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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 11. Februar 2012, 10:26:24 *
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Autor Thema: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?  (Gelesen 15712 mal)
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« Antworten #15 am: 23. Februar 2010, 19:48:05 »

Ich meine mich an ein Urteil zu erinnern, wonach der IV die Gläubiger nicht direkt informieren darf.
Ob er aber Anhaltspunkte für eine Versagung in den Bericht schreiben darf, weiß ich nicht.

Jedenfalls müssen sich die Gläubiger schon selbst bemühen und den meisten ist es nach 6 Jahren egal. Außerdem müssen sie die Versagungsgründe belegen.
Ich kann mir vorstellen, das der Anteil der Versagungsanträge gemessen an den vielen Verfahren eher sehr klein ist.
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« Antworten #16 am: 27. Februar 2010, 11:09:08 »

So, gestern kam ein Schreiben vom Gericht:

______________________________________________________________________________________________________________________________

Restschuldbefreiungsverfahren

Sehr geehrter Herr,

in dem Restschuldbefreiungsverfahren endete die Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhaltensperiode) mit dem 19.02.2010

Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung liegen nicht vor.

Das Gericht beabsichtigt deshalb gemäß § 300 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu erteilen, soweit auch dann keine entgegenstehenden Anträge vorliegen.
Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme

binnen 2 Wochen


ab Zugang dieses Schreibens.

Der Beschluss wird zu gegebener Zeit lediglich im Internet unter

www.insolvenzbekanntmachungen.de

veröffentlicht.

Mit freundlichen Grüßen


_______________________________________________________________________________________________________________________________



Heißt das nun, dass ich noch 14 Tage bangen muss? Und wenn kein Gläubiger mehr einen Antrag stellt, die RSB automatisch erteilt bekomme?


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paps
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« Antworten #17 am: 27. Februar 2010, 16:47:15 »

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« Antworten #18 am: 16. März 2010, 18:14:07 »

Heute kam wieder ein Schreiben vom Amtsgericht. Ein Gläubiger hat einen Antrag auf Versagung der RSB gestellt.

In seinen Ausführungen, bezieht er sich alleinig auf den Bericht des TH, dass ich mich nicht genügend beworben hätte und somit die RSB zu versagen wäre.
Er schreibt, dass ich ab 05.2008 keine Bemühungen mehr um eine Erwerbstätigkeit getätigt hätte. Das ich aber ab 07.2008 bis Dato einen Minijob nachgehe und im ständigen Kontakt zur Arge stand um eine Vollzeitstelle zu finden, wird dabei nicht erwähnt.

Habe heute mit Hilfe meines Anwaltes ein Schreiben aufgesetzt, dass ich dieser Pauschalen Aufstellung widerspreche und auch auf meinen Minijob verwiesen. Auch die Gespräche mit der Arge wurden noch mal erwähnt. Des weiteren hat mein Anwalt einen Absatz hinzugefügt, aus dem hervorgeht, dass der Gläubiger schon in der letzten Mündlichen Verhandlung  mündliche Bedenken äußern hätte müssen. Als Schlusssatz wurde dann anbei gefügt, dass die pauschale Aufstellung nicht erwiesen sei und ich mich stets um eine Erwerbsmöglichkeit bemüht hätte.

Wie seht Ihr meine Chancen?
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« Antworten #19 am: 16. März 2010, 20:45:02 »

Grundsätzlich hat der Anwalt schon mal richtig gehandelt.

Der Gl kann nicht pauschal behaupten, dass es so ist, sondern muß den Verstoß gegen die Obliegenheiten und die daraus resultierende GL-Benachteiligung beweisen.

Hätten Sie selbst bei einem Vollzeitjob (in ihrem Beruf, oder dem was vermittelbar wäre) keine pfändbaren Beträge, kippt der Antrag komplett.
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« Antworten #19 am: 16. März 2010, 20:45:02 »



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« Antworten #20 am: 16. März 2010, 21:54:56 »

Danke Paps, für deine kompetenten Antworten. Irgendwie schaffst du es immer wieder mir ein bisschen Licht am Horizont zu verschaffen.

Das Schreiben, was mein Anwalt heute mit mir zusammen vorbereitet hat, habe ich per Einschreiben los gesendet.

Deine Äußerung:

Der Gl kann nicht pauschal behaupten, dass es so ist, sondern muß den Verstoß gegen die Obliegenheiten und die daraus resultierende GL-Benachteiligung beweisen.

haben wir natürlich nicht drin stehen. Aber nachfolgend noch mal der genaue Text:

__________________________________________________________________________________________________________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

in meinem Restschuidbefreiungsverfahren nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx.
Sie hatten mir das Schreiben der Gläubiger XY zugeleitet.

