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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum 08. Januar 2009, 23:17:03 *
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Autor Thema: Frau Schwanger was jetzt??  (Gelesen 702 mal)
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tjballi
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« am: 21. April 2008, 20:41:25 »

Hallo Zusammen,
ich bin neu hier und bin froh, dieses forum gefunden zu haben. Ich habe schonmal gestöbert und nach einem fall wie meins aber vielleicht habe ich da was übersehen.
Die Situation ist wie folgt am 20.12.2007 habe ich einen Brief erhalten darin stand (u.a.)
Zitat
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 18.12.2007, um 15:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
am 20.03.2008 kam ein briff
Zitat
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts XXXXXX, Zimmer Nr. D XXXX eingesehen werden.

So meine frage(n) sind:
Wann bin offiziell in der WVP?
bis jetzt habe ich ordentlich regelmäßig das was abzutretten ist an meinem InsoVerw. bzw. mein arbeitgeber überweist den betrag. Jetzt ist meine Frau Schwanger geworden und wir erwarten ein BABY  juchu thumbup
Bis jetzt habe ich die pfändung eins einzelpersons abgetretten, wenn meine frau ins Schwangerschaftsurlaub dann geht zählt sie als unterhaltsperson??? und wenn das baby da ist zählen die dann als 2 personen?? wie soll ich da weiter machen da wenn das gehalt von meiner frau wegfällt wird ein riesen loch in der haushalt kasse sein?? und das was sie bkämmen würde von der KV zählt dann als gehalt??? es fragen über fragen, ich wäre euch dankbar wenn ihr mir einen lichtblick in meiner situation zeigen könnt
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paps
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« Antworten #1 am: 21. April 2008, 20:55:32 »

Na dann erst mal herzlichen Glückwunsch. wink

Alles wird gut.

Wenn Ihr Arbeitgeber den pfändbaren betrag überweist, scheint schon jetzt ein Mangel vorzuliegen.
Ihre Frau ist unabhängig vom Einkommen wegen des Eheversprechens immer unterhaltsberechtigt.
Da sie derzeit Einkünfte hat, müßte per beschluß des Insogerichtes festgestellt werden, dass sie wegen der Einkünfte sich selbst versorgen kann.
Erst dann entfällt die Berücksichtigung als unterhaltsberechtigte Person.

Sollte so ein Beschluß nicht existieren, sollten Sie ihren Arbeitgeber auffordern, ab sofort den korrekten pfändbaren Betrag zu überweisen. Gleichfalls sollten Sie eine Richtigstellung ab Beginn der Zahlungen an den vorläufigen IV einfordern.

Mit der Geburt hätten Sie dann 2 Unterhaltsberechtigte.
Ein pfändbarer Betrag entsteht erst ab 1570 Netto.

Die Wohlverhaltensphase erreichen Sie nach dem ihnen das gericht die Aufhebung des Verfahrens (§200 InsO) und die Ankündigung der RSB mitgeteilt hat. Also 6-18 Monate nach Eröffnung.

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Mfg Paps

Kenntnisse kann jedermann haben, aber die Kunst zu denken, ist das seltenste Geschenk der Natur"  [Friedrich der Große]


Paps ist Initiator und Leiter einer Selbsthilfegruppe für Schuldner und arbeitet hauptberuflich für die Debeka
tjballi
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« Antworten #2 am: 21. April 2008, 21:38:29 »

Erstmal VIELEN DANK für die Rache Antwort,
meine nächste frage ist:
Wie soll ich einem RA und InsoVerw. klar machen das meine frau unterhaltperson ist und ohne gerichtsbeschluß ich einen anderen betrag abtretten soll stadt das was ich jetzt habe? (gibt es da ein gesetz oder irgendwas was ich nennen kann als beweis?)
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Feuerwald
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« Antworten #3 am: 22. April 2008, 15:29:34 »


Der Arbeitgeber ist für die Beachtung der Vorschriften zunächst  verantwortlich und muss alle gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen berücksichtigen, bis das Gericht durch Beschluss etwas anders bestimmt. Sonst kommt der Arbeitgeber selbst schnell in Haftung.

