Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 10:36:56 *
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Autor Thema: IV Pfähndung auf 939,99€ rest muss ich nachzahlen  (Gelesen 2408 mal)
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ThoFa
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« Antworten #15 am: 14. Februar 2007, 23:25:38 »

Hallo,

der sinnvollste Weg wäre natürlich, dass Sie bei dem RA anfragen, der mit Ihnen den Weg in die Inso gegangen ist, denn der kennt den genauen Sachverhalt. Aber ich nehme mal an, dass Sie einen Beraterschein bekommen haben und der Anwalt sich nun nicht mehr zuständig fühlt ?

MfG

ThoFa[addsig]
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cismo1
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« Antworten #16 am: 15. Februar 2007, 09:35:36 »

Hallo.Habe keinen Beraterschein bekommen,der RA ist seit kurzem sehr ausgelastet und jetzt wo es richtig rund geht seit dem die Leute bei uns in Zeitschriften usw gelesen haben von Inso glaub ich es dem RA.Zudem dazu muß ich die Beratung selber bezahlen.[addsig]
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cismo1
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« Antworten #17 am: 15. Februar 2007, 11:34:00 »

Eine Frage wäre noch ?wie ist ds mit meiner Lebensgefährtin,die seit 1 Jahr mit mir zusammen Lebt.bzw:Wir sind seit 6 Jahren zusammen jedoch hatten wir zum Zeitpunkt der Inso eine Trennung von 1 Jahr.Sie verdient 650-750€ hat auch schulden.Ist sie als Unterhaltspflichtige Person anzu erkennen oder erst nachdem wir Heiraten?
Heute habe ich gelesen das Vermögenswirksame Leistung die ich Zahle im Monat 40€ nicht zum pfändbaren gehört,muß ich jetzt bei Gericht einen Antrag auf alles unpfändbare stellen?da mein Chef sagt er folgt den Anweisungen vom Gericht oder dem TH/IV?Egal was ich dem Chef vorweise aus dem Forum,da sagt er nur...Ist nicht Relevant!!!!Laut Lohnabrechnung haben sie Spesen,Urlaubs,nachtzuschlag und Mehrarbeit sowie LV voll gepfähndet...
Habe heute wieder im AG angerufen und die sagen nur ich soll mich n meinen IV/TH wenden.[addsig]
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paps
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« Antworten #18 am: 15. Februar 2007, 18:28:25 »

Freunde und Lebensgefährten finden keine Anerkennung als Unterhaltsberechtigte.
Genauso wie die nicht leiblichen Kinder.

Also erst nach der Heirat. Bei deren Verdienst liegt es aber nahe, dass ein Antrag folgt, der die Berücksichtigung ausschließt

Vielleicht sollten Sie dann doch mal schriftlich eine Prüfung der Pfändungshöhe  per \"Feststellungsantrag\" beim Gericht beantragen.

Sie können als Gewerkschaftsmitglied auch zur Rechtsberatungsstelle um ihren zustehenden Lohn ausbezahlt zu bekommen. Dies sollten Sie aber schon mal schriftlich einfordern.
Allerdings riskieren Sie anderer seits die Verärgerung des Arbeitgebers mit solchen Maßnahmen.


PS: Danke für die Mail; auch adlige Anwälte können irren und wenn
     sich der Herr Prinz schon auf die ZPO beruft, dann soll er doch
     gefälligst die Tabelle und die Komentare mal lesen. :dance:[addsig]
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« Antworten #19 am: 15. Februar 2007, 19:21:43 »

Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 18.01.2006 - 3 Sa 549/05 -

a) Gem. § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zurzeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850 ff. ZPO gelten entsprechend ( § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ). Die §§ 808 bis 812 ZPO regeln, inwieweit Vermögensgegenstände des Schuldners der Zwangsvollstreckung und damit auch dem Insolvenzbeschlag unterliegen. Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit (Arbeitseinkommen, Lohn, Gehalt) fallen nur in dem Umfang in die Insolvenzmasse, in dem sie gem. §§ 850 ff. ZPO der Pfändung unterliegen. Be-schlagnahmefrei bleiben die nach § 850 c ZPO unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens (Uhlenbruck-Vallender, Kom. zur Insolvenzordnung, 12. Aufl. Rnd Ziff. 29, 30, 32 und 34 zu § 312 InsO; Uhlenbruck-Uhlenbruck Rnd Ziff. 16 zu § 36. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder ist nicht befugt, das der Zwangsvollstreckung nicht unterliegende Arbeitseinkommen des Schuldners zur Masse einzuziehen (Uhlenbruck-Vallender, Rnd Ziff. 37 zu § 312 InsO m.w.N). Indem das unpfändbare Arbeitseinkommen nicht in die Insolvenzmasse fällt, fehlt die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Es bleibt daher Sache des Arbeitnehmers, den An-spruch auf das unpfändbare Einkommen zu erheben und gerichtlich durchzusetzen ( LAG Düs-seldorf v. 02.06.2004 - 12 Sa 361/04 - m.w.N. = LAGE § 36 InsO Nr. 1).[addsig]
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« Antworten #19 am: 15. Februar 2007, 19:21:43 »



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