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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 10:36:02 *
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Autor Thema: Insolvenzeröffnungsverfahren - was genau kommt jetzt auf mich zu?  (Gelesen 6778 mal)
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Nadue
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« Antworten #15 am: 26. Februar 2007, 16:55:43 »

Zitat:


\"Ab 12.03. habe ich eine Stelle, das heißt mein neuer Arbeitgeber wird von Beginn an an den Rechtsanwalt zahlen

müssen. \"



-> Na das regelt der § 36 Abs. 1 InsO. Der unpfändbare Betrag wird Ihnen vom Arbeitgeber ausgezahlt, der pfändbare Betrag wird an den Treuhänder gezahlt. Ggf. können Sie sich mit dem Treuhänder auch dahingehend einigen, den pfändbaren betrag selbst zu überweisen. Es ist also nicht so, dass man Ihnen nun alles nimmt und keinwr mehr an Sie Lohn/Gehalt zahlen darf.

Wie hoch dieser unpfändbare Betrag ist, kann ich ja in dieser Pfändungstabelle sehen, oder? Können Sie mir vielleicht erklären, wie man diese Tabelle liest? Leider blicke ich da nämlich auch nicht genau durch. Der Unterhaltsvorschuss und das Kindergeld sind ja pfändungsfrei, werden also weiterhin direkt an mich ausgezahlt, ist das so richtig?
Ich werde vorraussichtlich anfangs noch ergänzendes Arbeitslosengeld bekommen (Ob das Hartz4 oder Arbeitslosengeld I ist weiß ich aber nicht), weil sich mein Lohn nach meiner Leistung richten wird und ich somit erst später genug verdiene, um aus dem ganzen Arbeirtsamt-Dingsbums rauszufallen. Wie wird das dann berechnet? Muss das Arbeitsamt das Geld an mich zahlen und der Rest des pfändungsfreien Betrags kommt dann vom Arbeitgeber und alles was darüber ist zahlt er dann an den TH? Oder wird das pfändungsfreie vom Lohn abgezogen und das Geld vom Arbeitsamt geht direkt an den TH? Oder ist Arbeitslosengeld eh pfändungsfrei?


Zitat:
\"Ich blicke da wirklich nicht durch. Wie bezahle ich jetzt meine laufenden Rechnungen, gelten die Stadtwerke, mein Vermieter, die Verkehrsbetriebe etc. nun als Gläubiger oder wie? \"



-> siehe oben.

Heißt das, dass ich meine Rechnungen weiterhin selbst bezahlen kann/darf, wenn der TH damit einverstanden ist? Eigentlich ist mir das ja egal, ob der TH meine Rechnungen bezahlt oder ich selbst, Hauptsache sie werden bezahlt.


Zitat:
\"Darf ich jetzt noch monatlich 50€ auf das Konto meiner Tochter überweisen? Gilt das angesparte Kapital auf ihrem Konto als mein Vermögen? Darf da jemand ran? \"



-> Wie alt ist die Tochter ? Wozu dienen diese 50 Euro ? Wohlmöglich kommt noch ein Fragebogen vom Familiengericht, dann bitte nicht erschrecken.

Meine Tochter ist 2 und sie soll das Geld eigentlich bekommen wenn sie 18 ist. Ich tu aber auch so immer etwas auf das Konto, wenn etwas übrig ist oder hebe Geld ab, wenn es knapp wird. Beide Konten laufen aber auf ihren Namen, also denke ich darf da sowieso niemand dran oder?

Zitat:
\"Was soll ich mit Forderungen machen, die mir jetzt noch ins Haus flattern? Muss ich jedem Gläubiger selbst mitteilen, dass er sich beim TH melden soll? Oder werden die aus der Gläubigerliste selbst angeschrieben? \"



-> Die aus der Liste werden angeschrieben. Sollten Sie Gläubiger vergessen haben, müsste man im Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sorgsam abwägen, ob Nachmeldung erfolgt oder andere Lösung gefunden werden muss.

Das heißt also, sobald ich einen Brief bekomme, sollte ich erstmal prüfen, ob er auf der Liste steht. Und wenn nicht, was gibt es dann für Möglichkeiten? Was passiert, wenn ich eine \"Nachmeldung\" mache? Was für andere Lösungen gibt es?

