Informationen rund ums Thema Schulden und Insolvenz mit moderierten Foren und Chat
 
Benutzername:
Passwort:
Freitag, 09. Januar 2009 15:09
 Navigation
icon_home.gif Home
favoritos.gif Foren
tree-T.gif Forenübersicht
tree-T.gif Schulden allgemein
tree-T.gif Prävention
tree-T.gif Insolvenzverfahren
tree-T.gif Wohlverhaltensperiode
tree-T.gif Forenregeln
tree-L.gif Suche im Forum
page_white_text.gif Inhalte
tree-T.gif Thema Schulden
tree-T.gif Spezialbereiche
tree-T.gif Wörterbuch
tree-T.gif Web Links
tree-L.gif Pfändungstabelle
icon_poll.gif Infos
tree-T.gif Impressum
tree-T.gif FAQ
tree-T.gif Feedback
tree-T.gif Umfragen
tree-L.gif Suche im Portal
icon_community.gif Community
tree-T.gif Benutzer Anmeldung
tree-T.gif Benutzermenü
interdit Mitgliederliste
tree-T.gif Usermap
tree-T.gif Altersstatistiken
tree-T.gif Chat
tree-L.gif Pinnwand
nuke.gif Webmaster
tree-T.gif Linktausch
tree-T.gif Linkwolke
tree-L.gif Link zu uns
som_themes.gif Sonstiges
tree-T.gif Internet News
tree-T.gif Schulden-Quiz
tree-L.gif ge-Tagged
 
News-Letter

aktuell: Empfänger
eMail:


 
Google Tipps

Schulden & Insolvenz Hilfe Forum 09. Januar 2009, 15:09:36 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Als registrierter User sehen Sie keine Werbung :-)


Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge


News:
Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.
 
 
Übersicht Hilfe Meine Bookmarks Chat

Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!

Seiten: [1]   Nach unten
Drucken
Dieses Thema wurde bisher noch nicht bewertet.
Du hast dieses Thema noch nicht bewertet. Wähle eine Bewertung:
Autor Thema: frage zur lebensgemeinschaft  (Gelesen 639 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
vogtlaender
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 10

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 0


« am: 22. November 2007, 18:30:59 »

Hallo

Ich habe mal eine Frage.
Ich habe Schulden gemacht und werde bald in insolvenz gehen.
Meine Frage ist:

Wenn ich mit meiner Freundin zusammen ziehe was bei uns angerechnet wird und wie sich da mein pfändungsfreibetrag ändert.
Also ich bekomme 1100 wuro netto habe einen sohn von 3 jahren und zahle 170 euro unterhalt.
Meine Pfändungsgrenze liegt bei 1300 euro.
Wenn meine Freundin auch 1100 euro verdient was ändert sich dann bei mir ?
Und was ist mit den sachen die sie mit in den haushalt bringt ?
Das kind ist von meiner ersten freundin.

danke für eure hilfe
Gespeichert
Feuerwald
Moderator
*****

Karma: 7
Offline Offline

Beiträge: 1334

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 14


WWW
« Antworten #1 am: 22. November 2007, 18:37:11 »

Wenn meine Freundin auch 1100 euro verdient was ändert sich dann bei mir ?

- Es ändert sicht insolvenzrchtlich nichts. Das Einkommen unterliegt weder dem Insolvenzbeschlag noch der Abtretung im Restschuldbefreiungsverfahren. Es erfolgt keine Zusammenrechnung.

Gewöhnlicher Hausrat ist unpfändbar. 
Hausrat  bzw. das Vermögen des Lebenspartner ist, wie auch dessen Einkommen, nicht Teil des Insolvenzverfahrens. 


Gruss
Feuerwald


Gespeichert

vogtlaender
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 10

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 0


« Antworten #2 am: 22. November 2007, 19:13:32 »

danke für die antwort.

also kann ich mit ihr zusammen ziehn ?
und ihr einkommen wird nicht mit angerechnet ? auch wenn der gerichtsvollzieher kommt ?
ich habe gelsen das sich dann meine pfänduingsfreihgränze ändert wenn wir ja zusammen dann 2400 euro haben.
und wenn wir heiraten änderd sich auch nix ?
Gespeichert
paps
Moderator
*****

Karma: 12
Offline Offline

Beiträge: 2563

Danke
-von Ihnen: 6
-an Sie: 43



« Antworten #3 am: 22. November 2007, 19:32:20 »

Nein es ändert sich nichts.

In der Inso undd bei der Pfändung wird jeder für sich betrachtet.

