Insokalle
weiß was
   
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« Antworten #15 am: 05. August 2011, 17:39:27 » |
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So sehe ich das auch. Und einem GF einer GmbH kann es zweifellos schnell an den Kragen gehen. Ein Hinweis auf fehlendes ernsthaftes Einfordern ist kein Allheilmittel in der Krise. Nur weil ein Gläubiger nicht sofort zum Gericht läuft, wird das das ernsthafte Einfordern nicht ausschließen. Im Gegenteil, der GF der GmbH wird konkret zu Stundungen o.ä. vortragen müssen. Nichts anderes ergibt sich aus den Entscheidungen, wie man den zitierten Stellen entnehmen kann. Und den leider nicht zitierten. Mit den Schönrednereien des Herrn Gegenpol mit nicht vorhandenen Argumenten und verfehlten Schlussfolgerungen ist niemanden wirklich geholfen.
Der GF wird auch bei derzeitiger Fassung des § 19 InsO beweispflichtig dafür sein, dass eine positive Fortführungsprognose besteht. Andererseits muss der Gläubiger der GmbH, zu denen zählt anscheinend der Fragesteller, die Voraussetzungen der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit belegen, wenn er den GF persönlich in Anspruch nehmen will. Gesellschafterdarlehen müssen aus der Bilanz oder deren Anhang ersichtlich sein. Insofern wäre schon interessant, was hinter den Verbindlichkeiten von 230,000,00 € bzw. den kurzfristigen von 150.000,00 € steckt. Aber ich schließe mich makro und garin an, genaueres weiß man nicht.
Gerade für die sog. Neugläubiger ist die Frage nicht unwichtig, ob nur mit dem Jahresabschluss allein eine erfolgreiche Klage gegen den GF erhoben werden kann. Die Schwierigkeit wird darin bestehen, eine entsprechende Liquiditätsbilanz ohne Kenntnis der betriebswirtschaftlichen Einzelheiten aufzustellen, um die Zahlungsunfähigkeit zu belegen. Bei der Überschuldungsbilanz bestehen die schon erwähnten Probleme. Aber es gibt auch einige hilfreiche Ausführungen durch das OLG Celle. Danach könnte die veröffentliche Bilanz ein versprechender Ansatz sein. Durch den derzeitigen Überschuldungsbegriff kann allerdings der GF noch den Kopf aus der Schlinge ziehen.
Um auf die Frage zurückzukommen: Man könnte als Gläubiger der GmbH einen Insolvenzantrag gegen die GmbH stellen. Man könnte als Gläubiger Strafantrag wegen Insolvenzverschleppung u.a. stellen. Dies könnte evtl. die Durchgriffshaftung erleichtern.
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