Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 10:36:15 *
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Autor Thema: Frisch im Insolvenzverfahren und Fragen  (Gelesen 1141 mal)
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Fallera
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« Antworten #15 am: 21. Dezember 2010, 20:44:59 »

Die Wvp beginnt, sobald sie vom Gericht einen beschluss überdieAufhebung ihres insolvenz Verfahrens erhalten, danach erhalten sie die verfügungsgewalt über ihr Vermögen zurück, sie dürfen wieder Vermögen bilden, erhalten steuererstattungen zu 100 Prozent usw.! Sie mùssen sich dann an die Obliegenheiten nach 295 InsO halten.


§ 295
Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

1.   eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.   Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3.   jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.   Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
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« Antworten #16 am: 22. Dezember 2010, 10:03:31 »

Hallo,

die WVP beginnt mit der Aufhebung des Verfahrens, dies wird vom Gericht beschlossen und Ihnen per Post zugesendet. Ab dann beginnt die WVP und man sollte sich an die entsprechenden Obliegenhalten halten.
Die Zeit bis zur Aufhebung des Verfahren ist aber variabel, zwischen 1 - 3 Jahren ist, je nach Gericht, alles möglich. Entsprechend ist die WVP kürzer oder länger.

Mit Gruß,
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« Antworten #17 am: 22. Dezember 2010, 16:17:15 »

Danke für die Antwort DR. Mabuse und Herr Fallara !
Habe aber noch eine Frage !

Und zwar geht das das jemand meine monatlichen Unkosten Miete Strom und so weiter von seinem Konto für mich abbuchen will ! ?
Was passiert dann und kann mir das verboten werden von der Th. ?
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Fallera
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« Antworten #18 am: 22. Dezember 2010, 16:26:11 »

Das mit dem leidigen Lastschriftzurückholen ist ja nun durch eine neue BGH Entscheidung weitesgehend entkräftet worden.

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« Antworten #19 am: 22. Dezember 2010, 17:45:22 »

Danke dir Fallera !

aber ich glaube ich habe mich blöd ausgedrückt !Ich meinte ob jemand von seinem konto ( Freund ,Geschwister .VerwandTe ) abuchen lassen kann ,so das mir mein pfändungsfreier Betrag bleibt und der jenige dann natürlich auch die guthaben bekommt von Betriebs Heiz und Stromkosten ?
Danke im vorraus für eine antwort Hannes
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« Antworten #19 am: 22. Dezember 2010, 17:45:22 »



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Fallera
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« Antworten #20 am: 22. Dezember 2010, 18:32:03 »

Warum wollen sie das tun?
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« Antworten #21 am: 22. Dezember 2010, 20:51:27 »

Guten abend Herr Fallera !
 weil ich die meiste zeit in Polen (liegnitz )lebe weil mein neuer Freund in breslau an der uni unterrichtet und da kann ich an strom und heizung schon schön sparen deswegen . und da kann mir oder uns doch nicht das guthaben wegenommen werden denke ich . oder ? gruebel
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