Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum 12. März 2010, 21:05:41 *
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Autor Thema: Neuschulden in WVP - Was kann passieren?  (Gelesen 1716 mal)
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nixnutzwutz
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« am: 19. Juni 2008, 17:09:51 »

Hallo allerseits,

ich habe schon des öfteren gelesen, daß neue Schulden in der Insolvenz bzw. der Wohlverhaltensperiode keine Auswirkungen auf das laufende Verfahren oder die Restschuldbefreiung haben.

Aber was kann eigentlich passieren, wenn man aus irgendwelchen Gründen mit der Rückzahlung der neuen Schulden in Verzug gerät (z.B. wurde hier oft das Beispiel "neue Zähne" genannt).
Also: Zahnarzt war fällig, neue Zähne wurden gemacht, Krankenkasse zahlt nicht oder nur einen Bruchteil, für den Rest wird Ratenzahlung vereinbart. Die Rate kann dann aber nicht mehr regelmäßig geleistet werden, da das pfändungsfreie Einkommen sowieso hinten und vorne nicht reicht.
Was kann nun der neue Gläubiger alles tun?
Das Gehalt ist doch schon voll bepfändet - kann er da trotzdem ran? Oder gilt der sog. Pfändungsschutz auch für die neuen Schulden? Oder gibt es hier dann keine Pfändungsgrenzen mehr? Sprich: der neue Gläubiger kann Konto pfänden oder GV schicken oder oder oder... Kann (bzw. DARF) er einem "nackten Mann in die Tasche greifen"???

Kennt sich damit jemand von Euch aus??
Vielen Dank schon mal!
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lucca_m
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« Antworten #1 am: 19. Juni 2008, 17:54:57 »

Kontopfändung ist jederzeit möglich. ALso das gleiche Spiel wie vor der Insolvenz des nackten Mannes. Aber das dürfte der nackte ja schon kennen. Nur schade, dass er aus seiner Nacktheit nichts gelernt hat.
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nixnutzwutz
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« Antworten #2 am: 20. Juni 2008, 12:05:45 »

Kontopfändung ist jederzeit möglich.

Auch, wenn auf das Konto nur der pfändungsfreie Anteil des Gehaltes eingeht??
Wozu gibt es dann Pfändungsgrenzen, wenn doch jeder munter weiter drauf los pfänden kann??
Der Treuhänder hat im Inso-Verfahren doch sowieso schon alles geschluckt, was irgendeinen Wert hat...

Nur schade, dass er aus seiner Nacktheit nichts gelernt hat.

War klar, daß so ein Satz kommen mußte.
Aber man kann aus vielen tausend Sachen vieles erlernen - doch das Leben schreibt manchmal andere Geschichten, an denen man nicht immer selbst schuld ist.
Und ohne einen Hintergrund näher zu kennen, sollte man sich solche Sätze besser verkneifen.
  nono
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Feuerwald
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« Antworten #3 am: 20. Juni 2008, 12:29:06 »



"Wozu gibt es dann Pfändungsgrenzen, wenn doch jeder munter weiter drauf los pfänden kann??"


-> da ja keiner wissen kann, was so alles auf einem Konto eingeht, gibt es die lustig Kontopfändung. Das unpfändbare Arbeiteinkommen kann dann binnen einer kurzen Frist von 14 Tagen durch einen Freigabeantrag (§ 850k ZPO) beim Amtsgericht vor der Pfändung geschützt werden.  Sozialleistungen genießen zudem einen generellen Pfändungsschutz innerhalb einer 7-Tages-Frist nach Gutschrift (§ 55 SGB I).


"Der Treuhänder hat im Inso-Verfahren doch sowieso schon alles geschluckt, was irgendeinen Wert hat..."

- Wie so denn ? In der sog. Wohlverhaltensphase ist ja die Vermögensbildung wieder  möglich.  Lediglich die von der Abtretung  erfassten pfändbaren Bezüge werden vom Treuhänder geschluckt. Pfändung sind nur für Insolvenzgläubiger nicht statthaft. Alle anderen Gläubiger können – sofern ein vollstreckbarer Titel besteht – das übliche Kasperspiel bereiten:

Gerichtsvollzieher vorbeischicken, die Eidesstattliche Versicherung abnötigen, die  Konto- und sonstiges Herumgepfände betreiben. Davon lebt schließlich die halbe Elite in diesem Land.  Daher bitte Verständnis haben, auch die müssen von was leben.

Richtig Probs kann es geben, wenn wegen solcher Neuschulden ein Delikt unterstellt wird (vorsätzlich begangene unerlaubte Handlang, bspw. ein Eingehungsbetrug). Dann kann auf entsprechenden Antrag sogar  in den Teil der Bezüge gepfändet werden, der nicht von der Abtretung des Treuhänders erfasst wird.
 

"Und ohne einen Hintergrund näher zu kennen ..."

- Finde ich auch.
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HerrMayer
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« Antworten #4 am: 30. Juni 2008, 11:15:57 »

Hallo,

ich bin neu in diesem Forum!  cheesy

Das Thema Neuschulden in WVP - Was kann passieren? beschäftigt mich auch gerade.

Ich befinde mich seit 3 Jahren in der WVP und leider ist mir gerade ein Mahnbescheid ins Haus geflattert für eigentlich eine Lapalie (23,EUR). Ich kann das eigentlich auch gleich zahlen. Nur überlege ich, den Mahnbescheid doch irgendwie rückgängig machen zu lassen (Einigung mit Gläubiger), denn es heißt doch immer:
Keine neue Verbindlichkeiten in der WVP, denn das kann die Restschuldbefreiung gefährden!
Bevor ich jetzt da Alarm schlage, wollte ich mich doch noch mal genau informieren, ist hier jemand informiert, ob ein Mahnbescheid (sprich: neue Verbindlichkeiten) meine Restschuldbefreiung gefährden kann?

Danke!
H.M.
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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 30. Juni 2008, 11:15:57 »

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Feuerwald
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« Antworten #5 am: 30. Juni 2008, 12:26:07 »

sodele,  zum Thema Schulden in der Wohlverhaltensphase ....


a) Wer kann denn überhaupt einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen?

-> Kann das ein Neugläubiger? Nein. Das kann nur ein Insolvenzgläubiger (§ 296 InsO) und ggf. noch der Treuhänder (veranlassen).

b) Welche Gründe müssen vorliegen, damit ein Insolvenzgläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen kann?

-> Reicht es aus bei Rot über die Straße zu gehen oder dem Nachbarn unredlich beschimpft zu haben? Man darf sich ja nichts zu schulden kommen lassen ... Nein! Es muss ein Verstoß gegen eine der Obliegenheiten vorliegen. Diese sog. Obliegenheiten, die offenbar nur wenige kennen, die sich im Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren befinden, sind im § 295 InsO aufgelistet und sollten beachtet werden.

Nun noch der Paragraph, der alles erklärt:


§ 295 InsO - Obliegenheiten des Schuldners

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung 

1.  eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

 2.  Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;

 3.  jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;

 4.  Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.



Im diesem § 295 InsO findet sich ganz eindeutig kein Hinweis darauf, dass Vergehen, wie bei rot über die Straße laufen oder ein (neuer) Mahnbescheid in der Wohlverhaltensphase oder ein unredliches Verhalten gegenüber dem Nachbarn, irgendwen dazu berechtigt, einen  begründeten Versagungsantrag zu stellen.



Das heitß aber NICHT, dass einen Freibrief gibt, lustig weiter Schulden zu machen. Stichwort: Eingehungsbetrug etc. pp.

Nur das hat keine direkten Auswirkungen auf die Restschuldbefreiung.

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