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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 11. Februar 2012, 10:39:01 *
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Autor Thema: PI-Antrag unterzeichnet, bald kommt Eröffungsbescheid - was dann?  (Gelesen 1223 mal)
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« Antworten #15 am: 19. Juni 2009, 19:46:42 »

Nun ja, dann warten wir mal die Antwort unseres EU-Rechts-Experten ab....
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paps
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« Antworten #16 am: 19. Juni 2009, 22:03:35 »

ja, ich warte auch schon.

Aber eigentlich ist der Tread für mich erstmal "gegessen".


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« Antworten #17 am: 22. Juni 2009, 20:22:24 »

Hatte heute ein Gespräch mit meinem Anwalt.

Also:

1. bis der Eröffnungsbeschluß da ist, vergehen stand heute noch 6 Wochen

2. die Wohlverhaltensperiode beginnt laut Antrag am 1.1.10 und damit auch meine Zahlungsverpflichtung ggü. dem TH.
=> bis dahin ist aber eine Probezeit von 6 Monaten eh vorbei, von daher eigentlich egal, ob Pfändung oder Überweisung vom Konto

3. es gibt beim hiesigen Amtsgericht ein Präzedenzfall von vor 2 Jahren, als eine junge, akademisch gebildete türkische Familie wegen Langzeitarbeitslosigkeit Hartz 4 bezogen hat und wg. 80.000 € Schulden insolvenz angemeldet hat.
Plötzlich haben beide den Entschluß gefaßt in die Türkei zurückzukehren. Haben sich also zuerst dort einen Job gesucht, gefunden und der TH und das Gericht hier in Süddeutschland (reicher Landkreis) haben das sofort genehmigt.
Mittlerweile ist alles abbezahlt.

Wohlgemerkt, die Türkei ist nicht EU, d.h. das Risiko für den TH war viel höher, als wenn er mich als EU-Bürger betreuen müßte. Von daher wenn einer ganzen türk. Familie hier in der Stadt das genehmigt wird, dann wird man mir das erst recht genehmigen.

4. im Antrag hat mein Anwalt den Namen meines Wunsch-TH angegeben, mit dem ich hier in der Stadt schon ein Vorabgespräch hatte und er mir signalisierte, daß er einverstanden wäre mit Kontoüberweisung des pfändbaren Anteils wenn ich konstantes Einkommen durch ein normales Arbeitsverhältnis habe.

5. mir hat mein Anwalt heute zugesteckt, daß sollte der TH wider erwarten nicht einverstanden sein mit Kontoüberweisung oder gar einen Job in der EU, dann könnte ich mithilfe des hiesigen Amtsgerichts überstimmen. Denn das Amtsgericht hat als Ziel daß zurückbezahlt wird, nicht mich zu ruinieren und dauerhaft von H4 abhängig zu machen.

6. in meinem Heimatland in Südwesteuropa gibt es keinen Kahlschlag bei Pfändung. Außerdem ist das Land natürlich auf meiner Seite, wenn ich dahin ziehe, d.h der TH müßte jahrelang gegen die Mühlen der dortigen Justiz und Bürokratie und Korruption kämpfen, bis er überhaupt einen Termin beim Gericht kriegt. D.h. er würde dann wohl oder übel einer Überweisung im Fall der Fälle zustimmen aus pragmatischen Gründen. Aber zu solchernen drastischen Maßnahmen meinerseits wird es nicht kommen, nachdem ich die Geschichte der türk. Familie gehört hab. Denn ich hab nur 20.000 € Schulden und bin EU Bürger -> das Risiko bei mir ist daher rational betrachtet gering, da ich ja NICHT vorhabe nix zu bezahlen, sondern nur eine bestimmte Form der Zahlung erzwigen möchte. Das heißt,es geht nicht um das OB sondern um das WIE.


Fazit: alles ganz im normalen Bereich, in 6 Wochen werde ich euch sagen, was Sache ist.
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« Antworten #18 am: 22. Juni 2009, 21:51:11 »

nichts für ungut, aber ich muß nun doch mal zum Nachtisch greifen.
Wenn der Anwalt es so gesagt hat, würde ich mir das ganze schriftlich geben lassen.

Und der Th muß nicht kämpfen, um in Ihrem Heimatland zu pfänden.
Sie müssen den pfändbaren Betrag nach dortigem Pfändungsrecht abführen um in D die Restschuldbefreiung zu erhalten.
Sie haben Ihre Obliegenheiten und Mitwirkungspflict zu erfüllen.
Sonst droht die versagung.

