Hamburg - Inkassobüros dürfen nicht mehr Gebühren als Rechtsanwälte verlangen. Das erklärt Thomas Laske, Rechtsberater bei der Verbraucherzentrale Hamburg...
«Da es für Inkassounternehmen keine Gebühren- oder Kostenordnung gibt, haben Gerichte entschieden, dass sich die Inkasso-Honorare an der Tabelle für außergerichtliche Leistungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz orientieren müssen», sagte der Experte. Bei einer Forderung von 1000 Euro könne ein Büro dem Schuldner rund 150 Euro berechnen. «Die Gebühr sinkt im Verhältnis zum geschuldeten Betrag.»
Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) stellte am 27. April in Hamburg eine neue Schätzung vor, nach der die Zahl der Verbraucherinsolvenzen bis Ende des Jahres um ein Drittel auf mehr als 90 000 steigen wird.
Für Mahnungen per Brief dürfen Inkassobüros nur die tatsächlich entstandenen Kosten berechnen. Diese setzen sich aus Erstellung, Material und Porto zusammen. «Gerichte halten zwischen 5 und 15 Euro je Mahnung für angemessen», sagt Laske. Auf keinen Fall berechnen dürften Inkassobüros die Vereinbarung einer Ratenzahlung.
Ist die Rechnung des Inkassobüros undurchschaubar, rät Laske, das Unternehmen aufzufordern, die Gebühren genau aufzuschlüsseln. «Wenn die Summe eklatant hoch erscheint, sollte man rechtliche Schritte erwägen oder die Summe mit Hinweis auf die so genannte Schadensminderungspflicht kürzen.»
Hat das Büro bereits einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirkt, sollte vor Gericht ein so genannter Teilwiderspruch gegen zu hohe Gebühren eingelegt werden. «Das sollte man mit dem Hinweis tun, dass die Gebühren in keinem Verhältnis zur Schuldsumme stehen.» Dann gäben sich die meisten Büros erfahrungsgemäß mit weniger Geld zufrieden.
«Inkassounternehmen müssen vom zuständigen Amtsgericht zugelassen sein und die Berechtigung auch auf dem Briefbogen führen», erklärt Thomas Laske. Allerdings können Anwälte im Rahmen ihrer Zulassung Inkasso-Tätigkeiten ausüben. (dpa/gms)
Quelle: Kölner Stadtanzeiger