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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum 09. Januar 2009, 01:27:02 *
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Autor Thema: Neue Schulden durch Rückbuchung von Lastschriften durch TH  (Gelesen 915 mal)
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ullirose
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« am: 02. Februar 2008, 19:26:07 »

Hallo,
meine Privatinsolvenz ist am 15.1.08 eröffnet worden. Am 30.1.08 Gespräch beim TH, was ziemlich heftig war.
Mein TH eröffnete mir, dass er meine Abbuchungen die ich für Miete,Strom, Telefon etc. erteilt habe zurückholt und das zur Masse geht und an die Gläubiger verteilt wird.
Ich bin geschockt, ist doch heute ganz normal, teilweise bekommt man ja nur die Verträge, wenn man seine Zustimmung gibt, dass die abbuchen dürfen.
Es entbehrt doch jeglicher Logik, wenn durch die Insolvenz neue Verbindlichkeiten aufgebaut werden.
Ich wusste nicht das so ein Verfahren der Anfang vom Ende ist.

Bitte helft mir.
Grüße
Ullirose
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RA Hechler


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« Antworten #1 am: 02. Februar 2008, 19:37:58 »

"Mein TH eröffnete mir, dass er meine Abbuchungen die ich für Miete,Strom, Telefon etc. erteilt habe zurückholt und das zur Masse geht und an die Gläubiger verteilt wird."

Das ist ja haarsträubender Blödsinn. Sofern der Mietvertrag bestehen bleibt, sind regelmäßige Verpflichtungen wie Miete etc. zu bezahlen. Zur Masse kann dies sicherlich nicht gehen.

Außerdem kann der TH bei einer Privatinsolvenz keine Anfechtungen ohne einen entsprechenden Gläubigerantrag vornehmen.

MfG
RA Hechler
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Feuerwald
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« Antworten #2 am: 02. Februar 2008, 23:56:45 »


hier geht es auch nicht um eine "Anfechtung",

vielmehr um die Tatsache, dass der Treuhänder die Lastschriften vor Insolvenzeröffnung widerruft (er tritte an die Stelle des Schuldners, der als Verbraucher gleiche rechte hätte) . In der Tat haarsträubend, aber mittlerweile schon gängig Unsitte mit entsprechen d unsittiger Rechtssprechung. 

Um das Unheil zu vereiteln, kann der Schuldner im Vorfeld des Insolvenzantrags die Lastschriften (vorab) gegenüber der Bank genehmigen.

Manche Insolvenzgericht neigen als Quittung allerdings dann dazu, die Stundung der Verfahrenkosten zu torpedieren.

MfG
Feuerwald

Gerne liefere ich hierzu weitere Quellen.

MfG
Feuerwald

 


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Feuerwald
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« Antworten #3 am: 03. Februar 2008, 13:04:14 »

noch ein Nachtrag ...

"Verfahren mit den Einzugsermächtigungen / Lastschriften"

-> Ein Kontoinhaber hat das Recht, Lastschriften / Einzugsermächtigung zu widerrufen. Anders bei Überweisungen oder einem Abbuchungsauftrag, die kann man nicht widerrufen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahren tritt an die Stelle des Kontoinhabers der Treuhänder und kann dieses Recht zum Widerruf der Lastschriften wahrnehmen.  So in etwa  hat ein Gericht vor einiger Zeit im Fall einer Firmeninsolvenz entscheiden und dieses Procedere wurden dann teils auch auf Verbraucherinsolvenz angewendet, mit den Folgen, wie Sie nun ei Ihnen ersichtlich sind. Ob das tatsächlich rechtens ist, mal dahingestellt. 


"Droht Obdachlosigkeit"

->  Kündigungssperre gem. § 112 InsO. Wegen Rückständen aus Zeiten vor Eröffnung des Insolvenzverfahren kann der Vermieter nicht kündigen.


"Kann der Treuhänder die Wohnung kündigen"

-> Schutz des Wohnraums nach § 109 InsO. "Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche .... nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können".  Eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder entfällt somit.

 
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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #3 am: 03. Februar 2008, 13:04:14 »


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ullirose
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« Antworten #4 am: 03. Februar 2008, 16:39:40 »

Vielen lieben Dank FEUERWALD.

Das mit den Rückbuchungen ist das eine Kann- oder eine Mussbestimmung?
Per Gesetz bestimmt oder abhängig wie der TH geschlafen hat?

Wie ist das mit dem Ermessensspielraum des TH ?

Ich habe Keine Rückstände, weder bei Miete, Strom oder Telefon, doch wenn der TH jetzt alles zurückholt, entstehen Schulden, welcher Schwachkopf hat so ein Gesetz erlassen.

Jeder von uns hier im Forum strebt mit diesem Verfahren einen Neubeginn an und der TH sorgt dann dafür das neue Schulden entstehen?

WAS IST ZU TUN?

Ich hatte schon einen Nervenzusammenbruch. Ich bin alleinerziehende Mama und lebe ohne Partner.


 cry ullirose
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Feuerwald
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« Antworten #5 am: 03. Februar 2008, 19:06:44 »

"Das mit den Rückbuchungen ist das eine Kann- oder eine Mussbestimmung? Per Gesetz bestimmt oder abhängig wie der TH geschlafen hat?"

