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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum 09. Januar 2009, 00:08:25 *
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Autor Thema: zuviel Pfändung  (Gelesen 683 mal)
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« am: 28. Juni 2008, 23:19:45 »

Hallo Zusammen,

erstmal möchte ich euch allen kurz Hallo sagen, da ich noch ganz neu hier bin.

Sehe momentan hier noch einen kleinen Hoffnungsschimmer und etwas Hilfe ohne dass mir zusätzliche Kosten entstehen oder ich übers Ohr gahauen werde.

Leider habe ich seit einigen Monaten eine Lohnpfändung, nun ist mir aber aufgefallen das mir zuviel gepfändet wird.
Ich habe jeden Monat ein anderes Netto einkommen da ich nach Stunden arbeite und es auch durch die Montage und Übernachtungen etc. immer etwas anders ausfällt. Aber ein Schnitt von ca 2000€ monatlich kommt hin. Momentan bleiben mir aber nur 1200 Euro Netto übrig. Davon ist Miete, Strom Telekom etc. zu zahlen so dass kaum noch was über bleibt um die Familie zu ernähren.

Nun meine Fragen:

Zählt meine Lebensgefährtin mit der ich seit 5 Jahren zusammen bin als Unterhaltspflichtige Person?
Und, wenn ein Kind nicht im eigenen Haushalt lebt, dann ist das doch trotzdem ein Unterhaltspflichtiges Kind?
An wem muss ich mich wenden, um die Pfändungen zu klären, kann da direkt die Firma von mir etwas machen?
Wie bekomme ich heraus was denn eigentlich gepfändet wird und wie lange das noch dauert?

Mir ist die ganze Sache sehr peinlich und möchte das auch nicht an die Öffentlichkeit tragen.

Ich hoffe es kann mir jemand meine Fragen beantworten.

Bitte entschuldigt wenn ich hier im Falschen Forum geschrieben habe, wenn ja dann bitte verschieben. Danke.
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« Antworten #1 am: 29. Juni 2008, 12:45:16 »

zu erst einmal

Bei einer unterhaltspflichtigen Person (Kind ausßerhalb des Hauses; Unterhalt wird gezahlt) sind ca.320 Euro pfändbar.
Ihre LG wird leider nicht berücksichtigt.

Sie sollten als erstes klären, ob ihr Arbeitgeber von dem unterhaltsberechtigten Kind weiss.
Ist dies so, so muß der Arbeitgeber für die korrekte Pfändung sorgen.
Tut er dies nicht, ist er ihnen gegenüber Schadenersatzpflichtig.
Sie sollten also
a) prüfen ob das Kind dem Arbeitgeber bekannt ist und
b) diesen auffordern den korrekten Lohn zu pfänden

Was gepfändet werden kann ergibt sich aus
850a ff ZPO
und Pfändungstabelle

Die Höhe der angemeldeten Forderung ersehen Sie aus ihrer Lohnabrechnung oder können dies beim Arbeitgeber erfragen.
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Mfg Paps

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« Antworten #2 am: 29. Juni 2008, 13:15:26 »

Hallo,

danke für die präzise Antwort.

Werde dann gleich diese Woche im Lohnbüro meiner Fa. Anrufen und bescheid geben das zwei Unterhaltspflichtige Kinder nun mal da sind und die sich nicht wegdiskutieren lassen.
Und das Lohnbüro muss mir dann auch sagen können, wohin ich zahlen muss und vieviel das ist? Denn ich weiß es leider nicht, und ersehe auch nichts aus der Lohnabrechnung.

Warum mein Arbeitgeber besser gesagt Lohnbüro abtritt was sie gerade wollen verstehe ich nicht.

Ein Beispiel vom April 2008:

ich hatte im April 2764,66€ Brutto, nach allen Abzügen waren es noch 1881,74€ NETTO!

