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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum 01. August 2010, 05:52:48 *
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Autor Thema: Hochzeit während der WVP muß mein Mann zahlen?  (Gelesen 1092 mal)
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Tilli
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« am: 22. Juli 2008, 18:26:51 »

Hallo,

ich hoffe wir können hier ein paar Antworten finden.

Meine Frau befindet sich in der WVP in dieser wir auch geheiratet haben. Wir haben Gütertrennung vereinbart. Sie befindet sich in der Ausbildung und hat kein Einkommen. Steuerlich sind wir zusammen veranlagt(St3). Ich habe ein Nettolohn von 3000,-€ .

Muß ich für Schulden meiner Frau aufkommen?
Müßen wir von der Steuerrückerstattug etwas abgeben?
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paps
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« Antworten #1 am: 22. Juli 2008, 20:15:01 »

Mal abgesehen davon, dass man solche grundsätzlichen Fragen vorher klären sollte, kann ich sie beruhigen.
Sie müssen nicht für die Schulden Ihrer Frau aufkommen.
Da Ihre Frau keine Steuern abführt, kann Sie auch keine zurückerhalten.
Sicherheitshalber sollten Sie aber die getrennte Berechnung und Auszahlung beantragen. (nicht getrennte Veranlagung)
Ansonsten verbleibt auch die Erstattung für Ihre Frau (in der WVP) bei ihnen, da diese nicht von der Abtretungserklärung erfasst ist.
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Mfg aus dem "Grünen Herzen" Deutschlands
Paps


Paps ist Initiator einer Selbsthilfegruppe für Schuldner und arbeitet hauptberuflich für die Debeka
Tilli
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« Antworten #2 am: 22. Juli 2008, 23:12:04 »

Natürlich haben wir uns so gut wir konnten informiert. Aber es bleibt immer die Angst im Nacken das ich für Dinge aufkommen muß die aus der Vergangenheit meiner Frau stammen. Wo Sie selbst nebenbei gesagt wenig für konnte.

Uns wurde damals etwas von Taschengeldanteil etwa 1/3 gesagt der pfändbar wäre wenn mein Gehalt entsprechend hoch ist.
Wir haben die Heiratsurkunde zum Insolvenzverwalter püntlich hin geschickt und auch nie etwas danach gehört.
Nun habe wir aber eine forderung aus vergangener Zeit bekommen die nicht in der Insolvenz erfasst wurde. Im Detail hat meine Frau diese Forderung (GEZ) auch das erste mal erst gesehen seitdem Sie ihre Postadresse bei mir hat. Zuvor hatte jemand anderes noch die Finger immer im Spiel wenn es bei ihr um Finanzielle dinge ging.
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paps
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« Antworten #3 am: 23. Juli 2008, 19:59:36 »

In der WVP gilt nur noch die Abtretungserklärung, die umfasst Arbeitslohn und gleichgestellte Einkünfte.
Also dürfte es schwerlich zu einer Taschengeldpfändung kommen.
Gemeint ist hier sicherlich auch nur der Anspruch auf Versorgung durch Sie.
Aber auch da ist nichts pfändbar, da der Anspruch ja über der Freibetragsgrenze liegen müßte.
Da Sie die Haushaltskosten alleine bestreiten, wären diese vom Netto erstmal abzuziehen.
Dann bliebe ihr Selbstbehalt.
Sie sehen also, dass diese immer wieder heraufbeschworene Anspruchspfändung gar nicht so einfach durchzusetzen ist.

Liegt der Forderungsursprung vor der eröffnung?
Wenn ja, ist die Forderung eine Insolvenzforderung.
Sie sollten dann die GEZ über die Inso informieren und dem TH und Gericht zur Kenntnis nachreichen.
Das sollten Sie  begründen.

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Mfg aus dem "Grünen Herzen" Deutschlands
Paps


Paps ist Initiator einer Selbsthilfegruppe für Schuldner und arbeitet hauptberuflich für die Debeka
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