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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 11. Februar 2012, 10:25:56 *
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Autor Thema: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?  (Gelesen 15712 mal)
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BlueVision
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« Antworten #90 am: 29. Juli 2010, 21:08:35 »

Was zu ordentlichen Bewerbungsunterlagen gehört, ist doch immer gleich, warum sollte man das auch noch in Kopie vorhalten?

Habe nur den TH zitiert. Vlt. will er oder das IG prüfen, ob die Bewerbungen in Ordentlicher Form verfasst wurden. !?

Nächste Woche habe ich den Termin mit meinem RA, mal schauen, was er zu meinen Fragen sagt.

Das mit "angemessen bemühen" war nicht auf die Arge sondern auf das in den Obliegenheiten bezogene Zitat:

Zitat
Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

   1.    eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
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BlueVision
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« Antworten #91 am: 30. Juli 2010, 11:55:30 »

So, habe heute noch einmal vorsorglich mit der AWO telefoniert. Sehr kompetent und wirklich aufgeschlossen gegenüber dem Schuldner. Sollte mir die RSB nun wirklich endgültig versagt werden, wird mir die AWO zur Seite stehen und sich mit dem Gläubigern auseinandersetzen.  thumbup

Ein tolles Gefühl, dass ich wenn alles scheitern sollte nicht alleine da stehe.  juchu


Aber bis es so weit ist, werde ich alle möglichen Rechtsmittel geltend machen. Allerdings ist mein RA eine Mensch mit direkter Meinung, der mir gestern schon signalisierte, das die Chancen nicht sehr gut stehen. Also heißt es nun warten und hoffen, dass von irgendwo noch ein Lichtlein kommt.

Gruß BlueVision
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deagle
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« Antworten #92 am: 30. Juli 2010, 13:55:14 »

Heute kam wieder ein Schreiben vom Amtsgericht. Ein Gläubiger hat einen Antrag auf Versagung der RSB gestellt.

In seinen Ausführungen, bezieht er sich alleinig auf den Bericht des TH, dass ich mich nicht genügend beworben hätte und somit die RSB zu versagen wäre.


Ich hab jetzt nicht den ganzen Thread gelesen, sollte jedoch der Gläubiger erst durch die ihm zugespielte Information des TH die Kenntnis erlangt haben, dass Versagungsgründe vorliegen, hat Dein Anwalt die ganze Geschichte falsch aufgezäumt.

Im Insolvenzverfahren herscht Gläubiger/Schuldner Autonimie, der TH DARF Keine Gläubiger über Versagungsgründe informieren!

Dies hat bereits das AG HH so gesehen

siehe:
AG Hamburg, Beschluss vom 23.11.2004, AZ 67c IN 1/02, ZinsO 2004, 1324
Entscheidung zu den Umständen einer beantragten Restschuldbefreiungs-Versagung

1. Der Insolvenzverwalter darf keinen Restschuldbefreiungs-Versagungsantrag initiieren oder die Stellung eines solchen Antrages im Schlusstermin durch eigenes Handeln erst herbeiführen. Dies kann ein Entlassungsgrund gem. § 59 InsO sein.
2. Der Sozius eines Insolvenzverwalters darf einen Restschuldbefreiungs-Versagungsantragsteller nicht vertreten.
3. Ein unter Verstoß gegen die Leitsätze 1. und 2. zustande gekommener Restschuldbefreiungsversagungsantrag ist unwirksam, da er das objektive Gepräge einer Unrechtsvereinbarung zum Nachteil des Schuldners hat.

besprich das mal mit Deinem Anwalt...
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BlueVision
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« Antworten #93 am: 30. Juli 2010, 14:54:05 »

@ deagle

Erst einmal danke für die Info.

So wie ich es verstanden habe, hat der TH einen Schlussbericht nach Ende der WVP verfasst. Der Gläubiger hat dann Einsicht bei dem IG genommen und danach den Antrag auf Versagung gestellt.

Also würde das Urteil von dir in dem Fall ja nicht greifen oder?


Habe gerade nach dem Urteil gegoogelt, aber irgendwie das Urteil nicht gefunden. Kannst du mir vlt. ein Link zukommen lassen, damit ich es dann nächste Woche dem RA vorlegen kann?

Gruß BlueVision
« Letzte Änderung: 30. Juli 2010, 15:03:48 von BlueVision » Gespeichert
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« Antworten #94 am: 30. Juli 2010, 16:48:49 »

sollte er ihn verfasst haben um ihm dem Insolvenzgericht zu übermitteln hättest Du keine chance...

sollte er oder das Insolvenzgericht  (AKTENEINSICHT nehmen!!) aber den Gläubiger ohne dessen expliziete Anfrage informiert haben würde ich Feuer machen das es raucht!

hier nochmal die Leitsätze
« Letzte Änderung: 30. Juli 2010, 19:53:45 von deagle » Gespeichert
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« Antworten #94 am: 30. Juli 2010, 16:48:49 »



