Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 06. Februar 2012, 05:53:13 *
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Autor Thema: Lohnsteuerrückerstattung in der WVP  (Gelesen 3278 mal)
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deagle
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« Antworten #15 am: 07. Juli 2010, 07:32:55 »

...

Wenn es blöd läuft, wird der TH in der Zwischenzeit aber einen Antrag auf Nachtragsverteilung stellen und das Geld ist wieder perdue.

Gruß

MG

Dieser kann man aber relativ einfach entgegen wirken, wenn man den Erstattungsanspruch VOR dem Beschluß der Nachtragsverteilung (dem keine Rückwirkung zukommt) an einen dritten abtritt.
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lucca_m
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« Antworten #16 am: 07. Juli 2010, 17:59:34 »

Wenn das so einfach wäre...

Eine Abtretung wäre in diesem Fall anfechtbar. Sogar eine Abtetungserklärung noch vor Eröffnung des Verfahrens würde nicht helfen.
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deagle
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« Antworten #17 am: 07. Juli 2010, 18:46:57 »

Spekulation??
Sorry, aber Dein posting verunsichert nur die User und ist sachlich falsch!

Es geht ja nicht um ne Abtretungserklärung vor Verfahrenseröffnung, sondern um die Abtretung nach Aufhebung des Verfahrens.

Fakt ist,  259 InsO sagt:
(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des
Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

Somit wäre eine Abtretung OHNE beschlossene Nachtragsverteilung vollkommen rechtsgültig!

Ist nun das Insolvenzgericht der Meinung eine Nachtragsverteilung greife auch Rückwirkend, darf man dem Rechtspfleger gerne den Beschluss des BFH vom 04.09.2008 - VII B 239/07 um die Ohre hauen
"...dass zur Insolvenzmasse gehörende Forderungen, die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ermittelt würden, erst mit dem Beschluss über die Nachtragsverteilung, dem keine Rückwirkung zukomme, der Insolvenzbeschlagnahme unterlägen."

Nochmal zusammengefasst:
Wenn das Verfahren aufgehoben und im Aufhebungsbeschluss keine Nachtragsverteilung beschlossen wurde, sollte sicherheitshalber der Erstattungsanspruch an einen dritten abgetreten werden, nur damit wäre dieser vor einer später beantragten und beschlossenen Nachtragsverteilung sicher.





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Insokalle
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« Antworten #18 am: 07. Juli 2010, 19:12:47 »

Meine Meinung dazu ist bekannt, ich sehe das ebenfalls sehr skeptisch.
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deagle
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« Antworten #19 am: 07. Juli 2010, 19:37:54 »

wer sollte denn Anfechten, der Treuhänder der eigentlich keine Anfechtungsbefugnis hat?
Oder das Insolvenzgericht das maximal ne Nachtragsverteilung der KEINE Rückwirkung zukommt beschliessen kann?

Wenn es in der InsO mittlerweile durch hochrichterliche Entscheidungen etwas Wasserdichtes gibt, dann den Umgang mit Steuererstattungsansprüchen nach aufhebung des Verfahrens!

@ TE
Wenn Du Dich in BW aufhälst ist für die die OFD in Karlsruhe zuständigt, von dort wurde an die unterstehenden Finanzämter die von mir genannte Vorgehensweise als Dienstanweisung übermittelt.
Danke nochmals an Dr. Kummer sowie Herrn Vetter OFD KA...

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #19 am: 07. Juli 2010, 19:37:54 »



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Miau
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« Antworten #20 am: 24. Juli 2010, 23:00:10 »

Würde logisch klingen oder!
Ich würde ja sagen!
Hallo,

ich würde eher sagen nein.

Soweit der Erstattungsanspruch aus 2007 vor der Insolvenzeröffnung entstanden ist, hätte er im lfd. Verfahren zur Masse gehört. Also wird er von einer Nachtragsverteilung auch erfasst.

