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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum 09. Januar 2009, 01:36:27 *
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Autor Thema: Einkommensteuer - Familie mit Kind  (Gelesen 277 mal)
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Calla83
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« am: 06. August 2008, 18:23:07 »

Guten Tag,

ich bin neu auf das Forum gestoßen. Leider musste mein Mann Regelinsolvenz beantragen. Das Verfahren ist zwischenzeitlich abgeschlossen.

Ich habe eine Frage zum Thema Einkommensteuer in der Wohlverhaltensperiode (WVP)
Die WVP hat im März 2007 begonnen. Für die Steuererklärung 2007 wird ein Steuerberater beauftragt, der die Steuererklärung macht. Die Auszahlung (die auf meinen Mann entfällt) abzüglich der Steuerberaterkosten geht an den Insolvenzverwalter (IV).
Hat der IV wirklich Anspruch auf die Steuererstattungen?

Folgendes Thema beschäftigt mich nämlich sehr. Mein Mann und ich möchten eine Familie gründen. Da nicht sehr viel Geld zur Verfügung sein wird, sehen ich es kritisch wenn mein Mann die Steuerklasse 3 wählt (ich werde 3 Jahre Elternzeit nehmen). Denn Steuernachzahlungen werden wir finanziell nicht leisten können (und die wird es in Steuerklasse 3 ja sicher geben). Aber wenn er in Steuerklasse 4 bleibt, haben wir ja weniger netto zur Verfügung und am Jahresende von der Auszahlung auch nichts.

Außerdem ist die Frage, wie das Elterngeld besteuert wird. Das zählt ja wohl als zusätzliches Einkommen zu dem des Verdieners. Wie verhält es sich in der WVP? Ich bin echt ne Niete in Steuersachen, aber ich hab das Gefühl dass es da in der WVP Probleme geben kann…
Auch mit dem Kinderfreibetrag….

Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Viele Grüße
Calla
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 06. August 2008, 19:33:16 »



Tach!

Zunächst mal, der Insolvenzverwalter nennt sich in der WVP Treuhänder. Da die Insolvenz beendet ist, der Insolvenzbeschlag weggefallen ist, kann der Treuhänder nur die Beträge einkassieren, die von der Abtretung nach § 287 InsO erfasst werden. Das sind die pfändbaren laufenden Bezüge aus einem Dienstverhältnis und ggf. Sozialleistungen wie Rente, Arbeitslosengeld usw. Die Steuererstattung wird nach einem BGH Urteil jedoch nicht von der Abtretung erfasst. Folglich fällt die Steuererstattung für die Zeit  n a c h  Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder dem Schuldner zu. Allerdings kann das Finanzamt als Insolvenzgläubiger mit evtl. Forderungen aufrechnen.



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Calla83
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« Antworten #2 am: 06. August 2008, 21:37:50 »

Ok, vielen Dank schonmal.

Darf das Finanzamt denn immer und alles komplett verrechnen? Das wäre schlecht, denn das FA ist auch ein Gläubiger.

Sonst wäre Steuerklasse4 behalten ja nicht schlecht, wenn es am Jahresende eine Auszahlung gegeben hätte, aber die fällt somit ja flach...

 sad
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