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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 12. Februar 2012, 15:08:43 *
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Autor Thema: Wann gilt das Insolvenzverfahren als eröffnet?  (Gelesen 773 mal)
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Pleitegeier1001
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« am: 23. März 2010, 01:33:44 »

Hallo zusammen,

vielleicht könnt ihr mir bei diesen kniffligen Fragen helfen:

Das Verbraucher-Insolvenzverfahren wird ja während des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ruhend gestellt.

b) Erfolgt die Eröffnung des Verfahrens also tatsächlich erst im Fall des Scheiterns des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens?

c ) Wenn das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren klappt, kommt es also auch nicht zu einer Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung?

d) Mithin hätte auch die SCHUFA nichts neues, das sie eintragen könnte?

Vielen Dank für eure Hinweise!

LG Mona
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juergengrisu
weiß was
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« Antworten #1 am: 23. März 2010, 08:48:02 »

Hi Mona

Das Insolvenzverfahren gilt als eröffnet wenn der Beschluss kommt so zum Beispiel:

Alle Daten rausgelöscht oder verändert...

 00/00-Amtsgericht XXXXXXX: Über das Vermögen des xxx< XXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXX, ist am 11.03.2004, 12:00 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt: Rechtsanwalt XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Forderungen der Insolvenz-gläubiger sind bis zum 11.05.2006 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen, weil dies nicht erforderlich erscheint (§ 312 Abs. 2 InsO). Die angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 312 Abs. 1, 2 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 25.05.2006 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts (Raum 120) niedergelegt. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 10.06.2000. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Der Schuldner hat die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt.
xxxxxxxx, den 17.3.2010


so muss es im Beschluss stehen den sie bekommen und auch im Internet zu sehen ist..

Beste grüße juergengris
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paps
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« Antworten #2 am: 23. März 2010, 18:31:35 »

Der gerichtliche Versuch eine Einigung außerhalb des Insolvenzverfahrens zu finden, erfolgt vor der Eröffnung.
Es kann also nur nach dem Scheitern eröffnet werden.

Bestehen denn Aussichten, dass 51% der Gläubiger mit mindestens 51% der Schulden zustimmen?

Wenn nicht, würde ich dem Begehren des Gerichts mit der Begründung widersprechen , dass eine Zustimmung im erforderlichen Umfang und damit die Ersetzung der Zustimmung der Minderheiten, nicht zu erwarten ist.

Bei Erfolg wird in der Schufa nichts eingetragen, da ja kein Insolvenzverfahren läuft.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
rookie


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« Antworten #3 am: 23. März 2010, 18:55:30 »

@ Pleitegeier1001

in die Schufa kommt bei dem erfolgreichen Einigungsversuch nichts was die Insolvenz anbelangt.
Nur... die Einträge Ihrer Gläubiger, sofern gemeldet,  bleiben trotzdem drin.....
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Tags: Verfahrenseröffnung Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren 
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