Von diesen wurden mir dann noch 379,83€ gepfändet  cry

Wenn ich aber nach der Pfändungstabelle gehe, dann dürfte das so nicht sein, sondern nur  127Euro

Werde da jedenfalls mit dem Lohnbüro mal telefonieren müssen.
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paps
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« Antworten #3 am: 29. Juni 2008, 13:28:57 »

Ein Scherzbold könnte auf die Idee kommen, die haben Spalte 1+2 zusammengerechnet. question

Sie sollten also sofort die Abrechnung reklamieren und als Begründung 2 uhb Kinder und den Betrag nach Pfändungstabelle anführen.
Das ganze sollte zumindest für die letzten 3 Monate berechtigt einforderbar sein.
Stellen Sie eine Frist zur Korrektur von 14 Tagen.
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Mfg Paps

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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #3 am: 29. Juni 2008, 13:28:57 »


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« Antworten #4 am: 06. Juli 2008, 23:37:12 »

Hallo,
haben Sie schon einmal mit dem Gedanken gespielt Ihren Lebensmittelpunkt zu verlagern und eine Insolvenz, inkl. Restschuldbefreiung binnen max. 18 Monaten, via Großbritanien durchzuführen? wow
Bei vielen Klienten dauert es noch nicht einmal so lange, da die Gläubiger schon bei einem außergerichtlichen Vergleichsangebot aus GB erste Magenschmerzen bekommen...
Das dortige Insolvenzrecht ist nicht wie in der BRD mit seinen langen Fristen dazu ausgelegt die Schuldner zu maßregeln. Man setzt dort ein erhebliches Mitverschulden der Gläubiger voraus. Diese hatten ja schließlich auch ein wirtschaftliches Interesse Sie in die Schuldenfalle laufen zu lassen.
Eine Vollstreckung nach englichem Recht aus Deutschland heraus ist sehr umständlich und teuer. Da sind die Gläubiger sehr schnell geneigt auch Vergleichsangebote von weit unter 5% der Schuldsumme anzuerkennen.
MfG
Jan

edit by jafern: gleich 3 Regelverstösse direkt nach der Registrierung...  nono  Ich habe Ihre Signatur für künftige Postings entfernt und bitte um Einhaltung der Forenregeln!
« Letzte Änderung: 07. Juli 2008, 09:13:59 von jafern » Gespeichert

J. Junglas
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« Antworten #5 am: 07. Juli 2008, 01:35:28 »

.... echt shit ud nichts alles billige Werbung.

*grumpf*

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paps
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« Antworten #6 am: 07. Juli 2008, 19:23:01 »

da alle 4 Beiträge nur auf  Inso in Gb hinauslaufen, könnte ma sie ja auch Löschen?
Oder zumindest soweit runtereditieren dass...
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Mfg Paps

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« Antworten #7 am: 07. Juli 2008, 19:56:28 »

Hallo Paps,

sehen Sie in einer Insolvenz in GB keine interessante Lösung ? gruebel

MfG
Jan
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J. Junglas
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« Antworten #7 am: 07. Juli 2008, 19:56:28 »


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« Antworten #8 am: 07. Juli 2008, 20:17:39 »

Was kann man mit einer GB-Insolvenz besser als mit einer in D durchgeführten?

Für vile sind die Voraussetzungen einer GB Insolvenz wesentlich schwieriger zu bewerkstelligen als die wirklich einfachen Obliegenheiten nach §295 InsO in Deutschland.

Meiner Meinung nahc alles nur Augenwischerei und gefäjrlicher Konstruktivismus. Ein Insolventer muss sich eine Scheinwelt aufbauen und in dieser bestehen. Von der Sprachbarriere mal abgesehen, verläuft das Verfahren hierzulande für die Verbraucher relativ unkompliziert.

Auch hier ist ein Insolvenzverfahren nach 12-18 Monaten abgeschlossen. Die anschliessende  reine Wohlverhaltensphase (Terminus constructi, existiert so nicht) bekommt nun wirklich jeder hin. Somit erhält man die Restschuldbefreiung "quasi" ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Auch Vermögen kann in dieser Zeit wieder gebildet werden. Und, man versteht die Schreiben der Insolvenzverwalter, Treuhänder und die Bescheide!

Das müsste ein Verbraucher alles über einen Dienstleister für GB Insolvenzen abwickeln, also ein zusätzlicher Kostenfaktor.

Was spricht denn nun aus Ihrer Sicht für eine GB Insolvenz?

Und korrigieren Sie bitte Ihre Rechtschreibfehler in Ihrer Firmierung. Sonst zweifle ich tatsächlich an der Seriosität!
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