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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 10. Februar 2012, 02:45:55 *
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Autor Thema: Insovenzverfahren trotz Krankheit/bzw. nicht erwerbsfähig möglich?  (Gelesen 838 mal)
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Bea
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« am: 30. September 2008, 12:59:33 »

Hallo liebe Forumsmitglieder,
mein Ehemann ist seit über 8 Jahren chronisch erkrankt (Depressionen), Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde aktuell vor dem SG abgelehnt; Berufung wird derzeit geprüft.
Kann er trotz "arbeitsunfähigkeit" - lange Jahre krankheitsbedingt arbeitslos - das Insolvenzverfahren durchlaufen? Was ist mit der Wohlverhaltensperiode bzw. Restschuldbefreiung???
Bei mir selbst ist seit 1 1/2 Jahren das Iinsolvenzverfahren anhängig und er zählt als unterhaltpflichtige Person. Was passiert, wenn er das Insolvenzverfahren durchläuft; bleibt sein Status als unterhaltspflichtige Person aufrechterhalten??
Vielen Dank im Voraus für Eure Mithilfe!
Gruss
Bea
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Bea
ThoFa
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« Antworten #1 am: 30. September 2008, 13:24:29 »

Hallo,

zweimal "ja".

MfG

ThoFa
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Bea
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« Antworten #2 am: 30. September 2008, 16:04:37 »

Vielen Dank für die Antwort! Mir drängt sich allerdings noch eine auf:
Kann ich bzw. er das Insolvenzverfahren alleine/selbständig beantragen inkl. außergerichtliches Vorverfahren (Anschreiben der Gläubiger etc.)?
Bin selbst darin ziemlich fitt was die Formalitäten anbelangt und wer trägt die Kosten bei nicht vorhandenen Vermögen?
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Bea
Feuerwald
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« Antworten #3 am: 30. September 2008, 17:56:05 »





 
die gerichtlichen Verfahrenskosten können auf Antrag gestundet werden (§4a InsO), wenn kein Einkommen / Vermögen vorhanden ist.

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren kann nur mit einer Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs nach § 305 Abs. 1 Nr. InsO einer anerkannten Stelle / Person beantragt werden. Deshalb sind Verbraucher auf die öffentlichen Schuldnerberatungsstellen bzw. auf kostenpflichtige sonstige Personen / Stellen wie Rechtsanwälte angewiesen, bevor der Antrag gestellt werden kann.

Anders im Fall eines Regelinsolvenzverfahrens bei Selbständigem oder ehemalige Selbständige (§ 304 InsO). Die benötigen weder eine außergerichtlichen Einigungsversuch noch eine entsprechende Bescheinigung.

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Bea
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« Antworten #4 am: 30. September 2008, 18:16:13 »

Danke, die Antwort hat mir sehr geholfen!
Viele Grüsse
Bea
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Bea
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 30. September 2008, 18:16:13 »



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