Wenn ihnen das vorab nicht klar ist, dann können Sie auch ohne Inso D  verlassen und die Schulden werden irgendwann mal hier niedergeschlagwen oder bauen sich weiter auf.
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« Antworten #19 am: 22. Juni 2009, 21:58:40 »

Dann träum mal schön weiter, Don Quijote. Todo va bien.

Der Beginn der Wohlverhaltensperiode ist nicht vorhersagbar. Ihre Abtretungserklärung der pfändbaren Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit beginnt schon mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens!

Es gibt keine Möglichkeit, einen "Wunsch-TH" anzugeben, gescheige denn einen zu bekommen. Jeder, der Ihnen diese "Service-Leistung" verkauft, hat Sie über den Tisch gezogen.
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« Antworten #19 am: 22. Juni 2009, 21:58:40 »



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« Antworten #20 am: 22. Juni 2009, 22:07:54 »

nichts für ungut, aber ich muß nun doch mal zum Nachtisch greifen.
Wenn der Anwalt es so gesagt hat, würde ich mir das ganze schriftlich geben lassen.

Und der Th muß nicht kämpfen, um in Ihrem Heimatland zu pfänden.
Sie müssen den pfändbaren Betrag nach dortigem Pfändungsrecht abführen um in D die Restschuldbefreiung zu erhalten.
Sie haben Ihre Obliegenheiten und Mitwirkungspflict zu erfüllen.
Sonst droht die versagung.

Wenn ihnen das vorab nicht klar ist, dann können Sie auch ohne Inso D  verlassen und die Schulden werden irgendwann mal hier niedergeschlagwen oder bauen sich weiter auf.

Ich glaube hier liegt ein Mißverständnis vor:

(1) mir ist die Restschuldbefreiung Wurscht -> denn ich werde wohl schon nach 2 Jahren alles bezahlt haben. RSB ist für Leute interessant, die 6 Jahre lang monatlich unter 989 Euro verdienen. Ich hab aber nicht vor 6 Jahre lang Teilzeit zu arbeiten und selbst dann würde ich mit 1400 € netto deutlich über der Pfändungsfreigrenze.
(2) ich hab die Inso nur als Vorsichtsmaßnahme beantragt für den Fall,daß ich nun nen Job finde und wieder verliere.  Hab kein Bock, daß ein Gerichtsvollzieher von der Bank losgeschickt wird und der vor den Augen der Nachbarn anfängt meine Wohnung zu durchsuchen.
(3) natürlich hab ich eine Mitwirkungspflicht und die würde ich selbst dann erfüllen, wenn ich im Ausland leben würde. Nur ich würde dem TH sagen, daß ich einer Pfändung vom Gehalt nicht zustimme und nur per Banküberweisung zahlen möchte. Falls er dann nicht mit der Art der Zahlung (Überweisung statt Gehaltpfändung) einverstanden ist, dann werd ich ihm viel Glück wünschen vor einem Gericht im Ausland durchzusetzen, daß mir vom Gehalt gepfändet wird und ich nicht überweisen soll -> das wird er nicht schaffen, denn in meinem Land ist der Staat auf meiner Seite und der TH würde bis zum St. Nimmerleinstag darauf warten, bis das Gericht in meinem Land ihn überhaupt anhört und anfängt sich zu überlegen, ob mir eine Überweisung zu versagen und zwingend eine Gehaltspfändung beim Arbeitgeber geboten wäre. Also das wird nie passieren, der TH würde nur Geld versenken im Kampf gegen die Bürokratie in meinem Land, falls er nicht mit Banküberweisung einverstanden wäre und unbedingt eine Gehaltspfändung beim Arbeitgeber durchsetzen möchte.