Da eine Nachtragsverteilung aber offensichtlich nicht angeordnet wurde, würde ich schnellstmöglich dem FA mitteilen, dass es nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den TH auszahlen kann. Und im Zweifel gleich einen Abrechnungsbescheid beantragen. Der wird aber eher nicht nötig sein, weil sich im FA daraufhin vermutlich jemand mit der Sache befassen wird, der sich auch auskennt.

Wenn es blöd läuft, wird der TH in der Zwischenzeit aber einen Antrag auf Nachtragsverteilung stellen und das Geld ist wieder perdue.

Gruß

MG

Was passiert bei folgendem Szenario:

Mein Verfahren ist schriftlich per Gerichtsbeschluß am 15.01.2010 beendet, ich befinde mich in der RSB / WVP. Eröffnet wurde es am 01.06.2009.
Ich könnte noch LSt-JA für 2007 und 2008 machen, wg. Pendlerpauschale würde ich sicher was kriegen.

Wenn ich dem FA nun den Beschluß vom 15.01.2010 vorlege und sage, die sollen mir das Geld auszahlen, wie soll der TH denn davon Wind bekommen?
Und selbst wenn er das erfährt und einen Antrag auf Nachtragsverteilung macht, dann gebe ich halt das Geld aus und fertig, dann hat er nix!
Er kann mir vor dem Ende der 6 Jahre nix tun, nur die Gläubiger dürfen einen Antrag stellen auf Verletzung der WVP?
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Miau
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« Antworten #21 am: 24. Juli 2010, 23:09:35 »

wer sollte denn Anfechten, der Treuhänder der eigentlich keine Anfechtungsbefugnis hat?
Oder das Insolvenzgericht das maximal ne Nachtragsverteilung der KEINE Rückwirkung zukommt beschliessen kann?

Wenn es in der InsO mittlerweile durch hochrichterliche Entscheidungen etwas Wasserdichtes gibt, dann den Umgang mit Steuererstattungsansprüchen nach aufhebung des Verfahrens!

@ TE
Wenn Du Dich in BW aufhälst ist für die die OFD in Karlsruhe zuständigt, von dort wurde an die unterstehenden Finanzämter die von mir genannte Vorgehensweise als Dienstanweisung übermittelt.
Danke nochmals an Dr. Kummer sowie Herrn Vetter OFD KA...



Oh danke für den Hinsweis, ich wohne in BaWü und freue mich über die LSt-JA Rückerstattung 2007 und 2008. Ich werde das ganze auf meine Mutti umleiten lassen.
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Maurice Garin
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« Antworten #22 am: 24. Juli 2010, 23:12:36 »

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« Letzte Änderung: 24. Juli 2010, 23:17:10 von Maurice Garin » Gespeichert
deagle
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« Antworten #23 am: 25. Juli 2010, 09:25:01 »

@ Miau

folgende Vorgehensweise ist zu empfehlen...

Mit dem Aufhebungsbeschluss nach $ 200 InsO in der Hand würde ich zuerst die eingetragenen "Zustellvermerke" löschen lassen.
Sollte im Aufhebungsbeschluss keine Nachtragsverteilung beschlossen sein, würde ich den Erstattungsanspruch (für jedes Steuerjahr einzeln) an eine Dritten abtreten zusammen mit der Steuererklärung
Sollte der TH nun eine NTV beantragen und das Gericht diese beschliessen, läuft diese ins Leere... es kann nur "Masse **" verteilt werden die tatsächlich vorhanden ist.
(** besser gesagt durch die Abtretungserklärung erlangten Gelder)

Einer Nachtragsverteilung kommt  keine Rückwirkung zu, siehe z.B http://www.bundesfinanzhof.de/www/index3.html BFH Beschluss vom 4.9.2008, VII B 239/07[/URL]

weiter steht nach Aufhebung des Verfahrens  der Erstattungsanspruch Grundsätzlich dem Schuldner zu, da...
Leitstatz:
a) Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen wird von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst (Fortführung von BGH, ZVI 2005, 437).
http://lexetius.com/2006,74 12. 1. 2006 - IX ZB 239/ 04

Sollte das FA dennoch (warum auch immer) an den TH auszahlen nicht abspeisen lassen, nach dem Motto, das Geld ging schon an den TH, wenden sie sich an Ihn...