§ 850c Abs. 1 ZPO .... Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner (gemeint ist hier eine eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft !!!), einem früheren Lebenspartner (dito)  oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu ....

.... (4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt

Nachdem der Ehegatte ja bislang eigene Einkünfte hatte, muss man abwägen, ob sich eine rückwirkende Einforderung und Auseinandersetzung mit dem TH lohnt.

Wichtig aber für die Zukunft,
in jedem Fall auf die Berücksichtigung von 2 unterhaltspflichtigen Personen (Frau + Kind) zu bestehen, denn die Einkünfte des Ehegatten fallen weg und die Existenz der Familie ist Gefahr. Hier sollte man das Gespräch mit dem Arbeitgeber / Personalabteilung suchen und auf den Sachstand hinweisen.


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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #3 am: 22. April 2008, 15:29:34 »


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tjballi
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« Antworten #4 am: 22. April 2008, 16:00:13 »

Hallo Feuerwald
also danke dir auch für die Infos.
Zitat
Nachdem der Ehegatte ja bislang eigene Einkünfte hatte, muss man abwägen, ob sich eine rückwirkende Einforderung und Auseinandersetzung mit dem TH lohnt.
Das wäre meine Nächste frage gewesen  wink
Wenn ich mein TH darauf hinweise und ab nächsten monat ein geringeren Betrag abtrette, hat das Auswirkung auf dem Lauf meiner WVP / IV?
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Feuerwald
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« Antworten #5 am: 22. April 2008, 16:23:45 »



"Wenn ich mein TH darauf hinweise und ab nächsten monat ein geringeren Betrag abtrette, hat das Auswirkung auf dem Lauf meiner WVP / IV?"

- nein. 

§ 287 InsO ... pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt ...

Die Laufzeit der Abtretung im RSB-Verfahren ist immer 6 Jahre.
Die Höhe der pfändbaren Bezüge ist abhängig vom Nettoeinkommen und der Anzahl der zu berücksichtigen unterhaltspflichtigen Personen (und ggf. noch ein paar andere Faktoren).



 
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tjballi
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« Antworten #6 am: 22. April 2008, 16:31:15 »

Das ist glaube ich nicht was ich gemeint habe Feuer!!

Ich meine wenn ich jetzt dem TH sage dass es kein Gerichtsbeschluß existiert der besagt dass meine frau eigenen einkommen hat und somit nicht als Unterhaltpflichtig zählt. Solange werde ich ab diesem augenblick meinem Arbeitgeber mitteilen dass er doch eine person mit berücksichtigen soll und somit nur dass was über 13xx,xx als unpfändbarer betrag zu berechnen statt wie es jetzt ist 11xx,xx. Wenn ich mein TH das sage hat das eine auswirkung auf meine insolvenz?? wirkt sich das denn evtl. auf meiner RSB?? kann der TH mir mein leben zur hölle machen???
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Feuerwald
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« Antworten #7 am: 22. April 2008, 18:13:05 »

Wenn Sie Bedenken haben, sich ggf. auch gegen die Meinung Ihres TH zu positionieren, sollten Sie es sich einfach machen:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Pfändungsbetrag zu berechnen und abzuführen. Daher ist es eine Sache zwischen dem Arbeitgeber und dem TH evtl. Unstimmigkeiten zu klären. Wenn der TH meint eine Person sei nicht zu berücksichtigen, kann ein Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO beim Gericht gestellt werden. Bis dahin muss der Arbeitgeber jegliche bekannte unterhaltpflichtige Person berücksichtigen, er macht sich sonst haftbar seinem Arbeitnehmer gegenüber. Der Arbeitgeber kann daher durchaus auf eine gerichtlichen Beschluss bestehen und fährt damit auch sicherer.
 

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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #7 am: 22. April 2008, 18:13:05 »


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paps
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« Antworten #8 am: 22. April 2008, 20:57:06 »

Auch wenn man das Gespräch mit dem Arbeitgeber scheut.
Was ich voll verstehe.