Fazit: es geht hier nicht darum, daß ich nicht zahle. Es geht nochmals nur darum, daß ich das Geld an den TH per Überweisung abführe und er nicht vom Arbeitgeber direkt pfändet und ich somit ein schlechtes Image auf der Arbeit riskiere.
D.h. ich habe einen gewissen Spielraum die Form der Zahlung des pfändbaren Anteils am Nettogehalt zu erzwingen.

edit: ach so ja, ich hoffe, daß bei den nächsten Bundestagswahlen ihr alle brav CDU wählt:

http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/steuerpolitik-wieder-zankapfel-in-der-union;2384427

Denn dann könnte ich für immer hier in Deutschland bleiben, heiraten und 2 Kinder zeugen. 32.000 € pro Jahr steuerfrei für mich, eine Frau und 2 Kinder sind doch sehr sehr verlockend :-)

Also, da ich nicht wählen darf, hoffe ich, daß ihr als Deutsche für mich wählt ;-)
« Letzte Änderung: 22. Juni 2009, 22:38:34 von Florentino_Perez » Gespeichert
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« Antworten #21 am: 23. Juni 2009, 08:31:04 »

Das ist mal ein interesanter Gedanke: Eine Insolvenz, um eine Gerichtsvollzieherdurchsuchung vor den Aufgen der Nahcbarn zu vermeiden.

Das ist wie mit Kanonen auf Spatzen o.ä.

Wenn Ihnen die RSB wurscht ist, dann bieten Sie doch im ausßergerichtlichen Verfahren die Rückzahlung aller Verbindlichkeiten in 2 Jahren an. Falls es zu einer Einigung kommt, bräuchten Sei kein Insolvnezverfahren. Zu dem ist für das "Verbraucherverfahren" ein außergerichtlicher Eingungsversuch zwingend erforderlich.

In Ihren Ausführungen fehlt teilweise die zeitliche und prozessielle Logik. Oder haben Sie ein Regelinsolvenzverfahren angeregt, da Sie selbständig sind?

In welcher Branche sind Sie tätig? Haben Sie einen Angestelltenstatus?
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« Antworten #22 am: 30. Juni 2009, 18:44:03 »

Das ist mal ein interesanter Gedanke: Eine Insolvenz, um eine Gerichtsvollzieherdurchsuchung vor den Aufgen der Nahcbarn zu vermeiden.

Das ist wie mit Kanonen auf Spatzen o.ä.

Wenn Ihnen die RSB wurscht ist, dann bieten Sie doch im ausßergerichtlichen Verfahren die Rückzahlung aller Verbindlichkeiten in 2 Jahren an. Falls es zu einer Einigung kommt, bräuchten Sei kein Insolvnezverfahren. Zu dem ist für das "Verbraucherverfahren" ein außergerichtlicher Eingungsversuch zwingend erforderlich.

In Ihren Ausführungen fehlt teilweise die zeitliche und prozessielle Logik. Oder haben Sie ein Regelinsolvenzverfahren angeregt, da Sie selbständig sind?

In welcher Branche sind Sie tätig? Haben Sie einen Angestelltenstatus?

Kanonen auf Spatzen?

Also heute hab ich einen Brief erhalten, daß mich der Gerichtsvollzieher am 29.06. nicht angetroffen hat (hatte gestern ein Vorstellungsgespräch 100 km vom Wohnort entfernt).

Dann schreibt er, ich soll 220 € bis zum 15.07. begleichen.
Der Gläubiger hat aber schon innerhalb des Insolvenzverfahrens 183 € angemeldet. D.h. der GV schlägt noch ca. 40 € drauf.

ABER: in dem Moment, wo der Eröffnungsbescheid für mein Privatinsolvenzverfahren vom Amtsgericht zu mir kommt, werden jegliche Zwangsvollstreckungen nachträglich rückwirkend für 3 Monate nichtig. D.h. die 40 €, die mir der GV abknöpfen will, muß ich ihm nicht bezahlen. Ich werde nur Pech haben, falls ich am 15.07. bei einem neuen Job anfangen muß.

Aber gut, bisher hat nur ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erreicht. Die anderen werden noch Zeit brauchen. Und bis dahin ist der Bescheid endlich da (max. 6 Wochen) und dann kann ich jedem GV eine Kopie davon schicken und er kriegt von mir einen feuchten Händedruck.

Ich habe insgesamt 8 Gläubiger und 20.000 € Schulden.

Wenn ich hochrechne, daß der GV 8 mal kommen will, und jedes mal mind. 40 Euro draufschlägt und ich jedes Mal anwesend sein muß, wenn er mich das erste mal nicht vorfindet (wird passieren, wenn ich zur Arbeit muß), dann wird sich die Privatinsolvenz auf jeden Fall gelohnt haben, weil ich diesen Terror nicht mehr mitmachen muß.