Ihr habt Anspruch auf die Erstattung und wollte die Kohle von Eurem Schuldner (in dem Fall des Finanzamtes) erst wenn dieser Schuldner an Euch bezahlt hat , tritt die Schuldbefreiung ein!




« Letzte Änderung: 27. August 2010, 23:09:35 von Dauerstress » Gespeichert
Miau
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« Antworten #24 am: 27. Juli 2010, 10:03:40 »

@ Miau

folgende Vorgehensweise ist zu empfehlen...

Mit dem Aufhebungsbeschluss nach $ 200 InsO in der Hand würde ich zuerst die eingetragenen "Zustellvermerke" löschen lassen.
Sollte im Aufhebungsbeschluss keine Nachtragsverteilung beschlossen sein, würde ich den Erstattungsanspruch (für jedes Steuerjahr einzeln) an eine Dritten abtreten zusammen mit der Steuererklärung

Vielen Dank, das war sehr ausführlich und hilfreich. Nur eine Sache "checke" ich ned:

=> wo sind diese "eingetragenen Zustellvermerke" denn eingetragen?
Beim Finanzamt?
Beim Amtsgericht?
Bei der Schufa?

Ich meine, zu welcher Behörde oder Institution muß ich denn gehen und sagen, so, bittschön, hier ist der Aufhebungsbescheid, bitte löschen Sie die sog. Zustellvermerke?
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deagle
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« Antworten #25 am: 27. Juli 2010, 10:26:37 »

Zum Finanzamt...

der IV/TH hat normalerweise mit Abgabe der Steuererklärung/bei eröffnung des Verfahrens einen Zustellvermerk eintragen lassen (Seite eins EkSt-Erklärung) damit geht die Post des FA direkt zu ihm
(Macht noormalerweise auch jeder Steuerberater um die Bescheide zu prüfen)
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lumes
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« Antworten #26 am: 30. Juli 2010, 19:31:09 »

Hallo,

Leider verstehe ich die genannten Vorgänge nicht wirklich. Bei mir sieht das so aus, dass ich 758€ aus der Pendlerpauschale zu bekommen habe, die aber komplett dem Finanzamt zur Verrechnung angewiesen worden sind. Bedauerlicherweise steht der TH noch in der Steuererklärung. Ich bin ja bereit meine Schulden zu tilgen und über die Möglichkeit des Ins-Verfahrens sehr erfreut. Nur ist meine Fahrkostenerstattung ja keine Kapitalbildung sondern eine Vorleistung meinerseits, die mir Rückerstattet wird. Also, bitte auch für mich verständlich: Kann ich etwas unternehmen um meinen Ersstattungsanspruch geltend zu machen bzw. habe ich diesen überhaupt. Ich befind mich in der WVP und bin 11.2011 mit meiner Inso durch.

Danke

Oliver  nono
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deagle
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« Antworten #27 am: 30. Juli 2010, 19:38:15 »

Wurde Dein Verfahren nach 200 InsO aufgehoben?

Wurde darin die Nachtragsverteilung für die Erstattungsansprüche angeordnet?

Hast Du den Aufhebungsbeschluss in den Händen?

Hast Du verbindlichkeiten beim Finanzamt?

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lumes
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« Antworten #28 am: 31. Juli 2010, 19:37:34 »

Ja und Ja, habe ich. Das Finanzamt  gehört zu meinen Glaübigern innerhalb der Inso.

Dank schon mal

Oliver  gruebel
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Fallera
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« Antworten #29 am: 31. Juli 2010, 21:50:33 »

und somit kann das finanzamt aufrechnen!

Schleswig-Holsteinisches FG v. 18.11.2004, Az. 3 K 50332/03
und Hessisches FG v. 29.11.2004, Az. 10 K 2356/04.
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Tags: Lohnsteuer Aufgaben des IV 
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