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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 10:30:33 *
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Autor Thema: zusätzlicher Freibetrag bei weitem Arbeitsweg?  (Gelesen 1273 mal)
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bemeyno
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« am: 14. Juni 2010, 19:46:02 »

Hallo,

ich habe hier in einem anderen Beitrag gelesen, dass bei Fahrten zur Arbeit über 30 km einfacher Weg ein zusätzlicher Freibetrag entstünde.

Meine Fragen:

a) stimmt das? Mein Mann fährt 45 km einfache Fahrt, was wir aber auf der Lohnsteuerkarte nicht eintragen lassen, um nicht das Nettoeinkommen zu erhöhen. Zutück vom FA gibt es leider auch nix, da die einer der Gläubiger waren.

b) und wenn ja, wie funktioniert das?

Einen supersonnigen Fußballabend noch

bemeyno
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lenchik22
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« Antworten #1 am: 14. Juni 2010, 19:48:11 »

Ja, das stimmt, haben wir ja bekommen für meinen Mann.  Das muss man beim Gericht beantragen. Sprich, ein Antrag an zuständiges Insolvenzgericht senden mit der Bitte um die Fahrtkosten zu berücksichtigen. Wegstrecke angeben und eine Lohnabrechnung als Nachweis beifügen.

Lg
Lena
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« Antworten #2 am: 15. Juni 2010, 16:41:56 »

Zwei Dinge müssen Sie voneinander trennen:

Das eine ist ein Freibetrag aus steuerlichen Gründen auf der Lohnsteuerkarte. Den können Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen beim FA eintragen lassen. Das Insolvenzgericht hat damit nichts zu tun. Ob es sich lohnt oder nicht, hängt vom Verfahrensstand ab, ob Steuerschulden bestehen etc.

Das zweite ist eine Heraufsetzung des unpfändbaren Einkommens z.B. wegen hoher Fahrtkostenbelastung. Dies beantragen Sie beim Insolvenzgericht, der IV oder TH wird hierzu angehört. Letztlich hängt es von Gericht ab, ob es eine Erhöhung des unpfändbaren Einkommens beschließt oder nicht. Ob sich ein solcher Antrag lohnt, hängt u.a. davon ab, ob überhaupt ein nennenswerter pfändbarer Betrag an den TH abgeführt wird.
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bemeyno
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« Antworten #3 am: 15. Juni 2010, 20:18:43 »

Hallo,

der pfändbare Betrag ist seit Oktober 2009 durch Jobwechsel ca. 200 Euro, aber seit März 2006 bis September 2009 lagen keine pfändbaren Beträge vor.

Da unser TH uns gepiesackt hat, wo er nur konnte, wird er das dann wohl eher auch nicht befürworten. Zudem hat mein Mann derzeit noch einen befristeten Vertrag für ein halbes Jahr (mit der allerdings nur mündlichen Zusage der Übernahme in ein unbefristetes Verhältnis).

Naja, mit der Abrechnung 11/2011 ist dann ja eh Schluß......

einen schönen Abend noch

bemeyno
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lenchik22
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« Antworten #4 am: 16. Juni 2010, 09:49:51 »

Eigentlich ist es die Entscheidungs des Gerichts, ich wüsste nicht, was der TH dazu sagen könnte.

Durch den Freibetrag könnte man den Pfändbaren Betrag reduzieren, der muss ja nicht komplett weg fallen und das würde euch auf jeden Fall helfen. Ich würde den Antrag stellen. Ist immerhin noch ein Jahr bis zum Ende.

Lg
Lena
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 16. Juni 2010, 09:49:51 »



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paps
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« Antworten #5 am: 16. Juni 2010, 18:05:27 »

In der WVP kann der TH gar nichts mitbestimmen.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
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Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
bemeyno
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« Antworten #6 am: 16. Juni 2010, 20:05:04 »

also kann der TH in der WVP nichts dagegen machen? Das Amtsgericht hier vor Ort hat allerdings einen superguten Draht zu/mit unserem TH?!

Einen sonnigen Abend noch
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« Antworten #7 am: 17. Juni 2010, 12:10:27 »

Egal, ob schon WVP oder noch nicht, die letzte Entscheidung fällt das Insolvenzgericht, s.o.
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