Mein Anwalt hat mir gesagt, daß laut Gesetz ich die Polizei rufen kann, wenn ein GV den Eröffnungsbeschluß mißachtet und trotzdem in die Wohnung will. Dann wird er wirklich Ärger kriegen.

edit: besonders das hier freut mich sehr:

Urteil LG Berlin vom 24.04.2003 - Az: 21 S 1/03: Der Kläger klagte gegen das Land Berlin, das sich 2002 geweigert hatte, dem mittelarmen Kläger ein Guthabenkonto bei der Berliner Sparkasse zu eröffnen. Das Landgericht gab dem Kläger Recht, weil die Landesbank 1994 gegenüber dem Land Berlin eine Selbstverpflichtungserklärung abgegeben hatte, das jeder ein Konto erhalten kann. Das Urteil ist rechtskräftig, Revision wurde nicht zugelassen.

Beschluss des LG Karlsruhe vom 21.11.2001 - Az: 10 O 325/01: Eine Kontenkündigung (in diesem Fall einer Sparkasse) wegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist bei einem Guthabenkonto unwirksam, wenn trotz Pfändung gewährleistet ist, dass die Sparkasse ihre Gebühren für die Kontoführung erhält. Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe bezieht sich auf Baden-Württemberg, also einem Bundesland, in dem es keine gesetzliche Verpflichtung von Sparkassen zur Gewährung eines Guthabenkontos gibt.

Beschluss des AG Schweinfurt vom 24.5.2000 - Az 5 C 715/00: Hier wurde in einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass die verklagte Sparkasse das wegen Pfändung gekündigte Konto als Guthabenkonto fortführen muss.

Beschluss des AG Düsseldorf, vom 29.4.1994 - Az: 31 C 50236/94: Die Kontokündigung der Sparkasse wegen Pfändung ist rechtsmissbräuchlich, weil die Pfändung gerade kein Ausnahmetatbestand zum Kontrahierungszwang der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen darstellt.

http://www.akademie.de/private-finanzen/ueberschuldung-und-verbraucherinsolvenz/kurse/girokonto-kuendigung-verweigerung/einstweilige-verfuegung-bank.html

D.h. wenn ich nen Job finde und während dessen mein normales Konto gekündigt wird (obwohl ich es nicht für die Pfändung durch den TH angegeben hab) dann mach ich eins bei der der Sparkasse auf. Somit kann ich dennoch Gehalt bekommen.
« Letzte Änderung: 30. Juni 2009, 21:46:58 von Florentino_Perez » Gespeichert
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« Antworten #23 am: 01. Juli 2009, 10:59:50 »

Teilen Sie dem GV mit, dass sie die Inso beantragt haben und gut ist. Sie zahlen ihm nichts.

Und ´das mit Banken und Konten und Ihrem inzwischen gefühlten 15 mal eingestelltem Link ist doch quatsch.
Wenn eine Bank nicht will, dann will sie nicht. ALso versucehn Sie es bei einer anderen. Es gibt ca. 220 verschieden Geldinstitute in D. Villeicht mal Online bei den privaten (Deutsche B oder Commerzb.) beantragen.

Und siehe da: Es funktioniert.

Ohne Urteile und Links.
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« Antworten #24 am: 01. Juli 2009, 19:35:06 »

@lucca: Danke!

Heute hab ich einen Brief vom Amtsgericht bekommen und verstehe nicht so ganz, ob das der Eröffungsbescheid ist, oder noch nicht?

Hier der Inhalt:

Amtsgericht [Stadtname]

Beschluss vom 26.06.2009

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des

[Vorname, Nachname], geboren am [Geburtsdatum], [Anschrift]

Das Gericht ist nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen der Auffassung, dass eine Annahme des vorgelegten Schuldenbereinigungsplans im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nicht zu erwarten ist.

Das Verfahren über den Eröffnungsantrag wird nach § 306 I S. 3 InsO fortgesetzt.

Die Kosten des Eröffnungs- und eröffneten Verfahrens einschließlich der Vergütungsansprüch des THs werden

gestundet,

da das Vermögen des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen wird, diese Kosten zu decken (§§4 a I, S. 1 InsO, 26 InsO) und die Zahlung eines Kostenvorschusses nicht möglich ist.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass ein Insolvenzgrund vorliegt und eine die Verfahrenskosten deckend Masse nicht vorhanden ist.
Sobald die Entscheidung rechtskräftig ist,w ird das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet.



