Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Informationen rund ums Thema Schulden und Insolvenz mit moderierten Foren.
© www.pleite-was-nun.info Sonntag, 12. Februar 2012 16:12
Navigation

Bitte bewerten Sie pleite-was-nun.info

Google +1 Button mit Datenschutz

Werbung

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 12. Februar 2012, 16:12:19 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Als registrierter User sehen Sie keine Werbung im Forum


Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge


News:
Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.
 
 
Übersicht Hilfe Meine Bookmarks Suche


Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!
Seiten: 1   Nach unten
Drucken
Dieses Thema wurde bisher noch nicht bewertet.
Du hast dieses Thema noch nicht bewertet. Wähle eine Bewertung:
Autor Thema: Inkasso meldet "unerlaubte Handlung" an  (Gelesen 816 mal)
0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.
basche24
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 5

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 0


« am: 03. Februar 2012, 11:47:18 »

Heute flatterte mir ein Schreiben des Insolvenzverwalters ins Haus, dass HIT INkasso eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat, jedoch als "unerlaubte Handlung".

Dem möchte ich natürlich widersprechen. Hier geht um eine Forderung aus dem Jahre 1999/2000.
Da das Gericht bei Eröffnung der Insolvenz das schriftliche Verfahren angeordnet hat, muss ich den Widerspruch ja schriftlich machen.
Muss ich nun noch ein offizielles Schreiben des Gerichtes abwarten, oder kann ich bereits auf das Schreiben des Insoverwalters reagieren und widersprechen.

Kennt sich jemand mit HIT aus? Ist das Standard bei denen?
Gespeichert
wiwo
öfter hier
****

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 118

Danke
-von Ihnen: 5
-an Sie: 10


« Antworten #1 am: 03. Februar 2012, 12:20:23 »

Hallo basche24,

der folgende Link sollte unter (2) wenigstens eine Ihrer Fragen beantworten:

http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__175.html

Gespeichert

Gruß
wiwo
Insoman
Moderator
*****

Karma: 1
Offline Offline

Beiträge: 386

Danke
-von Ihnen: 1
-an Sie: 84



« Antworten #2 am: 03. Februar 2012, 12:45:26 »

Versuchen Sie sich zu erinnern, welche Forderung ursprünglich zugrunde lag.
Es handelt sich ja augenscheinlich um eine abgetretene Forderung..
Wenn nicht seinerzeit schon ein Urteil in Richtung vbuH ergangen ist, reicht der Widerspruch aus, um den Gläubiger zur Feststellungsklage zu zwingen.
Er wäre dann in der Beweis-/Darlegungspflicht.
Sie können jetzt bereits schriftlich widersprechen, am besten auch dem Gericht gegenüber..
Eine bestimmte Form müssen Sie dabei nicht einhalten, wichtig ist, dass Ihr klarer Wille erkennbar ist.
Gespeichert

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
Insokalle
weiß was
*****

Karma: 15
Offline Offline

Beiträge: 1391

Danke
-von Ihnen: 4
-an Sie: 225


« Antworten #3 am: 03. Februar 2012, 18:58:10 »

Der Widerspruch muss rechtzeitig und schriftlich zwingend beim Gericht eingereicht werden.

Ich würde mir die Forderungsanmeldung besorgen, damit Sie schon mal informiert sind, worum es geht.
Gespeichert
basche24
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 5

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 0


« Antworten #4 am: 04. Februar 2012, 08:42:42 »

Der Widerspruch muss rechtzeitig und schriftlich zwingend beim Gericht eingereicht werden.

Ich würde mir die Forderungsanmeldung besorgen, damit Sie schon mal informiert sind, worum es geht.

Bisher habe ich ja nur ein Schreiben vom Insolvenzverwalter diesbezüglich erhalten. Noch nichts vom Gericht!
Also warte ich jetzt auf ein Schreiben vom Gericht, richtig?
Woher bekomme ich die Forderungsanmeldung?

In anderen Foren lese ich allerdings auch, dass HIT Inkasso es wohl zur Methode macht und grundsätzlich "unerlaubte Handlung" anmeldet.
Gespeichert
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 04. Februar 2012, 08:42:42 »



Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!
 Gespeichert
Insokalle
weiß was
*****

Karma: 15
Offline Offline

Beiträge: 1391

Danke
-von Ihnen: 4
-an Sie: 225


« Antworten #5 am: 04. Februar 2012, 12:03:42 »

Die Forderungsanmeldung können Sie vom Gericht oder vom TH bekommen.

