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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 12. Februar 2012, 14:55:04 *
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Autor Thema: Steuernachzahlung von 5.000,--  (Gelesen 919 mal)
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blaublau
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Beiträge: 25

Danke
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« am: 04. August 2010, 08:36:37 »

 Oh_no

Ich bin über einen Immoblienkauf in einer GbR in die Insolvenz geraten. Folgende Daten hat mein Insolvenzverlauf:

Eröffnung des Verfahrens:                      9.8.2005
Pfändungen/Abtretungen seit:                Sept. 2005
Aufhebung des Verfahrens erst am         30.8.2009

Mit Aufhebung des Verfahrens wurde verfügt, dass die Steuererklärungen von 2005 bis einschließlich 2009 noch durch den Inso-Anwalt erstellt werden müssen.

Dieses ist jetzt passiert und gestern waren die Steuerbescheide in meiner Post.

Es haben sich aufgrund von Steuerfestsetzungen Nachzahungen in Höhe von ca. 5.000,-- Euro ergeben (aus allen Jahren, außer in 2007 und 2009???)

Der Inso-Anwalt hat mich jetzt in seinerm Schreiben darauf hin gewiesen, dass er vorsorglich Widerspruch eingelegt hat, aber das es jetzt meine Sache sei, mich mit dem Finanzamt auseinander zu setzen.

Soweit ich sehen konnte wurden die Anlagen für die Immobilien mit den vermutlich noch bestehenden Abschreibungen gar nicht berücksichtigt.

Der überwiegende Anteil der Nachzahlung stammt noch aus 2005, also vor Beginn der Insolvenz, aus einem eingetragenen Freibetrag.

Alle Unterlagen, auch die der Immobilien (der Zwangsverwalter und vorherigen Steuerberater) liegen dem Inso-Anwalt vor.

Was mache ich denn nun? Kann nicht  wenigstens ein Teil der Steuerrückzahlungen (ca. 3.500,--  aus 2005 in der Insolvenzmasse berücksichtig werden?

Ziemlich hartes Brot, 1 Jahr vor dem Insolvenzende... und ich dachte schon ich habe es geschafft....  sad

Danke im voraus und viele Grüße

blaublau
Gespeichert
malud
weiß was
*****

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Beiträge: 152

Danke
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-an Sie: 35


WWW
« Antworten #1 am: 04. August 2010, 11:45:49 »

Der Sachverhalt ist aus der Ferne schwer zu beantworten. Es muss zunächst geklärt werden, wann die Steuerforderungen enstanden sind; auf das Datum der Steuerfestsetzung kommt es nicht an. Entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt waren, an die das jeweilige Steuergesetz das Entstehen der Steuer knüpft. Sind die Steuerforderungen vor Insolvenzeröffnung entstanden, handelt es sich um Insolvenzforderungen und es kann insoweit Entwarnung gegeben werden.

Für die Steuerforderungen nach Insolvenzeröffnung müsste geprüft werden, ob es sich eventuell um Masseverbindlichkeit handelt. Sind die Steuerbescheide an den Insolvenzverwalter in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des ... gerichtet, spricht dies eher für Masseverbindlichkeiten, für deren Begleichung die Insolvenzmasse dient.

In jedem Fall muss gegen die Steuerbescheide Einspruch (vorsorglich auch durch Sie) eingelegt werden. Sie sollten dann durch einen Fachmann prüfen lassen, wie weiter vorgegangen werden muss.
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Tags: Steuernachzahlung  Wohlverhaltensperiode 
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