Nun, sie können natürlich einen VN-Wechsel vornehmen.
Dazu sollte aber, um es insolvenzsicher zu gestalten, doch ein gewisser Zeitraum zwischen dem VN-Wechsel und dem Antrag auf Insolvenz liegen
z.B.
Es gibt drei Fristen:
10 Jahre für vorsätzlich Gläubiger schädigende Verfügungen,
vier Jahre für Schenkungen und
zwei Jahre für Verfügungen an nahe stehende Personen.
Eine vorsätzlich Gläubiger schädigende Verfügung an einen Verwandten ist demnach 10 Jahre lang anfechtbar.
Schließlich führen Verfügungen, die drei Monate vor der Eröffnung vorgenommen wurden und einem Gläubiger - außerhalb eines Bargeschäftes - eine höhere Befriedigung verschafft haben, als den anderen Gläubigern, zu Anfechtungsrechten, wenn der Gläubiger wusste, dass der Schuldner insolvent ist oder Insolvenz drohte. Sie sehen, dass die Sanktionen im Gesetz ausführlich und differenziert geregelt sind, um hier möglichst keine Schlupflöcher für Umgehungen zu ermöglichen.
Beim derzeitigen Rückkaufswert empfiehlt sich aber ehr der Freikauf.
Dieser würde in Höhe der RKW erfolgen.