Heute kam wieder ein Schreiben vom Amtsgericht. Ein Gläubiger hat einen Antrag auf Versagung der RSB gestellt.
In seinen Ausführungen, bezieht er sich alleinig auf den Bericht des TH, dass ich mich nicht genügend beworben hätte und somit die RSB zu versagen wäre.
Ich hab jetzt nicht den ganzen Thread gelesen, sollte jedoch der Gläubiger erst durch die ihm zugespielte Information des TH die Kenntnis erlangt haben, dass Versagungsgründe vorliegen, hat Dein Anwalt die ganze Geschichte falsch aufgezäumt.
Im Insolvenzverfahren herscht Gläubiger/Schuldner Autonimie, der TH
DARF Keine Gläubiger über Versagungsgründe informieren!
Dies hat bereits das AG HH so gesehen
siehe:
AG Hamburg, Beschluss vom 23.11.2004, AZ 67c IN 1/02, ZinsO 2004, 1324
Entscheidung zu den Umständen einer beantragten Restschuldbefreiungs-Versagung
1. Der Insolvenzverwalter darf keinen Restschuldbefreiungs-Versagungsantrag initiieren oder die Stellung eines solchen Antrages im Schlusstermin durch eigenes Handeln erst herbeiführen. Dies kann ein Entlassungsgrund gem. § 59 InsO sein.
2. Der Sozius eines Insolvenzverwalters darf einen Restschuldbefreiungs-Versagungsantragsteller nicht vertreten.
3. Ein unter Verstoß gegen die Leitsätze 1. und 2. zustande gekommener Restschuldbefreiungsversagungsantrag ist unwirksam, da er das objektive Gepräge einer Unrechtsvereinbarung zum Nachteil des Schuldners hat.besprich das mal mit Deinem Anwalt...