 18 Monate.......mal weniger....mal mehr.
Aber die Faustregel ist 12-18 Monate.
« Letzte Änderung: 07. April 2010, 12:03:39 von rookie » Gespeichert
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« Antworten #2 am: 07. April 2010, 12:02:30 »

hallo,

nein, es ist nicht mit dem th abgesprochen worden, dass ein dritter die schulden aus den lastschriftrückgaben zahlt.

wir waren jedoch vorher bei einem anwalt für insolvenzrecht und haben uns beraten lassen -

ein unbeteiligter dritter darf zahlen, es besteht keine gefahr für die RSB.

ich hätte auch selbst aus meinem unpfändbaren einkommen zahlen dürfen, aber da das nicht so leicht nachzuweisen ist,

sei es sicherer, wenn ein dritter von seinem konto aus überweist.

ob ich dem dann das geld ganz oder zum teil in bar wiedergebe, ist dann mir überlassen.

mein th hat im übrigen nie nachgefragt, wieso ich ihm nicht die adressen der lastschriftadressaten mitgeteilt habe.

grüße.

« Letzte Änderung: 07. April 2010, 12:05:02 von VerzweifelteStudentin » Gespeichert
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« Antworten #3 am: 07. April 2010, 12:06:33 »

Bin zwar kein Rechtsverdreher aber die Aussage des Anwaltes sehe ich als suspekt an, um es mal vorsichtig auszudrücken....

Zahlungen, auch durch Dritte, dürfen nur an den Treuhänder erfolgen.

Warum werden die Mietschulden überhaupt abgezahlt ?
Das ginge sowieso mit in die Inso.

Neuschulden durch Lastschriftenrückgabe des Th werden von der RSB erfasst.

Kündigen kann ihnen der Vermieter deswegen auch nicht.

Verstehe den Sinn des Ganzen nicht..... gruebel
« Letzte Änderung: 07. April 2010, 12:14:37 von rookie » Gespeichert
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« Antworten #4 am: 07. April 2010, 12:18:11 »

es ging uns primär um die krankenkasse.

wenn die mit in die inso gegangen wäre, hätte ich nie wieder vollständigen versicherungsschutz erlangt, da es sich um 2 beiträge

handelte, die ich durch die lastschriftrückgabe in verzug war.

den handyvertrag wollte ich auch behalten, ebenso ein paar andere sachen.

den vermieter hätte man zur tabelle anmelden lassen sollen, das stimmt...aber ich wollte eben ärger vermeiden!

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« Antworten #4 am: 07. April 2010, 12:18:11 »



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« Antworten #5 am: 07. April 2010, 12:19:52 »

Na hoffendlich bleibt es auch dabei..... wink
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Feuerwald
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« Antworten #6 am: 07. April 2010, 12:27:57 »

BGH IX ZR 93/09

das mit der "Gleichbehandlung" (Gleichbehandlungsgrundsatz) war und ist immer so ne Sache. Der BGH Hat sich dazu kürzlich erst ausgelassen. Zahlungen aus dem insolvenzfreien Vermögen an einzelne Insolvenzgläubiger sind demnach schon möglich.



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« Antworten #7 am: 07. April 2010, 12:28:49 »

die ganze lastschriftwiderspruch-sauerrei ist fast 3 monate her.

glaube nicht, dass mir jetzt noch ein vertrag gekündigt wird.

hatte einfach alle stellen angerufen und gesagt, dass es zu einer lastschriftrückgabe gekommen ist und dass das geld per überweisung

nachgezahlt wird, fertig. habe was von einem fehler bei der bank gemurmelt. es gab keine weiteren nachfragen, auch nicht in bezug

darauf, dass der einzahler nicht ich war.

alle folgenden rechnungen wurden wieder normal abgebucht.

lg.
« Letzte Änderung: 07. April 2010, 12:37:07 von VerzweifelteStudentin » Gespeichert
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« Antworten #8 am: 07. April 2010, 12:33:40 »

BGH IX ZR 93/09

das mit der "Gleichbehandlung" (Gleichbehandlungsgrundsatz) war und ist immer so ne Sache. Der BGH Hat sich dazu kürzlich erst ausgelassen. Zahlungen aus dem insolvenzfreien Vermögen an einzelne Insolvenzgläubiger sind demnach schon möglich.





bei mir belief sich die summe aus der lastschriftrückgabe auf knapp 800 €. 

das hätte ich nicht zahlen können und wenn, dann wäre es leicht für den th den verdacht zu entwickeln ich hätte vermögen und/oder einkommen verschwiegen.

auf das einkommen und das vermögen eines dritten darf der th nicht zugreifen und zweitens ist der nachweis eindeutig, da vom konto jenes dritten eine zahlung für mich geleistet wurde.

laut anwalt sei das einfach am sichersten und am einfachsten, auch wenn es theoretisch eben auch legal sei aus dem unpfändbaren zu zahlen, wie das genannte gerichtsurteil beweist.

bei nicht so sonderlich hohen summen kann man das ja machen, da ist es glaubhaft, aber nicht bei 800 € wenn man ein einkommen unterhalb der pfändungsgrenze hat.

lg.
« Letzte Änderung: 07. April 2010, 12:41:54 von VerzweifelteStudentin » Gespeichert
Insokalle
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« Antworten #9 am: 07. April 2010, 18:47:26 »

Anfechtung durch IV/TH möglich?
Dann hätte man mit der Zahlung nichts erreicht.
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« Antworten #10 am: 07. April 2010, 19:48:34 »

Anfechtung durch IV/TH möglich?
Dann hätte man mit der Zahlung nichts erreicht.

Sehe ich auch so.....
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Feuerwald
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« Antworten #11 am: 07. April 2010, 20:29:12 »

wie das?
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« Antworten #12 am: 08. April 2010, 11:24:30 »

das ist ja meine Frage. Der BGH hat es in dem Urteil anklingen lassen, obwohl in § 129 steht: Rechtshandlungen vor Eröffnung...
« Letzte Änderung: 08. April 2010, 11:30:38 von Insokalle » Gespeichert
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