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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 10:39:37 *
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Autor Thema: Wann kommt endlich die WVP???  (Gelesen 2415 mal)
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wollter001
Jungspund
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« Antworten #15 am: 27. Dezember 2011, 22:36:11 »

hallo

Die Wohlverhaltensphase beginnt nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung. Diese wird durch das Insolvenzgericht angekündigt wenn die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 Inso statt findet  Es kann auch nach § 258 Inso oder nach § 34 III Inso statt finden. Es kann bis hierhin eins bis zwei Jahre dauern, wobei diese Zeit mit angerechnet wird.
Sobald das Insolvenzverfahren aufgehoben ist, fällt das an den Insolvenzverwalter gefallene Recht das Vermögen des Schuldners zu verwalten wieder an diesen zurück. Die Vollstreckungsverbote gegen den Gläubiger gelten nicht mehr, die Insolvenz Gläubiger haben ein Nachforderungsrecht laut § 201 InsO. Der Schuldner erhält nun die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis zurück und die Gläubiger das Recht in dieses Vermögen zu vollstrecken.
Die endgültige Restschuldbefreiung wird dann nach 6 Jahren ab Eröffnungsbeschluss ausgesprochen.

mfg wollter001
« Letzte Änderung: 27. Dezember 2011, 22:44:00 von wollter001 » Gespeichert
Der_Alte
weiß was
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« Antworten #16 am: 28. Dezember 2011, 08:58:45 »

@ Wolter

Ihre Antwort ist schön ausführlich, führt am Ende aber zu einem falschen Schluss.

Während der Wohlverhaltensphase sind die Insolvenzgläubiger noch nicht nach § 201 InsO priviligiert, sondern es gilt zunächst bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung das einschränkende Recht des § 294 InsO. Danach ist den Insolvenzgläubigern verwehrt während der WVP in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken.
In dieser Zeit ist nur zulässig die Aufrechnung entstehender Guthaben mit bestehenden Forderungen, z.B. durch das Finanzamt. Auch Neugläubiger könnten in (wieder) vorhandenes Vermögen vollstrecken.

Die Regeln des § 201 InsO gelten für Schuldner,die das Restschuldbefreiungsverfahren, wie die WVP offiziell heißt, durchlaufen haben, erst ab der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Gegen Schuldner, deren Verfahren nicht als RSB-Verfahren in die WVP gekommen ist, weil z.B. nach § 290 Inso die RSB versagt wurde, kann nach § 201 InsO vollstreckt werden.

Mit Erteilung der RSB ist zwar dem Gläubiger eine Vollstreckung nach § 201 InsO theoretisch möglich, der Schuldner kann sich dagegen aber mit Vollstreckungsgegenklage wehren und sich auf die RSB berufen. Deshalb kann § 201 InsO bei einem Schuldner, dem RSB erteilt wurde, außer Acht gelassen werden.
« Letzte Änderung: 28. Dezember 2011, 09:01:39 von Der_Alte » Gespeichert

Es grüßt der Alte
B-Thom
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« Antworten #17 am: 31. Dezember 2011, 17:03:42 »

Danke für die ganzen Informationen und auch die kurzen Einblicke in die Abläufe anderer!

Ich bin seit Juli 2010 in Regelinsolvenz, Mitte des Jahres hatte eine Mitarbeiterin des TH angekündigt, dass sie nun am Schlussbericht säße. Als ich im Oktober mal nachgefragt habe, hieß es, dass dieser noch bis Mitte nächsten Jahres dauern könne.
Da ich von den ca. 37.000 Euro in den ersten 15 Monaten bereits 10.000 zurückzahlen konnte, dürfte ich zu den Fällen gehören, die für den TH ein gutes Geschäft sind, wenn er das Verfahren etwas rauszögert.

Aber das mit der der Anfrage, der Akteneinsicht und einem Angebot an Mithilfe nehme ich mir für Januar mal vor.
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