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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum 09. Januar 2009, 01:25:38 *
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Autor Thema: Was gilt als Einkommen?? Ebay auch?  (Gelesen 470 mal)
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rotesbienchen
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« am: 25. Juni 2008, 20:14:14 »

Hallo Ihr Lieben,

bin seit Februar 2008 in der Privatinso. Bin zuzeit in Elternzeit und hab somit nur nicht pfändbares Einkommen. Aber was genau gilt denn als Einkommen? Nur das was auch tatsächlich au Arbeit entsteht oder auch sowas wie Verkäufe über Ebay? Oder gilt da auch die Pfändungsgrenze?

Was ist mit Versicherungsrückzahlungen? Hab zwei meiner Verträge rückwirkend beitragsfrei stellen lassen und somit für die Zeit vor und für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens Beiträge zurück bekommen. Die von nach der Eröffnung hatte ich allerdings gezahlt obwohl ich schon wusste das die Freistellung durch geht. Nur wegen der Buchhalterischen Richtigkeit hatten die mich gebeten weiterhin zu zahlen bis die ihr schriftliches Ok geben. Wie wird das gehandhabt?

Was ist mir Geld das mit jemand schenkt? Wenn meine Mama mir mal hier und da was zusteckt? Fällt untern Tisch oder? Oder soll ich das wenn dann einfach meinem Sohn schenken lassen?

Muss auch noch nen Frust loswerden. Was für ein Dummfug. Hatte meinen TH gefragt ob ich denn vom meinem Geld das ich hab auch sparen darf. Ist ja alles nicht pfändbar und somit sollte ich ja damit machen können was ich will. Der meinte dann das ich schon was sparen darf aber da keine Grenze ist. Es darf halt nich zu viel sein. Ja was ist denn zuviel??? 100 € 500 € 5000 €. Und warum muss ich ihm das überhaupt sagen? Wenn ich es doch schaffe mit was vom Hintern abzusparen sollte ich doch frei darüber verfügen können und nicht quasi zum verpulvern gezwungen werden, oder? Seh ich das so falsch?

Viele Grüße und danke für die Antworten
Gabriele
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 25. Juni 2008, 23:07:10 »

Man muss unterscheiden,

es läuft zunächst das Insolvenzverfahren, in dem alle (pfändbaren) Vermögenswerte nebst Einkommen der Insolvenzmasse zufallen.  Dazu gehört auch ebay Einnahmen, Nebenkostenerstattungen, Gelder von Versicherungen, Geldgeschenke, Lotto, aus dem unpfändbaren Einkommen angesparte Gelder  usw. Da letztere keine Einkünfte aus Arbeit sind, gibt es hier auch eine Pfändungsfreigrenzen. 

Das ändert sich jedoch nach Aufhebung des Insolvenzverfahren.

In der sog. Wohlverhaltensphase fällt der Insolvenzbeschlag weg.  (Neu)Vermögen kann dann wieder gebildet werden und auch Nebenkostenerstattungen, Gelder von Versicherungen, Geldgeschenke, Lotto und aus dem unpfändbaren Einkommen angesparte Gelder  bleiben somit  erhalten. Ausnahme eine angetretene Erbschaft, hier gilt 50 / 50.

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oldsusy
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« Antworten #2 am: 29. Juni 2008, 08:48:26 »

Guten Morgen,

ich habe da eher eine weiterführende Frage statt einer Antwort....sorry, wenn das hier nicht richtig sein sollte!

Soweit ist alles klar.....schön, zu wissen, dass man in der Wohlverhaltensphase etwas mehr Luft hat!
Wie sieht es denn mit Steuerrückerstattungen des FA aus? Werden diese in der WVP vom IV einkassiert, oder steht das Geld uns zu?
Sollte es an uns ausgezahlt werden, sind wir dann verpflichtet, noch während des Insolvenzverfahrens die Erklärung zu machen, oder können wir damit warten, bis die WVP angefangen hat?

Vorab schon mal " danke " und liebe Grüße

oldsusy
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paps
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« Antworten #3 am: 29. Juni 2008, 13:09:23 »

ich weiß, dass einem viele Fragen im Kopfrumschwirren, aber es gibt oben rechts auch
Mit Lohnsteuer oder Finanzamt sollte viel klärbar sein.