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« Antworten #95 am: 31. Juli 2010, 16:53:02 »

Danke Deagle für deine Bemühungen. Werde auf jeden Fall alles versuchen um doch noch meine RSB zu bekommen. Da kommt mir jede Hilfe recht...  cheesy

Gruß BlueVision
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« Antworten #96 am: 03. August 2010, 16:03:27 »

So, habe heute 1,5 Stunden bei meinem RA verbracht. Danke Deagle für deinen Tipp, denn mit ein bisschen Glück können wir uns auf das von dir geschriebene Urteil berufen, denn in der Akte vom IG ist kein Eintrag zu finden, das der Gläubiger Akteneinsicht gefordert hat. Zudem ist der Schlussbericht des Treuhänder auf einmal verschwunden. Alles sehr kurios.

Wir werden uns jetzt auf jeden Fall auf die Beeinträchtigung der Gläubiger berufen, weil es weder vom Gläubiger weder vom TH widerlegt noch glaubhaft gemacht worden ist. Des weiteren wird er sich nun auf das von Deagle geschriebene Urteil berufen. Dann wird ein unabhängiges Hutachten eines Facharztes erstellt und beigefügt. Alle Angaben von mir wurden zudem an Eides Satt versichert.

So weit so gut. Werde euch dann auf dem Laufenden halten.

Gruß BlueVision
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« Antworten #97 am: 03. August 2010, 16:59:30 »

schön zu hören...

dann wird wohl der Amts(Insolvenz)Richter vom Landrichter abgewatscht werden.  biggrin

Kannst Du den Versagungsantrag mal im Wortlaut einstellen (persönliches weglassen)
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« Antworten #98 am: 03. August 2010, 17:25:14 »

Kannst Du den Versagungsantrag mal im Wortlaut einstellen (persönliches weglassen)

Na klar doch.... ;)

Zitat von: Versagungsantrag
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beantragen, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 296 InsO zu versagen.

Begründung:

Der Schuldner hat laut Bericht des Treuhänders XY vom xx.xx.xxxx im Jahr 2008 an einer dreimonatigen Fortbildung der Agentur für Arbeit teilgenommen.
Danach wollte er sich wieder intensiv um einen Arbeitsplatz bemühen.

Als Nachweis über seine Bemühungen um einen Arbeitsplatz hat der Schuldner dem Insolvenzverwalter dann aber lediglich zwei schriftliche Absagen aus April und Mai 2008 vorgelegt. Danach hat er keine weiteren Nachweise vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass der Schuldner sich seit Mai 2008 überhaupt nicht mehr um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat bzw. seine Erwerbsbemühungen nur in unzureichendem Maße dargelegt hat

Damit hat er die Obliegenheit nach § 295 (1) 1 InsO verletzt. Dem Schuldner ist deshalb die Restschuldbefreiung zu versagen.


Gruß BlueVision
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« Antworten #99 am: 03. August 2010, 19:08:41 »

Na dann wäre der Antrag eigentlich schon von Amtswegen zurück zu weisen...

der 296 InsO sagt u.a.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt;
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« Antworten #100 am: 03. August 2010, 22:27:00 »

Das ist der Punkt auf den ich hoffe. Mein Anwalt hat ihn in seinem Bericht extra noch mal aufgeführt. Mal schauen ob ich noch in Revision muss. Aber erst einmal muss mir die PKH bewilligt werden. Habe da auch noch keinen Bescheid. Der Antrag dafür wurde am 03.06.2010 gestellt.

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« Antworten #101 am: 04. August 2010, 12:15:33 »

ganz Druckfrisch aus der "Kammer des Schreckens"...

so viel zur Gläubiger Schuldner Autonimie...


RSB VBersagungsanregung durch TH erlaubt!!!!  nono  shocked



« Letzte Änderung: 04. August 2010, 12:17:45 von deagle » Gespeichert
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« Antworten #102 am: 04. August 2010, 12:29:28 »

Mein Ende der WVP war aber am 19.02.2010. Also durfte der TH bis dahin den Gläubiger nicht in Kenntnis setzen.
Das Urteil vom BGH von Deagle ist vom 01.07.2010. Darf der TH oder das IG sich jetzt darauf beziehen, weil ich gerade jetzt deswegen in sofortige Beschwerde gegangen bin?
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ThoFa
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« Antworten #103 am: 04. August 2010, 14:01:52 »

Hall,

ja darf er. Das Datum spielt da keine Rolle.

MfG

ThoFa
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« Antworten #104 am: 04. August 2010, 14:53:19 »

Das ist ja mal voll uncool das, wenn es wirklich so ist, der TH sich nun darauf berufen kann. Schließlich durfte er es vor dem 01.07.2010 nicht. Irgendwie ist es eine ungerechte Welt, in der wir leben.

Aber bleibt mir ja noch die Beeinträchtigung der Gläubiger, die nicht glaubhaft gemacht worden ist. Also, die Hoffnung stirbt zuletzt.

Gruß BlueVision
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