Nach meinem Wissenstand ist es so, dass Bedenken mündlich in der letzten mündlichen Verhandlung hätten geäußert werden müssen.
Dies ist meines Wissens aber nicht geschehen. Aus diesem Grunde meine ich, dass der Einwand schon unzulässig sein dürfte.

Im Übrigen werden pauschale Vorwürfe erhoben, die auch nicht zutreffend sind. Ich denke, dass die schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt bekannt ist.
Ich habe reichlich Beratungsgespräche bei der ARGE geführt. Weiter ist es so, dass ich seit dem 15.07.2008 einen 400,00-EUR-Job habe.
Insoweit bin ich durchgängig beschäftigt. Ich habe auch die Hoffnung, dass ich vielleicht einmal eine Vollzeitstelle bei der Firma bekommen kann.

Entsprechende Unterlagen befinden sich im Übrigen auch bei den Unterlagen des Treuhänders XY Diesem liegt der Arbeitsvertrag vor,
mit dem ich Gespräche über eine Beschäftigung mit der ARGE geführt hatte.

Zuletzt hat Herr Treuhänder XY am xx.xx.xxxx um Hergabe der letzten sechs Abrechnungen gebeten, die ich ihm übersandt hatte.

Ich habe mich während der gesamten Wohlverhaltensphase um Erwerbstätigkeit bemüht.

Die pauschalen Vorwürfe der Gläubiger XY sind nicht gerechtfertigt.

Auch sind meines Erachtens diese Vorwürfe nicht glaubhaft gemacht worden.

Ich bitte, die Restschuldbefreiung zu erteilen.

Mit freundlichen Grüßen

__________________________________________________________________________________________________________________________________


Kann man, wenn einem nun die RSB Versagt werden sollte, noch einmal in den Widerspruch gehen?

Wie ist es, da nur ein Gläubiger einen Antrag gestellt hat, wird dann, wenn versagt wird, die gesamte RSB versagt?

Ich hoffe, dass das obige Schreiben ausreichend ist.
Der Anwalt hat es extra so formuliert, es wenn es von mir gekommen wäre.

Paps, was meinen Sie, habe ich noch Chancen, nach diesem Brief oder wie sollte ich nun genau vorgehen, denn irgendwie ist mir ganz schlecht, dass nun alles um sonst war.


Mit freundlichem Gruß

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« Antworten #21 am: 16. März 2010, 21:59:16 »

Ach ja, vergessen...

Was ist denn, wenn sich der Gläubiger nun ganz alleine auf den Schlussbericht des Treuhänders stützt, weil er ihn bei Gericht eingesehen hat?

Reicht so was als Beweis aus, oder müssen weitere Beweise Seitens der Gläubiger erbracht werden?
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paps
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« Antworten #22 am: 16. März 2010, 22:28:30 »

Ohne konkreten Nachweis das es an mangelnder Bemühung um eine Vollzeitstelle fehlte, ist die RSB zu erteilen.
Nach dem Beschluß können dann auch keine Gründe mehr nachgeschoben werden.

Gäbe es die Möglichkeit auch auf fremden Gebieten Vollzeit zu arbeiten?
Würden dann pfändbare Beträge entstehen?
Kann ggf. die Arge ihre Bemühungen bekräftigen?
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« Antworten #23 am: 16. März 2010, 23:01:46 »

Der erste Satz von Ihnen bringt Hoffnung. Wie würde denn so ein konkreter Beweis aussehen, oder was ist da vom Gericht gefordert? Habe immer noch Angst, dass der Gläubiger sich alleinig auf den Bericht des Treuhänders berufen kann.

Zu Ihren Fragen:


Gäbe es die Möglichkeit auch auf fremden Gebieten Vollzeit zu arbeiten?

Wenn dann nur über eine Zeitarbeitsfirma. Habe 2 erlernte Berufe, kann den einen aber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. (Allergie, Rückenbeschwerden)

Würden dann pfändbare Beträge entstehen?

Wenn dann nur in dem Beruf als Kaufmann, wobei die zur Zeit auch sehr wenig zahlen. Aber wer will das nachweisen?

Kann ggf. die Arge ihre Bemühungen bekräftigen?

Beim Amt bin ich unter ReHa geführt und die Gespräche und versuche in Vollzeit zu kommen, wurden ja im PC gespeichert. Weiß nun nicht, ob es Möglich wäre, davon einen Abzug zu bekommen.
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« Antworten #24 am: 17. März 2010, 16:23:54 »

Nach deinem Gespräch, mit einem weiteren Anwalt, sind erst mal alle Fragen soweit geklärt. Das einzige, was mir niemand so recht beantworten kann ist:

Kann der Gläubiger sich alleinig auf den Bericht des TH stützen und reicht es aus um nach §296 die RSB zu versagen?