Aus den vielen persönlichen Gesprächen, die ich gemeinsam mit Schuldnern und den Arbeitgebern geführt habe, weiss ich, dass man auf Verständnis und offene Ohren trifft.
In 90% aller Fälle ist es halt eine falsche Sichtweise der AG was die Ehefrau betrifft.
-Eigenes Einkommen, also kein Barunterhalt, also nicht zu berücksichtigen.-
Dies ist aber, wie es Feuerwald bereits schrieb, bei den Pfändungsgesetzen eben nicht so.

Teilen Sie der Lohnbuchhaltung mit, dass nach BGB , ZPO und InsO ihre  Frau als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist.

Sollte es dann zu Widersprüchen des TH kommen, wissen die meisten AG sich schon zu wehren.
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Mfg Paps

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tjballi
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« Antworten #9 am: 23. April 2008, 06:24:34 »

Hallo Zusammen,
Vielen Dank für die Informationen, ich habe gestern schon versucht mit der buchhaltung zu sprechen. Die Dame beruft sich auf ein Schreiben vom TH wo der betrag steht was abzuführen ist. In diesem betrag ist meine Frau eben nicht berücksichtigt. Heute werde ich mit dem Chef zu reden und ich halte euch auf dem Laufenden.
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ThoFa
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« Antworten #10 am: 23. April 2008, 13:42:37 »

Hallo,

Nachdem der Ehegatte ja bislang eigene Einkünfte hatte, muss man abwägen, ob sich eine rückwirkende Einforderung und Auseinandersetzung mit dem TH lohnt.

nein es lohnt sich nicht. Für die korrekte Abführung  ist der Arbeitgeber zuständig und ggf. auch haftbar zu machen. D.h. theoretisch hat man weiter einen Auszahlungsanspruch des Fehlbetrages gegen den Arbeitgeber.

MfG

ThoFa

P.S.: Und ich verweise in den Zusammenhang mal auf § 97 InsO.
« Letzte Änderung: 23. April 2008, 13:49:06 von ThoFa » Gespeichert
Feuerwald
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« Antworten #11 am: 23. April 2008, 13:56:17 »

Da schließe ich mich ja an.
Es lohnt nicht in der Vergangenheit herumzustochern, zumal eine Grundlage nach § 850c Abs. 4 ZPO bestanden hat (Frau hatte Einkünfte) und ein Antrag des TH hätte sicherlich gefruchtet.

Es geht nun um die Zukunft, Wegfall eines Einkommens und die Geburt eines Kindes. Hier besteht nun Handlungsbedarf.

 


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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #11 am: 23. April 2008, 13:56:17 »


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tjballi
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« Antworten #12 am: 23. April 2008, 20:42:43 »

Ich will doch nicht in der Vergangenheit herumstechen, ich frage mich nur welsche Konsequenzen erwarten mich wenn ich ab nächsten monat (da das baby erst ab november erwartet wird  juchu) was würde passieren wenn ich ab nächsten bzw. diesen monat meine frau als Unterhaltberichtigte person zu zählen und dem entsprechend auch das geld überweisen lassen!!!????

Also rückwirkend sowieso nicht nur halt ab jetzt ab diesem moment??
Nützt es das ich mein TH anschreibe und im darauf hinweisen und im auch sagen das ich dies dann vorhabe und mit meinem arbeitgeber gesprochen habe und dass er ab sgen wir mal mai den betrag der für Insolvent +1person festgelegt ist überweisen wird?? oder soll ich nur beim Arbeitgeber darauf bestehen und er soll sich auf den §850c berufen soll fals der TH sich meldet??

Ich entschuldige mich vielmals wenn ich euch kopfschmerzen mache aber seit ich weiss dass meine frau schwanger ist bin ich am Überlegen was ich machen soll?? Noch mals TUT MIR LEID wenn ich ein wenig (ist gut) nervig bin
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tjballi
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« Antworten #13 am: 06. Mai 2008, 13:05:19 »

Hallo erstmal,
an alle die in diesem thread mit gemacht haben also wie paps, feuerwald und die anderen. Ich wollte nur mal bescheid sagen dass das gespräch mit dem Arbeitgeber schon statt gefunden hat und jetzt hat er den IV angesrieben mit der bitte um Stellung nahme. Ich warte mal ab es wird und wirde euch dann berichten was so rausgekommen ist!!!
Vielen Dank für die Unterstützung und dem Mut-machen
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