In Kurzfassung.
Während des Verfahrens ist der TH/IV für die Erklärung zuständig.
Erstattungen während des Verfahrens gehen an die Masse.
Erstattungen in der WVP verbleiben bei ihnen
Es gibt verschiedene Auffassungen was mit der Erstattung ist, die auf einen Zeitraum des laufenden Verfahrens fällt, wenn die Erklärung erst in der WVP abgegeben wird.
« Letzte Änderung: 29. Juni 2008, 13:10:54 von paps » Gespeichert

Mfg Paps

Kenntnisse kann jedermann haben, aber die Kunst zu denken, ist das seltenste Geschenk der Natur"  [Friedrich der Große]


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« Antworten #3 am: 29. Juni 2008, 13:09:23 »


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oldsusy
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« Antworten #4 am: 29. Juni 2008, 17:15:26 »

Hallo paps,

habe mir Ihren Rat " hinter die Ohren geschrieben " und auch beherzigt!
Bin bei vielen Fragen fündig geworden.....nur 2 Dinge sind unklar geblieben:

1. Haben unsere Steuererklärungen, da sie aufgrund von Immobilien sehr umfassend waren, immer vom Steuerberater machen lassen. Wer zahlt den denn dann? Oder wird die Erklärung vom IV gemacht, bzw. veranlasst?

2. Da wir in der Woche 600 km zur Arbeit fahren müssen, entstehen natürlich erhebliche Spritkosten. Bekommen wir einen gewissen Betrag für diese Kosten aus der Erstattung zurück oder geht die volle Erstattung an den IV während des Inso-Verfahrens?

Sorry, wenn ich manchmal nervig bin, aber wenn ich so lese, was " Fachleute ", wie Rechtspfleger und IV/TH so sagen oder machen, kann ich mir nur selber Wissen aneignen und dementsprechend handeln! ( Ein Rechtspfleger hat mir mal gesagt, dass ich in der Inso am besten gar nicht arbeiten gehen soll, da mein komplettes Einkommen sowieso an den IV ginge! Da kann ich nur sagen: schönen Dank für den Tipp und RSB ade! )

Danke vorab und liebe Grüße,
oldsusy
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« Antworten #5 am: 29. Juni 2008, 19:21:38 »

zu 1.) wird vom IV veranlasst und aus der ev.vorhandenen Masse beglichen
zu 2.) Freibetrag auf LstKarte ? ;
ansonsten hilft im Verfahren nur der Versuch einen Antrag beim Insolvenzgericht auf Teilfreigabe der Erstttung zu stellen.
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« Antworten #6 am: 29. Juni 2008, 19:24:02 »

Ein Rechtspfleger hat mir mal gesagt, dass ich in der Inso am besten gar nicht arbeiten gehen soll, da mein komplettes Einkommen sowieso an den IV ginge!

Nun bei einem Regelinsolvenzverfahren unter Ausübung einer selbständigen Tätigkeit trifft das ja nach InsO auch zu, wenn diese Tätigkeit nicht freigegeben wurde.
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« Antworten #7 am: 29. Juni 2008, 19:35:00 »

Es handelt sich aber um eine nichtselbstständige Tätigkeit...

An einen Freibetrag auf der Steuerkarte haben wir auch schon gedacht, aber dadurch erhöht sich der Pfändungsbetrag!
Müssen wir dann zeitgleich einen Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages stellen? Und wenn,wo?

Liebe Grüße,
oldsusy
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« Antworten #7 am: 29. Juni 2008, 19:35:00 »


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« Antworten #8 am: 30. Juni 2008, 19:08:39 »

Ein Freibetrag erhöht aber nicht nur das Netto, sondern auch den bei Ihnen verbleibenden Betrag nach Pfändung.

Andererseits könnte beim Insolvenzgericht/Vollstreckungsgericht  ein Antrag nach 850f (b) ZPO gestellt werden.
Allerdings entscheidet das Gericht dann nach billigem Ermessen.

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« Antworten #9 am: 30. Juni 2008, 19:22:33 »

N'Abend,


sicher erhöht es nicht nur das Netto, aber mein Mann liegt mit seinem Gehalt und den 3 Unterhalsberechtigten haargenau an der Grenze zum pfändbaren Betrag. Also jeder Euro drüber, wäre zu 50 Cent, oder so, dann weg!
Lässt sich aber vielleicht noch eher rechnen, da ja erst alles über 3.020,- gepfändet wird.....und somit hätte er dann von seinem Freibetrag wenigstens etwas ( die Steuererstattung ist wohl eher im Inso-Verfahren komplett weg).
Werden wohl den FB eintragen lassen!

Danke und schönen Abend,
oldsusy
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« Antworten #10 am: 30. Juni 2008, 19:34:19 »

Also 100,- Euro Steuerfreibetrag heissen defakto 100,- Euro mehr gesetzliches Netto.

Bei 3 Unterhaltsberechtigten dürften aber davon 70,- beim Schuldner nach Pfändung ankommen.

Beispiel: 1770,- Netto = 00,29 pfändbar -> Auszahlung = 1769,71
                 1870,- Netto = 30,29 pfändbar -> Auszahlung = 1839,71
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« Antworten #11 am: 30. Juni 2008, 19:35:44 »

( die Steuererstattung ist wohl eher im Inso-Verfahren komplett weg).
So ist es
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« Antworten #11 am: 30. Juni 2008, 19:35:44 »


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