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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum 22. November 2008, 01:37:54 *
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Autor Thema: Einkommenssteuerrückzahlung  (Gelesen 991 mal)
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moneypenny
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« am: 24. März 2008, 00:47:13 »

Hallo,

ich habe bemerkt, dass das o. g. Thema schon öfters angesprochen worden ist, möchte mich aber dennoch bei den "Fachleuten" hier nochmal gerne rückversichern, sorry, dass ich zu dem Thema auch nochmal nachfrage.

In einem Beschluss vom Amtsgericht (betreffend meines Insolvenzverfahrens) steht folgender Wortlaut:

"Beschluß vom 19.06.2007 - Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... wird nach Prüfung der vom Vewalter über den Vollzug der Schlussverteilung vorgelegten Nachweise gemäß § 200 InsO und nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben"

Bitte - zu meinem Verständiss:

1. heißt das, ich bin nun offiziell in der Wohlverhaltensphase?

2. ich erhalte für das Jahr 2007 eine Steuerrückzahlung von ca. 1000 €, darf ich das Geld behalten?

3. wenn ja, muss ich das Finanzamt auf o. g. Beschluß hinweisen, oder ist denen dort bekannt, dass sie
     das Geld dieses Mal nicht an meine Treuhänderin überweisen?

4. wenn ich das Geld erhalte, muss ich meine Treuhänderin über diesen hohen Betrag informieren
     oder darf ich das Geld "mit gutem Gewissen" stillschweigend behalten?

Ich danke Euch im voraus.

Viele Grüße
Moneypenny
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Manu15
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« Antworten #1 am: 25. März 2008, 11:38:49 »

Hallo Monneypenny,

zu1) Ja, Sie befinden sich in der WVP
zu2) Nein, Sie dürfen das Geld nicht behalten, in der Regel wird das Geld auch gar nicht mehr an Sie ausgezahlt sondern geht direkt an Ihren TH
         genauso verhält es sich im Umgekehrten Fall, Sie müssen Steuern nachzahlen, Ihr TH wird Sie dann bitten den Betrag beim Finanzamt zu be-
         gleichen.
zu3) Dem Finanzamt ist Ihr Inso bekannt und wird die Gutschrift an den TH überweisen.

Ausnahme Fälle in denen es anders lief sind mir zwar nicht bekannt aber denn noch weise ich darauf hin das die Steuerrückzahlung voll Pfändbar ist und Sie, sollten Sie das Geld einfach behalten, gegen die Insolvenzordnung verstoßen.

MfG
Manu15
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moneypenny
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« Antworten #2 am: 25. März 2008, 13:05:15 »

Danke Manu15 für deine Antwort.

Aber ich bin mir (fast) sicher, dass - nach Abschluß, bzw. Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Steuerrückzahlung behalten werden darf. Zumindest meine ich das hier mal so gelesen zu haben.

Leider habe ich noch keine Antwort von den Moderatoren erhalten, aber ich werde mich nun doch mal auf die Suche hier im Forum machen, vielleicht finde ich ja entsprechende Hilfethemen.

Danke trotzdem und Grüße
Moneypenny
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ThoFa
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« Antworten #3 am: 25. März 2008, 14:17:41 »

Hallo,

in der WVP gehört die Steuererstattung wieder Ihnen, das Finanzamt könnte allerdings aufrechnen, sofern es Insolvenzgläubiger war.

Theoretisch kann die Steuererstatung auch anteilig zur Masse gezogen werden, da die Insolvenz bis zum 19.06. des Jahres lief. Dafür müsste der TH aber eine Nachtragsverteilung beantragen, was er offensichtlich nicht macht. Zur Sicherheit sollten Sie das Finanzamt über die Aufhebung des Verfahres informieren.
Den TH müssen Sie nicht über den "Geldsegen" informieren. Aber man könnte sich darüber streiten, sofern Ihnen die Verfahrenskosten gestundet wurden, ob das Gericht informiert werden muss (§ 4b InsO).

MfG

ThoFa

 
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« Antworten #3 am: 25. März 2008, 14:17:41 »


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moneypenny
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« Antworten #4 am: 25. März 2008, 17:48:57 »

Vielen Dank ThoFa, für deine (wie immer) hilfreichen Tipps und Ratschläge.

Viele Grüße
Moneypenny
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Manu15
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« Antworten #5 am: 26. März 2008, 10:00:04 »

Tut mir leid, wenn ich hier eine falsche Auskunft gegeben habe  rougi, aber ich bin ja auch keine "Fachfrau". Ich bin bei dieser Aussage von meinen persönlichen Erfahrungen ausgegangen. Meine Steuerrückzahlungen gingen grundsätzlich an den TH, auch während der WVP und das Finanzamt zählte nicht zu meinen Gläubigern. da kann man aber mal wieder sehen das gewisse Dinge überall anders gehandhabt werden.

MfG
Manu15
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ThoFa
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« Antworten #6 am: 26. März 2008, 10:17:21 »

Hallo,

lassen Sie sich nicht entmutigen. Hier wird jeder Beitrag gelesen und wenn einer mal nicht "ganz so richtig liegt", dann verbessen wir das schon. Sowas ist uns jedenfalls lieber, als wenn wir hier ganz alleine die Antworten geben.

Und nein es wird nicht anders gehandhabt, Sie haben sich einfach nur über den Tisch ziehen lassen... whistle. Sie können sich aber damit trösten, dass die Zahlungen an den TH werden zunächst auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.

MfG

ThoFa
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Gismo
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« Antworten #7 am: 03. Juli 2008, 15:01:06 »

Hallo,

Hab das Thema neu angefangen !

Sorry.  wink

« Letzte Änderung: 04. Juli 2008, 20:07:59 von Gismo » Gespeichert
Schulden & Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #7 am: 03. Juli 2008, 15:01:06 »


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