-> das ist – rein dem menschlichen Verstand und wie schon festgestellt - im Fall von Verbraucherinsolvenzverfahren eine Unsitte, die jedoch rein rechtlich möglich ist und somit um sich greift und weiter greifen wird, bis der Gesetzgeber oder die Herren der Schöpfung  in Robe anders befinden. Abhängig vom Treuhänder und sicherlich auch den des jeweiligen Insolvenzgerichts.  Bis dahin muss man wohl damit leben.


"Wie ist das mit dem Ermessensspielraum des TH ? "

-> Klar, gibt es immer. "Griff ins Klo", stimmt leider.


"Ich habe Keine Rückstände, weder bei Miete, Strom oder Telefon, doch wenn der TH jetzt alles zurückholt, entstehen Schulden, welcher Schwachkopf hat so ein Gesetz erlassen."

-> Es entstehen Insolvenzforderungen, welche dann von den betroffenen Gläubigern zur Insolvenztabelle angemeldet werden.  Es könnte Sperre der Telefonleitung / Stromversorgung angedroht werden. Dann sollte man mit den Versorgern möglichst schnell den Dialog suchen. Nur bitte keine Panik,  es lässt sich alles lösen.


"Jeder von uns hier im Forum strebt mit diesem Verfahren einen Neubeginn an und der TH sorgt dann dafür das neue Schulden entstehen?"

-> Wie gesagt, es sind zunächst keine Neuverbindlichkeiten sondern Insolvenzforderungen, da sich die widerrufenen Lastschriften ja rückwirkend auf die Zeit vor Eröffnung beziehen. Als nächstes sollte der Treuhänder das Konto (für die Zukunft) frei geben und der weitere Zahlungsverkehr wird wieder ganz normal ablaufen können.



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Feuerwald
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« Antworten #6 am: 03. Februar 2008, 19:27:47 »

link zum Thema


http://www.rws-verlag.de/volltext-2005/ixzr21706.pdf (PDF)
« Letzte Änderung: 04. Juli 2008, 11:30:50 von ThoFa » Gespeichert

mongo
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« Antworten #7 am: 05. Februar 2008, 16:09:41 »

Hallo ullirose,

ging mir genauso.

Hatte erst 5 Gläubiger und nach Lastschriftrückgaben waren es am Ende ca. 25 Gläubiger.

Strom, Telefon, Gas ist in der Regel kein Problem. Die kennen das Verfahren und handeln da sehr professionell.
Bei der Miete hab ich leider keine Erfahrung, aber da muß der Vermieter durch! Hilft ja nix.

Jetzt wirst du wohl eine Menge Post kriegen, von diversen Inkassobüros ect.
Alles sofort um Treuhänder schicken. Der kümmert sich dann drum.
Dir kann jedenfalls nichts passieren.

Was hatte ich mich über dieses Verfahren aufgeregt, aber so sind nun mal die Gesetze.
Mich hatte die Beratungsstelle auch nicht darauf hingewiesen, die Lastschriften vor Antrag auf Insolvenz
genehmigen zu lassen. Hätte sicher viel Schreibkram erspart....

Kopf hoch! Du bist nicht alleine.

VG
mongo
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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #7 am: 05. Februar 2008, 16:09:41 »


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flohdaniel
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« Antworten #8 am: 03. Juli 2008, 18:06:23 »

Nur mal zum Verständnis: Macht das JEDER Treuhänder, oder sind das AUSNAHMEN? Klingt für mich unglaublich.  shocked
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mongo
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« Antworten #9 am: 03. Juli 2008, 18:57:54 »

Eigentlich müsste es jeder machen, da der TH alle Möglichkeiten ausschöpfen muss, um Masse für die Gläubiger sicherzustellen. Unterlässt er dies, könnte man ihm das als Gläubiger vorwerfen. Mir z. B. hatte die TH auch den entsprechenden Schriftsatz dazu zukommen lassen.
Persönlich finde ich es auch als "Unsitte" .
Dass es trotzdem so häufig vorkommt, liegt m. E. daran, dass die Schuldnerberatungen dies nicht erklären. Mir jedenfalls hatte das keiner gesagt.
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paps
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« Antworten #10 am: 03. Juli 2008, 19:51:41 »

um noch mehr Verwirrung zu stiften....
Urteil 29.05.2008, IX ZR 42/07
InsO § 142   Zieht der Verkäufer im unmittelbaren Anschluss an eine von ihm erbrachte Lieferung den Kaufpreis aufgrund einer Einziehungsermächtigung von dem Konto des Schuldners ein und wird der Lastschrifteinzug von dem Schuldner oder dem Insolvenzverwalter nachfolgend genehmigt, ist bei der Beurteilung, ob eine Bardeckung vorliegt, auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs und nicht den der späteren Genehmigung abzustellen.

Hier handelte es sich einen Stammkunden, der regelmäßig nach Lieferung per Lastschrift von einem gedeckten Konto einzog.
In diesem Fall wurde der Rückbelastung durch den IV widersprochen und die Buchung als korrekt angesehen.
Ähnlich einer Barzahlung/Überweisung
« Letzte Änderung: 03. Juli 2008, 20:01:07 von paps » Gespeichert

Mfg Paps

Kenntnisse kann jedermann haben, aber die Kunst zu denken, ist das seltenste Geschenk der Natur"  [Friedrich der Große]


Paps ist Initiator und Leiter einer Selbsthilfegruppe für Schuldner und arbeitet hauptberuflich für die Debeka
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