Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 11. Februar 2012, 10:19:17 *
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Autor Thema: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?  (Gelesen 15712 mal)
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BlueVision
weiß was
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« Antworten #75 am: 16. Juni 2010, 23:54:30 »

So, heute kam die Abschrift vom RA an das IG, in dem er die sofortige Beschwerde begründet.

Kurz gefasst wird sich dort auf das BGH Urteil "der Beeinträchtigung des Gläubigers" berufen und zudem meine Gesundheitliche Situation geschildert. Als Beweis wurden Artest und Behandlungstermine beigelegt. Das Gericht wurde auch aufgefordert ein Sachverständigengutachten zu erstellen. 

Des weiteren wurden meine Bewerbungsbemühungen in Form von Absagen, Beratungstermine und eine Auflistung der Firmen, wo eine telefonische oder persönliche Vorstellung erfolgte beigelegt, die ich an Eides Statt versicherte.

Der Bericht des TH wurde angefordert und als fragwürdig deklariert. Der Antrag des Gläubigers wurde als "nicht glaubhaft gemacht" angemerkt.

Nun heißt es wohl Daumen drücken und hoffen, dass sich doch noch alles zum Guten wendet und die Versagung der RSB aufgehoben wird.



Gruß BlueVision
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Fallera
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« Antworten #76 am: 17. Juni 2010, 07:26:27 »

Ich wünsche Ihnen von ganzem Herzen das sich noch alles zum guten wendet!

 thumbup
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Jungspund
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« Antworten #77 am: 17. Juni 2010, 18:46:41 »

Dito
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BlueVision
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« Antworten #78 am: 17. Juni 2010, 19:45:49 »

Nochmal ein Danke an die Forum- Betreiber. Hier findet man gleichgesinnte und kann sich in der Not austauschen und kompetente Hilfe finden.  thumbup
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paps
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« Antworten #79 am: 17. Juni 2010, 22:45:07 »

Und nicht vergessen, dass eine mögliches erstes Urteil auch revisioniert werden kann.
Also immer schön darauf achten, dass Rechtsmittel erhalten  bleiben.

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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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« Antworten #79 am: 17. Juni 2010, 22:45:07 »



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BlueVision
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« Antworten #80 am: 17. Juni 2010, 23:54:56 »

paps, ich werde alles versuchen, dass mir doch noch die RSB erteilt wird. Rechtsmittel sind eingelegt in Form von der sofortigen Beschwerde. Mal abwarten, wie das Gericht nun Stellung dazu nimmt.

Gruß BlueVision
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Musu
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« Antworten #81 am: 22. Juni 2010, 01:53:12 »

Alles, alles gute für Sie!!!
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« Antworten #82 am: 28. Juli 2010, 11:34:25 »

Hallo,

ich habe alles mit Spannung gelesen und hoffe sehr dass es gut ausgeht. Ich bin selbst seit 04.2010 mit 45.000 Euro in der Insolvenz und versuche so viele Infos wie möglich über das Verfahren zu gewinnen um keine Fehler zu machen. Daher eine Frage an alle Teilnehmer:

Werden bei Versagung der RSB durch einen Gläubiger nur deren Forderungen Vollstreckbar oder werden auch die Forderungen aller Gläubiger zur Vollstreckung kommen?

Danke
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Fallera
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« Antworten #83 am: 28. Juli 2010, 11:39:39 »

Bei Versagung der RSB sind ALLE noch offenen Forderungen wieder vollstreckbar.
Und die Forderungen können neu berechnet werden, sprich inkl. angelaufener Zinsen ab Entstehung der Forderung.
« Letzte Änderung: 28. Juli 2010, 11:41:24 von Fallera » Gespeichert

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BlueVision
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« Antworten #84 am: 28. Juli 2010, 11:42:00 »

Wenn einem die RSB versagt wurde, steht man wieder bei Null und "alle" Gläubiger können wieder vollstrecken.

Gruß BlueVision


Edit: Fallera war schneller...  whistle
« Letzte Änderung: 28. Juli 2010, 11:46:28 von BlueVision » Gespeichert
BlueVision
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« Antworten #85 am: 29. Juli 2010, 14:23:31 »

So, heute kam wieder ein dicker Umschlag mit erdrückender Post.

Das IG hat den TH aufgefordert Stellung zu den Ausführungen meines RA zu nehmen. In einem 9 Seitigen Berichts des TH wurde ich dargestellt, als wären all meine Bemühungen frei erfunden, auch wenn Kopien über die Bemühungen vorliegen. Nach Ansicht des TH würden nicht einmal die "Absagen" reichen sondern es müssen die Bewerbungsunterlagen (Komplett) vorliegen, um zu entscheiden, ob die Bewerbung Erfolg hätte haben können. Persönliche und telefonische Bewerbungen seien in der Insolvenz nicht zulässig, da über diese kein Nachweis erbracht werden kann. Auch hier wurde wurde kritisiert, ob meine privaten und telefonischen Bemühungen zum Erfolg hätten führen können.

Meine Artest über meine Gesundheitliche Einschränkung würde nichts bedeuten, da es von einem Hausarzt und nicht von einem Fachklinikum erstellt wurde. Es hätte ein Behandlungsplan erstellt werden müssen, um diese Einschränkung (Krisenhafter Bluthochdruck, LWS Syndrom) entgegen wirken zu können. Zudem wurde der Minijob, den ich seit 2 Jahren ausübe im gleichen Zug als fraglich aufgeführt, da ich bei Einschränkungen dieser Art diesen Job nicht hätte ausüben können. Ich arbeite sozusagen als Aufsichtskraft und beaufsichtige Mitarbeiter an der Kasse und im Regalservice. Also keine anstrengende Arbeit.