Zitat:
\"Was ist mit denen, die mir nach dem gesetzten Termin erst mitteilen, dass sie noch Geld von mir bekommen? \"



- Siehe oben. Die Restschuldbefreiugn wirkt jedoch gegenüber allen Insolvenzgläubigern, auch denen, die nicht im Insolvenzverfahren festgestellt wurden.

Also nach der Restschuldbefreiung bin ich komplett schuldenfrei, wenn ich während der WVP keine neuen Schulden gemacht habe, egal ob der Gläubiger in der liste steht oder nicht?  


Zitat:
\"Wie lange muss ich jetzt mein ganzes Geld über den Treuhänder laufen lassen, geht das die ganzen 6 Jahre der WVP so? \"



-> Nein, es läuft i.d.R. (hier un da gibt es aber Abweichungen)  wie schon beschreiben ab: Der unpfändbare Lohnanteil geht an Sie, der pfändbare an den Treuhänder. In der WVP können Sie zudem wieder Vermögen bilden und erwerben.

Die WVP geht 6 Jahre, und wie lange dauert die Phase davor ungefähr? Kommt das auf den betrag der Schulden an oder wie wird entscheiden, dass die WVP beginnt?
Während der WVP bekomme ich also wieder meinen vollen Lohn und habe sozusagen nichts mehr mit einem TH am Hut, ja?


Zitat:
\"Ich habe so viele Fragen und bin wirklich sehr durcheinander. Und ich habe wirklich Angst :(\"



- Angst weil Sie nicht wissen was auf Sie zukommt, das ist verständlich. Deshalb fragen Sie so viel und so lange, bis alles klar und deutlich ist.



Hoffe das hilft etwas weiter.



Gruss

Ja, vor Allem Angst, weil ich von nichts eine Ahnung habe. Ich bekomme einen Brief vom Amtsgericht und weiß erstmal nichts damit anzufangen. Oder wenn ich einen Brief von einem Gläubiger bekomme weiß ich auch nicht was ich machen soll. Wenn ich den Gläubiger dann anrufe, sagt er eh meist \"Es ist besser, wenn sie jetzt zahlen\"... damit er Geld bekommt. Ich bin froh, dass es dieses Forum gibt, sonst würde ich wohl immernoch versuchen, jedem Gläubiger eine Ratenzahlung anzubieten. Dann hätte ich wohl nie den Mut gehabt, das ganze durchzuziehen. Danke![/QUOTE][addsig]
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Nadue
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« Antworten #16 am: 26. Februar 2007, 18:10:14 »

Zitat:


zum Arbeitgeber vielleicht noch der Hinweis:

Wenn die Stelle neu ist und Sie noch nicht ihren künftigen AG über die Insolvenz informiert haben, weil vielleicht dann keine Übernahme in`s unbefristete Arbeitsverhältnis erfolgt.

Hier sollten Sie mit dem eingesetzten Th zur Problematik sprechen.

Bei geregelten, gleichmäßigen Einkünften, kanner vorerst auf die Information des Arbeitgebers verzichten.

Sie müssten dann den pfändbaren Betrag selbst berechnen und abführen.




Ein regelmäßiges Gehalt werde ich schon bekommen, nur wird es nicht gleichmäßig sein. wie gesagt steigert sich das je nach Leistung.
Bin ich meiner Tochter, die in meinem Haushalt lebt, eigentlich unterhaltspflichtig oder wird das anders bezeichnet? Denn in der Pfändungstabelle steht, dass die Grenze mit einer Unterhaltspflicht bei 1350 liegt... so viel verdiene ich ja nie im Leben netto! Jedenfalls nicht die nächsten 2-3 Jahre! Was würde das für mich heißen?[addsig]
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Feuerwald
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« Antworten #17 am: 26. Februar 2007, 20:50:08 »

Wie hoch dieser unpfändbare Betrag ist, kann ich ja in dieser Pfändungstabelle sehen, oder?

-> Ja genau. Immer bezogen auf Ihr monatliches Netto-Arbeitseinkommen bzw. Sozialleistungen wie ALG. Kindergeld ist unpfändbar und wird nicht mit dem Arbeitseinkommen zusammengerechnet. Ebenso Wohngeld.  