Das ist leider bei Sozialleistungen wie ALG2 nicht so.
Gespeichert

Mfg Paps

Kenntnisse kann jedermann haben, aber die Kunst zu denken, ist das seltenste Geschenk der Natur"  [Friedrich der Große]


Paps ist Initiator und Leiter einer Selbsthilfegruppe für Schuldner und arbeitet hauptberuflich für die Debeka
Schulden & Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #3 am: 22. November 2007, 19:32:20 »


Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!

 Gespeichert
Feuerwald
Moderator
*****

Karma: 7
Offline Offline

Beiträge: 1334

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 14


WWW
« Antworten #4 am: 22. November 2007, 19:42:50 »





wie paps schon bestätigt hat

"ich habe gelsen das sich dann meine pfänduingsfreihgränze ändert wenn wir ja zusammen dann 2400 euro haben. "

- ein, das passiert nicht.


"und wenn wir heiraten ändert sich auch nix ?"

- im Grunde nichts, außer die Tatsache, dass der Ehepartner ebenso als unterhaltspflichtige Person zu berücksichtigen wäre, sprich, der unpfändbare Betrag würde sich erhöhen.  Jedoch kann eine unterhaltspflichtige Person mit eigenen Einkünften auf Antrag wieder ganz/teilweise unberücksichtigt bleiben.

Gespeichert

MrUnknown
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 10

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 0


« Antworten #5 am: 26. November 2007, 12:08:16 »

Zitat von: Feuerwald link=topic=1758. msg7956#msg7956 date=1195756970




"und wenn wir heiraten ändert sich auch nix ?"

- im Grunde nichts, außer die Tatsache, dass der Ehepartner ebenso als unterhaltspflichtige Person zu berücksichtigen wäre, sprich, der unpfändbare Betrag würde sich erhöhen.   Jedoch kann eine unterhaltspflichtige Person mit eigenen Einkünften auf Antrag wieder ganz/teilweise unberücksichtigt bleiben.



@Feuerwald

wie funktioniert sowas ? Die frau als unterhaltspflichtige Person angeben obwohl diese Person ein eigene Einkunft hat? Wenn auf Antrag unberücksichtig bleiben , wer beantragt sowas ? Der TH ?

LG
Gespeichert
Feuerwald
Moderator
*****

Karma: 7
Offline Offline

Beiträge: 1334

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 14


WWW
« Antworten #6 am: 26. November 2007, 13:13:43 »

"wie funktioniert sowas ? "

Das funktioniert wie folgt:

Der Arbeitgeber hat den pfändbaren Betrag zu errechnen und an den TH abzuführen. Gem. § 850 Abs. 1 ZPO hat der Arbeitgeber nach Kenntnis der Eheschließung den Ehepartner als unterhaltspflichtige Person zu berücksichtigen. Er muss daher den unpfändbaren Betrag entsprechend anheben.  Da führt kein Weg dran vorbei.

Der Treuhänder ist berechtigt und wohl auch verpflichtet, einen Antrag gem. § 850c Abs. 4 ZPO beim Insolvenzgericht zu stellen, wenn der Ehepartner eigene Einkünfte hat. Über den Antrag ob der Ehepartner wegen eigenen Einkünften ganz/teilweise unberücksichtigt bleibt, entscheidet alleine das Insolvenzgericht. 

Nun gibt es zunehmende die Unsitte die dahin geht, dass der TH meint selbst gem. § 850c Abs. 4 ZPO entscheiden zu dürfen. Absurd wird dann dem Schuldner aufgebeben, selbst einen Antrag zu stellen. Absurd, da ein Antrag gem. § 850c Abs. 4 ZPO logischerweise nur vom Treuhänder (oder in der Einzelzwangsvollstreckung vom Gläubiger) gestellt werden kann. 

Ohne Beschluss durch das Gericht würde ich als Arbeitgber jede gesetzlich unterhaltspflichtige Person berücksichtigen, ganz gleich, was ein Treuhänder meint und schreibt.

 

Gespeichert

Tags:
Seiten: [1]   Nach oben
Drucken
Ausgewählte löschen
Gehe zu:  

Powered by SMF 1.1.4 | SMF © 2006, Simple Machines LLC
 
Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren, alles andere © by www.pleite-was-nun.info
Die Inhalte / letzten Postings unserer Diskussionsforen sind als RSS/RDF-Quelle verfügbar.

Bot-Trap Logo


Seitenerstellung in 0.5299 Sekunden, mit 31 Datenbank-Abfragen
click to see!
Wood   Kreditkarte Ohne Schufa   betsson   Domain   Suchverzeichnis für Kauf