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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum 09. Januar 2009, 01:38:28 *
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Autor Thema: Wer bekommt Versicherungsleistung???  (Gelesen 301 mal)
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Amrod
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« am: 29. Juni 2008, 15:58:19 »

Nur mal eine kurze Frage.
Angenommen Person X befindet sich zwischenzeitlich in der WVP, hatte aber während des Insolvenzverfahrens einen Verkehrsunfall. Die Schadensregulierung hat sich wegen verschiedener Gutachten solang herausgezogen, dass nun mit einer Zahlung von gut 2500 Euronen zu rechnen ist.

Die Zahlungs wird sicher per Verrechnungsscheck an Person X gehen. Doch darf er das Geld dann auch behalten ohne in Schwierigkeiten zu kommen?

Immerhin handelt es sich bei der Versicherungsleistung nur um einen Wertersatz für einen Gegenstand der in der Insolvenz nicht pfändbar war und für dessen Neuanschaffung vorübergehend ein Darlehen aufgenommen werden musste, welches selbstverständnlich nicht mit in die Insolvenz gefallen ist...

LG 
« Letzte Änderung: 29. Juni 2008, 16:05:27 von Amrod » Gespeichert
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« Antworten #1 am: 29. Juni 2008, 16:03:55 »

Sorry, mein Fehler...
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paps
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« Antworten #2 am: 29. Juni 2008, 19:10:25 »

Sorry, mein Fehler...

bezieht sich auf......
   befindet sich zwischenzeitlich in der WVP
  question question question     wink
« Letzte Änderung: 29. Juni 2008, 19:13:38 von paps » Gespeichert

Mfg Paps

Kenntnisse kann jedermann haben, aber die Kunst zu denken, ist das seltenste Geschenk der Natur"  [Friedrich der Große]


Paps ist Initiator und Leiter einer Selbsthilfegruppe für Schuldner und arbeitet hauptberuflich für die Debeka
Amrod
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« Antworten #3 am: 29. Juni 2008, 19:37:36 »

Sorry, mein Fehler...

...bezieht sich auf die Tatsache, dass ich meinen Beitrag nochmal ändern wollte und versehentlich die Zitatfunktion erwischt habe...   dntknw

WVP = Wohlverhaltensperiode

Als Beispiel IV eröffnet am 01.02.2008, Unfall am 01.03.2008, IV aufgehoben mit Ankündigung der RSB am 01.05.2008, Versicherungsleistung per Scheck ausbezahlt am 01.07.2008.

LG
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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #3 am: 29. Juni 2008, 19:37:36 »


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Feuerwald
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« Antworten #4 am: 30. Juni 2008, 12:31:17 »


 Als Beispiel IV eröffnet am 01.02.2008, Unfall am 01.03.2008, IV aufgehoben mit Ankündigung der RSB am 01.05.2008, Versicherungsleistung per Scheck ausbezahlt am 01.07.2008.


Das wäre ein sehr schnelles Verfahren.
Ich sehe das in diesem Beispiel wie folgt:
Sofern keine Nachtragsverteilung angeordnet wurde/wird,
fällt das Vermögen (Versicherungszahlung) an den Schuldner,
da dieses nicht von der Abtretung des TH erfasst wird.



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Amrod
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« Antworten #5 am: 30. Juni 2008, 16:29:43 »

Danke...
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ThoFa
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« Antworten #6 am: 01. Juli 2008, 08:45:43 »

Hallo,

auch hier verweise ich in den Zusammenhang auf § 4b InsO:

§ 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge
....
(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.


MfG

ThoFa
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