@armekirchenmaus
"Das Gericht weist darauf hin, dass Sie (oder ein von Ihnen schriftlich Bevollmächtigter) im Prüfungstermin persönlich Widerspruch erheben können. Ein nur schriftlicher Widerspruch ist nicht ausreichend."
Hier kommt es darauf an, ob das Verfahren mündlich oder schriftlich stattfindet..
Im vereinfachten Verfahren (PI) reicht i.d.R. der schriftliche, fristgerechte Widerspruch.
Natürlich ist die persönliche Teilnahme am Prüfungstermin möglich.
Aber es kann schon vorkommen, das Rechtspfleger und TH ein dummes Gesicht machen, wenn der Schuldner auftaucht.

Eine bestimmte Form ist bei der Formulierung des Widerspruchs nicht einzuhalten..
Eine Zeile ..."ich widerspreche dem deliktischen Charakter der Forderung XXX" sollte ausreichen.
Aber sicherlich kann abgewartet werden, bis das Gericht Sie anschreibt..