Können Sie mir vielleicht erklären, wie man diese Tabelle liest? Leider blicke ich da nämlich auch nicht genau durch.

-> Gut, Sie haben 1 Kind (Tochter), sonst keine weiteren unterhaltspflichtigen Personen, wie Ehegatte, weitere Kinder – richtig ? Dann können Sie in der Spalte 1 der Lohnpfändungstabelle ablesen, wie viel gem. § 850c ZPO vom monatlichen Netto pfändbar wäre. Bis zu einem Betrag von 1.359,99 Euro wäre nichts pfändbar, bei 1.360,- Euro wären 2,05 Euro pfändbar oder bspw. bei 1.500 Euro rund 72,05 Euro.
 
http://www.sfz-mainz.de/dateien/fachinformationen/lohnpf_tabelle_euro_neu.htm


Der Unterhaltsvorschuss und das Kindergeld sind ja pfändungsfrei, werden also weiterhin direkt an mich ausgezahlt, ist das so richtig?

-> ja.


Ich werde vorraussichtlich anfangs noch ergänzendes Arbeitslosengeld bekommen (Ob das Hartz4 oder Arbeitslosengeld I ist weiß ich aber nicht), weil sich mein Lohn nach meiner Leistung richten wird und ich somit erst später genug verdiene, um aus dem ganzen Arbeirtsamt-Dingsbums rauszufallen. Wie wird das dann berechnet? Muss das Arbeitsamt das Geld an mich zahlen und der Rest des pfändungsfreien Betrags kommt dann vom Arbeitgeber und alles was darüber ist zahlt er dann an den TH? Oder wird das pfändungsfreie vom Lohn abgezogen und das Geld vom Arbeitsamt geht direkt an den TH? Oder ist Arbeitslosengeld eh pfändungsfrei?

-> OK, da wird man abwarten müssen was genau für Leistungen Sie nun bekommen. Grundsätzlich können Einkünfte zusammenrechnet werden, auch Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen (sowie nicht unpfändbar). Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/850e.html

Bei ergänzendem ALG II /SGB II) kommt jedoch noch folgendes ins Spiel

http://dejure.org/gesetze/ZPO/850f.html

Ok, Thema für sich, das kann man immer noch durchkauen, wenn es akut wird.


\"Heißt das, dass ich meine Rechnungen weiterhin selbst bezahlen kann/darf, wenn der TH damit einverstanden ist? Eigentlich ist mir das ja egal, ob der TH meine Rechnungen bezahlt oder ich selbst, Hauptsache sie werden bezahlt. \"

->  Ihre Rechnungen wie Miete, Strom, versicherungen etc. pp zahlen Sie selbst.  


Meine Tochter ist 2 und sie soll das Geld eigentlich bekommen wenn sie 18 ist. Ich tu aber auch so immer etwas auf das Konto, wenn etwas übrig ist oder hebe Geld ab, wenn es knapp wird. Beide Konten laufen aber auf ihren Namen, also denke ich darf da sowieso niemand dran oder?

-> Die Kernfrage wäre, ob diese Zahlungen auf das Konto Ihrer Tochter angemessen bzw. üblich sind.  Dazu kann ich nun ohne großes Nachsinnen auch nichts sagen. Einfach mal abwarten. Zugriff auf die Konten Ihrer Tochter hat der Treuhänder zunächst einmal nicht und ob solche Zahlungen theoretisch angefochten werden (können), ist wie gesagt ein Thema für sich. Erst mal keine Gedanken machen und abwarten.    


Das heißt also, sobald ich einen Brief bekomme, sollte ich erstmal prüfen, ob er auf der Liste steht. Und wenn nicht, was gibt es dann für Möglichkeiten? Was passiert, wenn ich eine \"Nachmeldung\" mache? Was für andere Lösungen gibt es?