"Die Beeinträchtigung der Gläubiger"  würde hier nicht in Betracht kommen, da ich von Anfang an gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt gehabt hätte. Mein Artest vom Arzt mit Datum Ende 2008 ist au der Sicht des TH nicht maßgeblich, da die WHP 2005 begonnen hat. Das ich schon seit 2003 deswegen in Behandlung bin und meinen ersten Beruf aus diesen  Gründen nicht mehr Ausüben kann, interessiert hierbei niemanden.


Fazit: Ein Brief, der mir nun die Letzte Hoffnung nimmt. In der nächsten Woche habe ich noch ein Termin mit meinem RA. Ob der Allerdings alle Punkte so widerlegen kann, das mir doch noch die RSB erteilt wird, bleibt fraglich und bis auf weiteres abzuwarten.


Gruß BlueVision
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BlueVision
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« Antworten #86 am: 29. Juli 2010, 16:31:54 »

Nachtrag:

Habe Heute dann, nach dem ich die Post bekommen habe, mit dem RA telefoniert. Meine Chancen stehen mehr als schlecht, da ich einfach zu wenig "absagen" und "Bewerbungsbemühungen" nachweisen kann. Habe den Aufstellungen des TH also nicht hingegen zusetzen,  was vor Gericht stand halten könnte. Mein RA kann sich jetzt nur noch auf die Beeinträchtigung der Gläubiger berufen und auf meine Gesundheitliche Situation, was vor Gericht in meiner Situation einfach zu wenig ist.

Fazit:

7 Jahre der Insolvenz um sonst. Werde mich nun den Schulden mit neu- berechneten Zinsen stellen müssen. Wäre ich jetzt jemand gewesen, der sich nun "wirklich" um nichts gekümmert hätte, würde ich es hinnehmen und sagen "selbst Schuld". Leider ist es bei mir so, dass ich wirklich alles versucht habe und an meiner Gesundheitlichen Situation gescheitert bin. Für die Zukunft werde ich mir merken, dass nur Sachen, die Schwarz auf Weiß belegbar sind zählen.

Werde mich dann noch mal melden, wenn das Urteil rechtskräftig bekannt gegeben worden ist.

Habe ja nun 10 Jahre Zeit, bis zur Eröffnung der neuen Insolvenz. Also nicht immer alles negativ sehen...


Danke für eure Hilfe.

Gruß BlueVision
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paps
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« Antworten #87 am: 29. Juli 2010, 19:38:49 »

Interessant wäre, ob das Urteil dann zur Revision zugelassen wird.
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« Antworten #88 am: 29. Juli 2010, 19:55:46 »

Nachtrag:

Habe heute noch mit der Schuldnerberatung hier im Ort telefoniert, die mir Folgendes geraten haben. Urteil abwarten. Bei Versagung versuchen einen Vergleich mit den Gläubigern zu erzielen. Wenn dieses scheitert, Ratenzahlungsvereinbarung.

Möchte noch ein Auszug des TH bekannt geben, für alle die wissen wollen, was die sich dort so vorstellen:

Zitat von: Treuhänder
Mit angemessen bemühen ist gemeint - Übernommenes Zitat:

Selbstständige Protokollierung der Bewerbungsbemühungen. Dies beinhaltet nicht nur die Absagen der Firmen, sondern ebenfalls die Bewerbungen inkl. Anschreiben, Lebenslauf und beigefügten Zeugnissen. Bei "Absagen"  ist ein Protokoll und ein Nachweis zu führen, welches die Gründe der "Absage" verdeutlichen.
Unter "angemessen" sind mindestens 10 schriftliche Bewerbungen im Monat zu verstehen. Zeitungsannoncen und Internetinserate sind ebenfalls zu pflegen und dem Treuhänder bei verlangen vorzulegen um zu belegen, ob die Bewerbungen nach offenen und zu vergebenden Stellen gesendet und nicht aus der Luft gegriffen wurden.


Für mich ergibt sich somit aus der Insolvenz eine Vollzeitbeschäftigung um alle geforderten Nachweise zu erbringen.  biggrin



Nun meine Fragen an paps:

1. Ist es beim scheitern möglich, in Revision zu gehen?

2. Würden die weiteren Kosten, bei einer Revision durch die Prozesskostenhilfe gedeckt werden?

3. Gibt es ein Urteil, aus dem genau hervorgeht, was "angemessen bemühen" beinhaltet?

4. Kann ein Vollstreckungsbescheid nach 30 Jahren verlängert werden?

5. Kann eine Schuld beim Gläubiger (Kein Amt) in Haft gewandelt werden?


Im Netz gibt es keine genaue Definition für "angemessen bemühen". Dieses wurde mir erst mit dem Schreiben vom TH mit heutigem Datum bekannt.

Gruß BlueVision
« Letzte Änderung: 29. Juli 2010, 20:05:15 von BlueVision » Gespeichert
paps
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« Antworten #89 am: 29. Juli 2010, 20:32:43 »

Die Fragen sollten Sie wirklich dem Anwalt stellen.
Nicht dass ich keine persönliche Meinung dazu hätte, aber das fällt in den Bereich der Rechtsberatung

Da die Frage "angemessen" zumindest hier noch nicht geklärt ist, hilft vielleicht doch die ARGE.
Hier ist es zumindest so, dass die Bewerbungskosten und der Nachweis lediglich auf einem Vordruck nachzuweisen sind.

Was zu ordentlichen Bewerbungsunterlagen gehört, ist doch immer gleich, warum sollte man das auch noch in Kopie vorhalten?
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