Man liest überall nur, das es Glaubhaft gemacht werden muss, aber wie?
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« Antworten #25 am: 17. März 2010, 19:59:16 »

BGH, Beschluss vom 7. 5. 2009 - IX ZB 133/ 07; LG Münster (Lexetius.com/2009,1329)
Zitat
Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit. (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/ 05, NZI 2006, 413, 414 Rn. 13). Im vorliegenden Fall scheidet eine Versagung der Restschuldbefreiung aus, weil die Tatsacheninstanzen festgestellt haben, dass der Schuldner aufgrund seines Alters und der problematischen Verhältnisse am Arbeitsmarkt nicht die Möglichkeit gehabt hätte, in ein angemessenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu wechseln, bei dem er ein höheres pfändbares Einkommen hätte erzielen können....
...
Allgemein besteht Veranlassung zu folgenden Hinweisen: Der Gläubiger, der einen Antrag stellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, genügt im Fall des § 295 Abs. 2 InsO seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Obliegenheitspflichtverletzung und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1 InsO), wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit - etwa nach BAT - hätte abführen müssen.

BGH, 05.04.2006 - IX ZB 50/05
Zitat
a) Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; Letzteres liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist.

BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06
Zitat
Ein Schuldner, der lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, hat sich im Rahmen der Erwerbsobliegenheit regelmäßig um eine angemessene Vollzeittätigkeit zu bemühen.
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« Antworten #26 am: 17. März 2010, 20:04:07 »

Wenn man nur eine Tatsache glaubhaft darlegen muss, braucht man keine Beweismittel vorlegen. Der Gläubiger hat es also etwas leichter. Allerdings muss der Vortrag schon Substanz haben. Pauschale Behauptungen ins Blaue hinein genügen nicht. Fälle werden dadurch sozusagen unscharf, eine Entscheidung in der Sache selbst wird schwierig und das Ergebnis kann so oder so ausfallen, je nachdem wie überzeugt das Gericht ist.

Ich glaube schon, dass der Gläubiger sich auf den Bericht des TH berufen kann. Andere Möglichkeiten hat der Gläubiger oft nicht. Bei offensichtlichen Pflichtverletzungen mag das sogar erfolgreich sein. Aber in Fällen, in denen der TH mangels Wissen nicht genau genug schreiben konnte, lässt sich der Vorwurf vielleicht entkräften.

Rein vorsorglich sollten Sie schon mal die Unterlagen von der ARGE besorgen. Was hat es mit der Reha auf sich? Das kann man mögl. auch verwenden, z.B. Einschränkung in der Berufsausübung. Das fehlt in Ihrem Schreiben an das Gericht.

Sie schreiben, dass Sie in einem ständigen Kontakt mit der Arge um eine Vermittlung einer Vollzeitstelle standen. Lassen Sie sich das bestätigen. Ebenso die schlechten Berufsaussichten, sofern das möglich ist.

Gegen die Entscheidung des Gerichts können der Schuldner und der antragstellende Gläubiger sofortige Beschwerde einlegen.

Sollte tatsächlich die Restschuldbefreiung versagt werden, sollten Sie sich von jmd. beraten lassen, der sich im Insolvenzrecht auskennt. Das scheint mir bei dem, der Ihnen bei der Abfassung des Schreibens geholfen hat, nicht unbedingt der Fall zu sein.
Der Passus mit der mündlichen Verhandlung ist doch Käse.
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« Antworten #27 am: 17. März 2010, 20:33:31 »

Danke nochmal für eure Bemühungen.

Das mit dem "mündlichen" habe ich auch nicht so direkt verstanden. Aber der Anwalt, bei dem ich war ist auch als Treuhänder für andere Schuldner tätig. Ich denke schon, dass er ein bisschen Ahnung hat. Mitgeben wurde mir folgender Auszug:

Zitat
Gemäß § 290 I InsO ist dem Schuldner im Schlusstermin, an dem der Gläubiger teilnehmen muss, die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn die in § 290 InsO genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Versagungsgründe müssen vom Gläubiger gefunden und glaubhaft gemacht werden (§ 290 II InsO).

Versagungsgründe können grundsätzlich nur mündlich im Schlusstermin und nicht nachträglich geltend gemacht werden. Wird der Antrag nicht mündlich im Termin gestellt, so ist die Restschuldbefreiung mangels zulässigen Versagungsantrages auch dann zu erteilen, wenn das Gericht vom Vorliegen des Versagungsgrundes überzeugt ist.

Unter den Voraussetzungen des § 5 II InsO kann über die Versagung der Restschuldbefreiung auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Ordnet das Insolvenzgericht für die Beendigung des Verfahrens das schriftliche Verfahren an und bestimmt eine Frist, innerhalb derer die Gläubiger Einwendungen gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung erheben können, müssen die entsprechenden Anträge innerhalb dieser Frist beim Insolvenzgericht eingehen.

