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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 06. Februar 2012, 06:20:56 *
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Autor Thema: pfändung von Rifbereitschaft in der Insolvenz  (Gelesen 928 mal)
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tomasgran
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« am: 06. Juni 2009, 11:28:25 »

hallo bin neu
habe private insolvenz und ständig ärger mit treuhänder
nun bekomme ich ab juni alle zwei monate ein rufbereitschaft ausgezahlt
finde aber nirgend wo etwas darüber ob foll gepfändet werden darf oder nur zum teil oder garnicht
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paps
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« Antworten #1 am: 06. Juni 2009, 19:11:15 »

Die Pfändung wird aus dem durch die Rufbereitschaft erzielten Gesamtnetto berechnet.
Es gibt keinen besonderen Pfändungsschutz.
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tomasgran
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« Antworten #2 am: 30. Juni 2009, 14:42:56 »

hallo
das kann ich mir nicht vorstellen den die Rufbereitschaft ist tag und Nacht sowie an Wochenenden und ist somit eine Erschwernis Zulage den sie ist auch vertraglich ( Stellenbeschreibung ) nicht aufgeführt.
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rookie


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« Antworten #3 am: 30. Juni 2009, 15:49:47 »

 Lass Dir die gezahlte Rufbereitschaft als Erschwerniszulage in der Lohnabrechnung auflisten und nicht im Gesamtnetto untergehen   coffee.....Erschwerniszulage ist nicht pfändbar.

Irgenwo muss der AG ja auflisten wies ich dein Brutto  zusammensetzt.....und aus diesem Brutto das rausfischen was nicht pfändbar ist....fertig
« Letzte Änderung: 30. Juni 2009, 15:51:41 von rookie » Gespeichert
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« Antworten #4 am: 30. Juni 2009, 19:30:44 »

Rufbereitschaft kann eigentlich schon rein begrifflich keine Erschwerniszulage i.S.d. § 850a ZPO sein. Sie bleibt pfändbar, egal, wie man sie nun bezeichnet. Lassen Sie es ggf. durch das Gericht klären und ignorieren Sie Aufforderungen zum Betrug.
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 30. Juni 2009, 19:30:44 »



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rookie


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« Antworten #5 am: 30. Juni 2009, 19:35:21 »

welcher Betrug ?
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« Antworten #6 am: 30. Juni 2009, 19:44:03 »

hier mal ein Auszug aus der "Erschwerniszulagenverordnung" für den öD.
Zitat
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen,
Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu
Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten
an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl
(Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden
zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die
Gemeinschaftsunterkunft.
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« Antworten #7 am: 30. Juni 2009, 19:55:54 »

hallo
diese Rufbereitschaft ist aber eine spezielle im Pflegebereich die in meiner Stellenbeschreibung nicht enthalten ist ich bekomme auch keine extra Bezahlung wenn ich fünfmal gehen muss in der Nacht diese Rufbereitschaft ist mit dem Notruf pflegebedürftiger Menschen zusehen
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« Antworten #8 am: 01. Juli 2009, 11:05:49 »

Also m.E. pfändbar.
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tomasgran
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« Antworten #9 am: 01. Juli 2009, 14:04:53 »

danke erstmals

wie ist es eigentlich mit unterhalts anerkennung von im haushaltlebenden kindern

die monatlich 212€ plus kindergeld verdienen und 18 jahre alt sind bzw im zweiten ausbildungsjaht 20 Jahr alt 450€ plus kindergeld verdienen.
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paps
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« Antworten #10 am: 01. Juli 2009, 20:55:27 »

Darüber hat das Gericht zu entscheiden.

Aus der Erfahrung heraus würde ich auf 50%  bei leiblichen Kindern tendieren.
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« Antworten #11 am: 01. Juli 2009, 21:14:58 »

danke erstmal
aber das problem ist doch das nach der neuen gesetzgebung kinder nicht vor dem 25 lebensjahr die wohnung der eltern nicht verlassen dürfen wenn sie sich nicht aus eigenen mittel ihrenlebensunterhalt bestreiten können
wie soll ein jugendlicher dies den mit ca 400€ im monat machen
ich als elternteil muß doch dann meinem kind wohnraum zuverfügungstellen

ich habe immer mehr den eintrug das jeder sich die gesetze sozurecht biegt wie es am sinnvillsten ist

ich bin nicht in der insovenz weil ich auf großem fuss gelebt habe sondern weil ich eine wohnung hatte und durch einen ausland aufenthalt diese vermietet hatte und insgesmt 7jahe auf einen räumungstittel ab mahnbescheid erstellung warten mußte
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paps
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« Antworten #12 am: 01. Juli 2009, 21:59:59 »

SGB, ZPO und InsO sind nun mal  unterschiedliche  Gesetze.
Leider gibt es bei den Details kein Übereinstimmung.
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