-> Prob ist der § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren. Sollte es dazu kommen, posten Sie nochmals. Man kann nicht alles im Vorfeld klären.  

http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html


\"Also nach der Restschuldbefreiung bin ich komplett schuldenfrei, wenn ich während der WVP keine neuen Schulden gemacht habe, egal ob der Gläubiger in der liste steht oder nicht? \"


- Na das ist ein hartnäckiges Gerücht, erneut Schulden machen führt n i c h t  zur Versagung der Restschuldbefreiung.  Sie dürfen insolvenzrechtlich in der WVP sehr wohl neue Verbindlichkeiten eingehen. Die Obliegenheiten, nur darauf kommt es an, finden Sie im § 295 InsO.

http://dejure.org/gesetze/InsO/295.html


Die WVP geht 6 Jahre, und wie lange dauert die Phase davor ungefähr? Kommt das auf den betrag der Schulden an oder wie wird entscheiden, dass die WVP beginnt?

-> Verbraucherinsolvenzverfahren dauert durchschnittlich etwa 12 Monate, es aber auch kürzer oder auch deutlich länger brauchen, das lässt sich nicht vorhersagen. Die 6 Jahre (Laufzeit der Abtretung im Restschuldbefreiungsverfahren) beginnen jedoch rein rechnersich bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahren. Es ist also nicht sooo schlimm, wenn das eigentliche Insolvenzverfahren 12 oder 18 oder 24 Monate andauert. 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens winkt die Restschuldbefreiung.


Während der WVP bekomme ich also wieder meinen vollen Lohn und habe sozusagen nichts mehr mit einem TH am Hut, ja?

-> nein, Sie haben zusammen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abgetreten. Der Unterschied zwischen Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensphase liegt darin, das Sie nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder Vermögen erwerben/bilden können, da der Insolvenzbeschlag wegfällt und Sie wieder frei das Verwaltungs-/Verfügungsrecht über Ihr Vermögen erlangen. Ausnahme jedoch die von der Abtretung des Treuhänders erfassten pfändbaren laufenden Bezüge (also der Pfändungsbetrag gem. Lohnpfändungstabelle)  s o w i e  50 % des Vermögens, das Sie von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwerden (=Erbschaft, vorgezogenes Erbe, denkbar auch Lebensversicherung). Beides ist an der Treuhänder herauszugeben bzw. wird vom Treuhänder direkt eingezogen.


sagt er eh meist \"Es ist besser, wenn sie jetzt zahlen\"... damit er Geld bekommt.

-> solche Zahlungen sollten  n a c h  Eröffnung des Insolvenzverfahrens tunlichst unterbleiben !

Gruss
Feuerwald


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« Antworten #18 am: 26. Februar 2007, 20:55:55 »

\"Bin ich meiner Tochter, die in meinem Haushalt lebt, eigentlich unterhaltspflichtig oder wird das anders bezeichnet? \"

-> Na sicher sind Sie Ihrer Tochter unterhaltspflichtig. Es ist Ihre leibliche Tochter udn lebt bei Ihnen und Sie leisten Unterhalt.  


Denn in der Pfändungstabelle steht, dass die Grenze mit einer Unterhaltspflicht bei 1350 liegt... so viel verdiene ich ja nie im Leben netto! Jedenfalls nicht die nächsten 2-3 Jahre! Was würde das für mich heißen?

-> Da würde heißen es wäre ganz einfach nichts an den Treuhänder abzuführen, die Verfahrenskosten würden auf Antrag hin gestundet und die Gläubiger würden leer aus gehen (die haben halt Pech). Wichtig ist sich an die Obliegenheiten, wie im § 295 InsO schön aufgelistet, zu halten. Ob etwas vom Einkommen pfändbar ist ist nicht relevant.

Gruss
Feuerwald

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« Antworten #19 am: 27. Februar 2007, 09:38:24 »

Danke schonmal für Ihre Hilfe. Ich werde diese Woche noch den Treuhänder aufsuchen und falls danach noch Fragen offen bleiben, werde ich mich wieder melden.
Die \"große Angst\" ist nun erstmal weg, da ich nun weiß, dass man mir mein Geld wahrscheinlich nicht wegnehmen wird (da ich ja unter der Pfändungsfreigrenze bin)
Danke![addsig]
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« Antworten #19 am: 27. Februar 2007, 09:38:24 »



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« Antworten #20 am: 27. Februar 2007, 19:14:07 »

Fragen Sie ruhig gerne weiter, auch in den nächsten Jahren.[addsig]
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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