Das Gericht muss die Schuldner informieren, wenn ein Gläubiger eine unerlaubte Handlung anmeldet. Wir kennen nun die Fristen in Ihrem Verfahren nicht. Schauen Sie in den Eröffnungsbeschluss. Es kann durchaus sein, dass das Gericht die Forderungsanmeldungen noch nicht von TH bekommen hat. Erst dann kann es zwangsläufig die Schuldner informieren. Wenn Sie jetzt den Widerspruch abschicken, wundert sich das Gericht vielleicht, weil ein Widerspruch eingeht bevor es die Forderungsanmeldung hat.

Behalten Sie die Fristen und Ihren Briefkasten im Auge. Bitten Sie ggf. den TH um die Anmeldung, vielleicht schickt er Ihnen eine Kopie. Sie könnten auch bei Gericht anfragen.
Gespeichert
armekirchenmaus
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 19

Danke
-von Ihnen: 3
-an Sie: 0


« Antworten #6 am: 04. Februar 2012, 14:36:30 »

Das mit der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist mir vor einiger Zeit auch ins Haus geflattert. Zum Glück ließ sich das schnell entkräften und ist vom Gläubiger zurückgenommen worden.
Allerdings stand in dem Schreiben vom Insolvenzgericht ganz klar:

"Das Gericht weist darauf hin, dass Sie (oder ein von Ihnen schriftlich Bevollmächtigter) im Prüfungstermin persönlich Widerspruch erheben können. Ein nur schriftlicher Widerspruch ist nicht ausreichend."

Gespeichert
Insoman
Moderator
*****

Karma: 1
Offline Offline

Beiträge: 386

Danke
-von Ihnen: 1
-an Sie: 84



« Antworten #7 am: 04. Februar 2012, 15:54:59 »

@armekirchenmaus
Zitat
"Das Gericht weist darauf hin, dass Sie (oder ein von Ihnen schriftlich Bevollmächtigter) im Prüfungstermin persönlich Widerspruch erheben können. Ein nur schriftlicher Widerspruch ist nicht ausreichend."
Hier kommt es darauf an, ob das Verfahren mündlich oder schriftlich stattfindet..
Im vereinfachten Verfahren (PI) reicht i.d.R. der schriftliche, fristgerechte Widerspruch.
Natürlich ist die persönliche Teilnahme am Prüfungstermin möglich.
Aber es kann schon vorkommen, das Rechtspfleger und TH ein dummes Gesicht machen, wenn der Schuldner auftaucht. whistle

Eine bestimmte Form ist bei der Formulierung des Widerspruchs nicht einzuhalten..
Eine Zeile ..."ich widerspreche dem deliktischen Charakter der Forderung XXX" sollte ausreichen.
Aber sicherlich kann abgewartet werden, bis das Gericht Sie anschreibt..

Gespeichert

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
paps
Moderator
*****

Karma: 14
Offline Offline

Beiträge: 6072

Danke
-von Ihnen: 78
-an Sie: 690



« Antworten #8 am: 04. Februar 2012, 22:56:52 »

Da das Gericht bei Eröffnung der Insolvenz das schriftliche Verfahren angeordnet hat, muss ich den Widerspruch ja schriftlich machen.

Der Widerspruch geht also nur schriftlich.
Gespeichert

Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
communicator
Jungspund
***

Karma: 1
Offline Offline

Beiträge: 68

Danke
-von Ihnen: 2
-an Sie: 9


« Antworten #9 am: Heute um 10:32:24 »

Hallo,

hat HIT-Inkasso bei mir auch versucht (grundlos).

Scheint bei diesen Schw--nen die normale Vorgehensweise zu sein - es könnte ja mal einer vergessen zu Widersprechen - und schon hat man verloren!

Ich empfehle sofort schriftlich bei Gericht zu widersprechen und am Prüfungstermin persönlich teilzunehmen und auch dort nochmal in Beisein des TH und des Gerichtsbeamten schriftlich und mündlich zu widersprechen.

Es wäre an der Zeit, dass sich mal einige Schuldner zusammenschließen und gegen solche schwarze Schafe im Inkassogeschäft rechtlich vorgehen. Es kann nicht angehen, dass hier nur aus reiner Profitgier unbescholtene Bürger als "Verbrecher" hingestellt werden - nichts anderes bedeutet die Anmeldung einer unerlaubten Handlung!
Gespeichert
Tags:
Seiten: 1   Nach oben
Drucken
Ausgewählte löschen
Gehe zu:  

Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren, alles andere © by www.pleite-was-nun.info

www.bot-trap.de


Seitenerstellung in 0.3289 Sekunden, mit 32 Datenbank-Abfragen
Schulden & Insolvenz | Privatinsolvenz | Insolvenz | Linktausch | Billig Strom