Habe dazu auch nichts weiter im Netz gefunden, halt nur die Dinge, die Paps im obigen Zitaten noch einmal aufgeführt hat. Allerdings soll mir ja nach §296 versagt werden und nicht nach §290, vlt. hat sich der Anwalt damit einfach nur verhauen.

Im Nachhinein noch Gesprächsdaten von der Arge zu bekommen, dürfte schwer fallen. Bleibt mir nur zu hoffen, dass das IG der Auffassung ist, dass die Aussage des GL bich glaubhaft dargelegt wurde.

In einem Fall: IX ZB 139/07 habe ich Auszüge gefunden, wo der Schuldner gar keine Nachweise über seine Bemühungen erbracht hat. Das IG hat dann den Antrag auf Versagung der RSB abgelehnt. Allerdings ging es danach weiter, mit der Kinderbetreuung.

Zitat
Unter dem 4. Oktober 2006 beantragte die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: weitere Beteiligte) als Insolvenzgläubigerin, dem Schuldner die Restschuldbe-freiung gemäß § 296 InsO zu versagen. Zur Begründung nahm sie auf den Be-richt der Treuhänderin Bezug, wonach der Schuldner seinen Obliegenheiten nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht nachgekommen sei. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2007 ergänzte die weitere Beteiligte ihren Versagungsantrag und wies darauf hin, der Schuldner habe gegenüber der Treuhänderin keinerlei Nachweise erbracht, dass er eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübe oder sich hierum bemüht habe.

Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag wegen mangelnder Glaubhaftmachung als unzulässig angesehen und den Antrag mit Beschluss vom 3. April 2007 zurückgewiesen...

Des weiteren ist im Gesamten Netz kein Urteil zu finden, dass die RSB auf Grund nicht zureichender Bemühung versagt wurde.

Ich hoffe, dass letztendlich bei mir genau so entschieden wird, wie im Obigen Falle. Denn jetzt noch Schreiben an das IG würde eh nichts mehr bringen oder?

« Letzte Änderung: 17. März 2010, 20:41:04 von BlueVision » Gespeichert
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« Antworten #28 am: 17. März 2010, 23:04:00 »

Habe noch ein Schreiben an das IG gesendet:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

in meinem Restschuidbefreiungsverfahren nehme ich nochmals Bezug auf Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx und möchte noch ein Ärztliches Attest von
Fr. Dr. xxxx beifügen.

Aus dem Attest vom xx.xx.2008 geht hervor, dass ich nur für rückengerechte Arbeit ohne Zeitdruck und ruckartige Kraftaufwendung geeignet bin. Als Grund wird Chronischer LWS Syndrom und krisenhafte Hypertonie angegeben.
Eine Kopie des Attestes lege ich bei.

Trotz dieser Einschränkung habe ich mich mit meiner Reha- Beraterin der Agentur für Arbeit um Möglichkeiten der Vollzeitbeschäftigung bemüht. Auch der Versuch zum Erwerb des LKW Führerschein, durch Förderung der Agentur für Arbeit blieben ohne Erfolg, da mein Sehverhalten nicht ausreichend ist.

Alle von mir gemachten Angaben würde ich auch an Eides statt versichern.


Mit freundlichen Grüßen

Hoffe, dass auf Grund meiner gesundheitlichen Einschränkungen die Chance auf Erteilung der RSB steigt.

Gibt es noch ein Tipp, den ich befolgen könnte oder der Ratsam wäre?
« Letzte Änderung: 17. März 2010, 23:19:53 von BlueVision » Gespeichert
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« Antworten #29 am: 18. März 2010, 12:46:05 »

Zuvor hätte ich ja mal das Schreiben des GL an das IG posten können...  biggrin

Dieses hole ich jetzt mal nach:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beantragen, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 296 InsO zu versagen.

Begründung:

Der Schuldner hat laut Bericht des Treuhänders XY vom xx.xx.xxxx im Jahr 2008 an einer dreimonatigen Fortbildung der Agentur für Arbeit teilgenommen.
Danach wollte er sich wieder intensiv um einen Arbeitsplatz bemühen.

Als Nachweis über seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz hat der Schuldner dem Insolvenzverwalter dann aber lediglich zwei schriftliche Absagen aus April und Mai 2008 vorgelegt. Danach hat er keine weiteren Nachweise vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass der Schuldner sich seit Mai 2008 überhaupt nicht mehr um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat bzw. seine Erwerbsbemühungen nur in unzureichendem Maße dargelegt hat

Damit hat er die Obliegenheit nach § 295 (1) 1 InsO verletzt. Dem Schuldner ist deshalb die Restschuldbefreiung zu versagen.


Wie seht Ihr es nun, kann ein so pauschaler Antrag Erfolg haben? Denn von meinen Minijob und weiteren Bemühungen mit dem Reha- Amt wurden gar nicht erwähnt.
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