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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 10:37:24 *
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Autor Thema: Rettung von Grundvermögen vor Insolvenantrag möglich?  (Gelesen 2634 mal)
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Golfer1952
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« Antworten #15 am: 22. September 2011, 18:08:33 »

Aber Rückabwicklung der Verträge wäre thero auch noch möglich also wieder herstellen des alten Rechtszustande bei dem die Mutter wieder all. Eigentümer der Immoblie wäre und ich erhalte ein lebenslanges Wohnrecht!?

Ich kann doch auch jetzt noch die Immoblie an meine Kinder verschenken, vorab vor dem Erbe oder was meint Ihr Sie?
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Der_Alte
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« Antworten #16 am: 22. September 2011, 19:21:33 »

Rückabwicklung wäre sicher eine Option, damit ginge natürlich der Darlehensvertrag mit Mutter und Schwester verloren. Eine Insolvenz könnte dann evtl. Sinn machen.
Eine Schenkung an die Kinder wäre eben nach § 133 Inso anfechtbar. Die Mutter könnte nach der Rückabwicklung allerdings das Haus an die Enkelkinder weitergeben.
Man könnte sogar die Grundschuldabsicherung der Schwester belassen und für die Kinder das Darlehen bezahlen.
« Letzte Änderung: 22. September 2011, 19:24:01 von Der_Alte » Gespeichert

Es grüßt der Alte
Insoman
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« Antworten #17 am: 22. September 2011, 19:47:10 »

Zitat
Da im Falle eines eröffneten Insolvenzverfahrens und auch in der Wohlverhaltensphase, eine mögliche Erbschaft zu 1/2  der Masse bzw. dem Treuhänder zusteht, hat meine Mutter mir Ihr Wohnhaus überschrieben.

Diesen Satz verstehe ich überhaupt nicht (zumindest nicht so, wie er geschrieben steht..)

Wenn die Darlehenskonstrukte innerhalb der Familie insolvenzfest sind, bestehen selbstverständlich die angesprochenen Aussonderungsrechte. Nimmt man die persönliche Dienstbarkeit der Mutter noch hinzu, kommt ein freihändiger Verkauf des IV/TH natürlich nicht in Frage, schließlich rückt eine freie Spitze somit in weite Ferne.
Würden dann die Sicherungsgläubiger auf die Betreibung der Zwangsversteigerung verzichten, käme es zu einer Ausfallberechnung, und die Sicherungsgläubiger würden mit entsprechend geminderter Forderung in die Insolvenztabelle rücken.

Tatsächlich ergäbe sich somit eine Konstellation, die NICHT zur versteigerung der Immobilie führen würde...

schwebte nicht das "Damoklesschwert" in Gestalt des FA über der Immobilie.
Tatsächlich wurden hier schonmal Versteigerungen beantragt, obgleich keinerlei wirtschaftliche Befriedigung zu erwarten gewesen ist. Nicht in jedem Fall wurde hierbei auf rechtmissbräuchliche Antragstellung entschieden..

Bleibt im Übrigen noch die Frage, wer der Schwester im Falle Ihrer Insolvenz die Raten weiter zahlt..
Sie dürfen das dann nämlich nicht mehr!  nono


Verschenken an die Kinder..? Würde ich in dieser Situation nicht mal drüber nachdenken!
Wenn schon, müssen Sie das irgendwie alleine durchfechten.
Schlage vor, dringend anwaltlichen Rat einzuholen!
Vielleicht wäre die Rückabwicklung dann tatsächlich die eleganteste Lösung (vgl.der Alte)..
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
Fallera
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« Antworten #18 am: 23. September 2011, 07:27:16 »

Bleibt im Übrigen noch die Frage, wer der Schwester im Falle Ihrer Insolvenz die Raten weiter zahlt..
Sie dürfen das dann nämlich nicht mehr! 


-Warum? Der BGH hat entschieden, dass Zahlungen an Insolvenzgläubiger aus dem Unpfändbaren Vermögen heraus keine Gläubigerbvorzugung/benachteiligung und somit auch keinen Versagensgrund darstellt.
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« Antworten #19 am: 23. September 2011, 09:44:28 »

Aber Rückabwicklung der Verträge wäre thero auch noch möglich also wieder herstellen des alten Rechtszustande bei dem die Mutter wieder all. Eigentümer der Immoblie wäre und ich erhalte ein lebenslanges Wohnrecht!?

Was steht denn eigentlich im Übergabevertrag für den Fall Ihrer Insolvenz, bzw. steht da überhaupt was? Üblicherweise wird hier ein Rückübertragungsanspruch des Übergebers vereinbart. Ist das bei Ihnen der Fall?
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« Antworten #19 am: 23. September 2011, 09:44:28 »



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Tags: Überschuldung  E.V. 
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