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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 12. Februar 2012, 15:01:30 *
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Autor Thema: WVP: Erhöhunh des Unterhalt  (Gelesen 638 mal)
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Mekki
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« am: 16. Juli 2010, 15:23:41 »

Hallo an Alle,
meine Frau und ich (verh. + zusammen lebend) sind seit 1 Jahr in der WVP. Mein Sohn, 22 Jahre, eigene Wohnung, war Schüler und wurde vom Jobcenter mit 300€ gefördert. Ich habe ihm 375 € Unterhalt gezahlt.
Netto            2.500 €
Eigenbedarf   -   900 €
Frau                   -   836 €
Kind                   -   375 €
Pfändung     -   351 €
Rest                         38 €

Jetzt beginnt er eine schulische Ausbildung. Mein Verdienst (2500€) (Frau ist Krank) ist hoch genug, so das er kein BAföG bekommt. ALG2 gibt es nicht. Wohngeld gibt es nur bei einer betrieblichen Ausbildung. Jetzt stehen ihm aber 640€ Unterhalt (Neuregelung 2010) im Monat zu. Ich kann maximal 450 € zahlen, wie kann ich den Unterschiedsbetrag bekommen?
Gibt es Hilfe vom Sozialamt (mein Sohn oder ich)?
Oder mit dem Treuhänder die Abgabe ändern?
Wer hat Erfahrungen? Bitte melden!
Mit freundlichen Grüßen,
Mekki
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paps
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« Antworten #1 am: 16. Juli 2010, 22:05:00 »

Das dürfte kein Pfändungs- oder Insolvenzrechtliches Problem sein.
Es müßte eine Mangelberechnung bezüglich des Unterhaltes durchgeführt werden,
So dass Sie abweichend von der Tabelle weniger Unterhalt zu zahlen haben.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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Mekki
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« Antworten #2 am: 18. Juli 2010, 00:07:48 »

Danke Paps,
aber vielleicht weiß noch jemand, wie ich dieses durchführen kann.
gruß
Mekki
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Fallera
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« Antworten #3 am: 19. Juli 2010, 07:48:04 »

Hallo Mekki,

Bez. einer Mangelberechnung wenden Sie sich an das zuständige Sozial-und Jugendamt Ihrer Stadt. Dort werden Sie geholfen  respekt
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Kurt Cobain
Mekki
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« Antworten #4 am: 19. Juli 2010, 11:19:38 »

Das werde ich tun. Danke!
Melde mich dann mit dem Ergebnis.
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 19. Juli 2010, 11:19:38 »



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Mekki
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« Antworten #5 am: 20. Juli 2010, 14:09:42 »

Hallo Fallera,
habe heute im Sozialamt alles abgegrast. Erst das Jugendamt konnte mir weiterhelfen. Folgende Vorgehensweise sollte man einhalten:
"Antrag auf Bewilligung (oder Weiterbewilligung) der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB2" ausfüllen und an das Jobcenter schicken. Bei einer Ablehnung muß man über das Sozialgericht klagen. Das Jobcenter wird den fehlenden Betrag, also 640€ minus dem Unterhaltsbeitrag der Eltern, an den Bedürftigen überweisen oder eventuell an den Vermieter direkt überweisen. Falls das Jobcenter mit den Unterhaltszahlungen nicht einverstanden ist, kann es den Unterhaltpflichtigen verklagen. Dieses versucht das Jobcenter oft auf den Unterhaltberechtigten abzuschieben. Also nicht Unterschreiben!
Hier noch ein Beispiel der Mangelberechnung:
Netto ( Brutto minus: aller Steuern , Sozialabgaben, Rente, Krankenkasse,..)    2.450,00 €
   
Kredit Wohnungseinrichtung       350,00 €
Autokredit       220,00 €
Schulden       570,00 €
   
verfügbares Gehalt    1.880,00 €
minus Berufsbedingte Aufwendungen         50,00 €
plus Kindergeld       184,00 €
Summe    2.014,00 €
   
Eigenbedarf    1.100,00 €
Ehefrau       800,00 €
zu zahlender Unterhalt       114,00 €
Somit gehe ich davon aus, nur das Kindergeld zu bezahlen.
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Fallera
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« Antworten #6 am: 20. Juli 2010, 14:32:03 »

@ Mekki

Danke für die Info!

Man lernt nie aus!

 thumbup
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Kurt Cobain
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