hier mal ein Auszug aus der "Erschwerniszulagenverordnung" für den öD.
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen,
Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu
Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten
an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl
(Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden
zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die
Gemeinschaftsunterkunft.