WAS in Gottes Namen bedeutet dieser Text? Ist das schon der Eröffnungsbeschluß? Kann ich damit zum Gerichtsvollzieher gehen und sagen: "Alda, am 15.07. brauchst ned kommen!" (mal übertrieben ausgedrückt, ich werde natürlich höflich mit ihm reden *grins*)


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« Antworten #25 am: 01. Juli 2009, 20:50:04 »

So würde es Hotze machen...
Sie können das Schreiben auch an den GV faxen.
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« Antworten #26 am: 02. Juli 2009, 09:51:16 »

So würde es Hotze machen...
Sie können das Schreiben auch an den GV faxen.

Was soll ich ihm Faxen? Ein Schreiben auf dem steht, daß mit dem Ablauf der Privatinsolvenz weitergemacht wird und mir die Verfahrenskosten gestundet werden? Das hat doch keinen Wert!

Das einzige, was relevant ist, ist das Eröffnungsschreiben. Ohne dieses Schreiben, hat der GV das Recht mein Appartment zu betreten und meinen Fernseher oder meinen PC wg. Zwangsvollstreckung mitzunehmen.

So wie es aussieht, muß ich wohl jegliche elektronische Geräte vor dem 15.07. zu einem Spezl schaffen, falls bis dahin kein richtiges Eröffungs-Schreiben kommt, wo steht: "Hiermit wird die P.I. eröffnet, als TH wird bestimmt Herr XYZ"
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« Antworten #27 am: 02. Juli 2009, 13:12:20 »

Jetz hören Sie mal auf mit dem Quatsch!!!!
Schicken Sie einfach das Schreiben per Fax und dann werden Sie schon sehen wie er darauf reagiert.

Schließlich macht er den Job nicht seit gestern! Er weiß ganz genau, dass er alles was 4 Wochen vor und nach ANTRAGSTELLUNG gepfändet wird, sowieso wieder an den Treuhänder herausgegeben werden muss. Und für diesen "Spaß" hat der GV weder Lust noch bekommt er das bezahlt.

Und etwas stichhaltigeres als das vorliegende Schreiben für einen Bweis der Antragsstellung gibt es nicht.

Mal abegesehn davon wird kein GV eine Wohnung betreten in die er nicht heringebeten wurde, schon gar nicht wird er einen Fernseher und einen PC mitnehmen.

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« Antworten #28 am: 02. Juli 2009, 16:09:25 »

Hallo lucca, nochmals vielen Dank!

Das mit den 4 Wochen VOR Antragstellung glaubte ich auch.
Habe den GV angerufen und ihm das Schreiben zugefaxt. Er meinte, das sei nicht der Eröffnungsbeschluß und daß wenn der Eröffnungsbeschluß mal kommt, er mich nur künftig vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen schützt, aber NICHT rückwirkend. Das mit den 4 Wochen sei angeblich nicht wahr.

Habe dann meinen Anwalt angerufen, der für mich den Antrag verfaßt hat.
Er meinte, ich muß den GV am 15.07. reinlassen und daß der Eröffnungsbeschluß mich nicht rückwirkend 4 Wochen vor Zwangsvollstreckung durch den GV schützt.

Wenn Sie einen Link zu einem Urteil oder Paragrahen haben, der mir hilft, wäre ich sehr dankbar.
Ansonsten muß ich zur Sicherheit bis zum 15.07. all meine Sachen aus der Wohnung schaffen, PC, Fernseher etc.

Denn der GV hat mich heute ohne Grund am Telefon angeschrien, einfach so. Ich dachte, ich höre ned richtig.  fuchsteufelswild

edit: Hab es selbst gefunden:

http://www.brennecke-partner.de/134917/PRIVATINSOLVENZ-%E2%80%93-VERBRAUCHERINSOLVENZ--EINE-EINFUeHRUNG-Teil-5.5.-Zwangsvollstreckung-vor-Verfahrenseroeffnung-wird-unwirksam

« Letzte Änderung: 02. Juli 2009, 16:28:37 von Florentino_Perez » Gespeichert
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« Antworten #29 am: 02. Juli 2009, 17:36:11 »

Schutz vor vollstreckungsmaßnahmen geniessen Sie tatsächlich nur ab Eröffnung. Und Sie haben auch schon das Richtige gefunden. Schicken Sie das zusätzlich an den GV und fragen Sie Ihn ob er sich denn zusätzlich Arbeit machen möchte, die womöglich nicht bezahlt wird.
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