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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Ausland und EV  (Gelesen 11611 mal)

searcher99

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Ausland und EV
« am: 11. Januar 2011, 06:43:36 »

Hallo und guten Morgen,

zufällig bin ich auf diese interessante Seite gestossen und erhoffe mir Hilfe/Rat.

Hintergrund:
Ich bin durch diverse Gründe hoffnungslos überschuldet.99 % der Gläubiger sind Banken (4). Eine Bank verklagt mich gerade, da die Lohnpfändung wegen vorrangigem Unterhalt ins Leere lief.

Jetzt bin ich ins Ausland umgezogen (Europa), meine Gläubiger kennen aber nich nicht meine Anschrift. Beim Amt ordnungsgemäß abgemeldet.

Mit welcher Frist soll/muss ich den Gläubigern ide neue Adresse geben? Auch das F-Amt wollte schon Geld, war aber bisher erfolglos. Der VB sagte mir damals,ich müsse nun damit rechnen die EV abzugeben. Bisher aber noch keine weitere Info erhalten.

Wie lange dauert so etwas? Wie ist das, wenn man ordnungsgemäß ins Ausland verzogen ist? Habe mal was von nem Haftbefehl gehört. Bedeutet dies, ich werde bei meiner nächsten Einreise dann direkt an der Grenze abgeführt, da ich im Fahndungsbuch stehe?

Das Thema beschäftigt mich ungemein, brauche daher dringend euren Rat!!!

Tausend Dank schon im Voraus

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Feuerwald

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Re: Ausland und EV
« Antwort #1 am: 11. Januar 2011, 11:13:57 »

ich werde bei meiner nächsten Einreise dann direkt an der Grenze abgeführt, da ich im Fahndungsbuch stehe?

- nicht wegen der EV. Der zivilrechtliche Haftbefehl zur Erzwingung der EV ist mehr oder weniger das Papier nicht wert, auf dem der gedruckt ist.
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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Inkassomitarbeiterin

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Re: Ausland und EV
« Antwort #2 am: 11. Januar 2011, 16:52:28 »

Hallo,

meistens wird eine Vollstreckung im Ausland gar nicht vorgenommen, weil es teuer und aufwändig ist. Zum Haftbefehl hat Feuerwald alles gesagt.

Ach ja den Kontakt zu den Gläubigern würde ich in dem Fall momentan nicht suchen sondern lieber Geld für evtl. spätere Vergleiche sammeln.
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searcher99

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Re: Ausland und EV
« Antwort #3 am: 11. Januar 2011, 17:44:12 »


@Feuerwald,
Danke für die Info, dann bin ich erst einmal beruhigt!


@Inkassomitarbeiterin,
warum sollte ich momentan den Gläubigern nicht die neue Adresse mitteilen; bin ich nicht dazu verpflichtet? Und wenn ich es nicht mache, gefährde ich damit nicht die PI und RSB?

Geld sammeln für Vergleich geht leider nicht, da es zu hohe Beträge sind :sad:

Kann auch jemand sagen, wie lange es eventuell dauert, bis eine Vollstreckung in GB durchgeführt werden kann - grober Zeitrahmen (Erfahrungswert) reicht.

Danke und einen aschlönen Abend!
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tomwr

Re: Ausland und EV
« Antwort #4 am: 11. Januar 2011, 19:16:12 »

Wenn man in der PI ist, muss die Änderung des Wohnsitzes natürlich dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder gemeldet werden.
Sofern man (noch) nicht eine PI beantragt hat ist man keinesfalls verpflichtet sich bei den Gläubigern ordnungsgemäß abzumelden, sprich die Adresse im Ausland mitzuteilen. Selbst wenn Pfändungen laufen ist man nicht verpflichtet die betreffenden Gläubiger oder den Gerichtsvollzieher seine neue Adresse mitzuteilen. Sofern es einen Gläubiger interessiert wo Du gerade bist obliegt es ihm ggf. einen Privatdetektiv mit einer Recherche zu beauftragen. Praktisch kommt es dazu fast nie weil dadurch erhebliche zusätzliche Kosten für den Gläubiger generiert werden.

Zu dem Erzwingungs-Haftbefehl wurde ja schon alles gesagt. Die Vollstreckung obliegt hier nur dem Gerichtsvollzieher und nur für den eigentlichen Zweck, der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Sobald man die abgegeben hat bzw. im Beisein des Gerichtsvollziehers abgibt wird der Haftbefehl gegenstandslos. Auf jeden Fall wird er nicht zur Fahndung ausgeschrieben und die Polizei hat bei einer Verkehrskontrolle oder bei der Passkontrolle keine Befugnis. Die haben noch nicht mal Kenntnis von dem "Haftbefehl" des GV.
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searcher99

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Re: Ausland und EV
« Antwort #5 am: 18. Januar 2011, 11:34:57 »

@tomwr:

Hallo, auch dir DANKE für die Antwort.

Wie sieht es nun zum Thema Adressmitteilung aus? Wie gesagt wohne ich nun in UK, meine Gläubiger haben bisher keine Adresse bekommen. Von meiner alten Adresse habe ich eine Postweiterleitung zu einem Bekannten in Deutschland beauftragt. Dieser sammelt und schickt mir zu.

Gefährde ich denn nicht die PI/RSB wenn ichz den Gläubigern meine Adresse nicht mitteile? Werden sie mich dann ggf. per Strafbefehl suchen und "festsetzen" lassen?

Eine Bank hat mich am letzten Tag in D noch verklagt und die Klage ging am letzten Tag (Abreisetag) noch bei mir ein.

Beim LG ist Anwaltszwang. Da ich weder Geld für nen Anwalt habe noch aus meiner Sicht eine Verteidigung sinnvoll wäre, da ich den Kredit damals erhalten habe, was ist zu tun? Versäumnisurteil abwarten und an die Adresse des Bekannten (als neue Adresse) schicken lassen? Was passiert dann mit dem Versäumnisurteil - sie werden versuchen zu vollstrecken, aber wie und wo?

Wenn ich dem Gericht meine neue Adresse mitteile, erhält diese ja auch die klagende Bank, die meldet sie an die Schufa und somit haben dann alle anderen auch die neue Adresse - korrekt?

Ach ja, noch eine Nachfrage: Habe einen neuen Perso in D beantragt (noch an meinem alten Wohnsitz); habe mich dort aber noch UK abgemeldet. Bin ich verpflichtet, bei Aushändigung denen meine neue Anschrift mitzuteilen? Kann ich denen nicht eine fiktive UK-Adresse geben - in UK gibt es kein Melderecht?

... was ist die beste Strategie und Vorgehensweise, die juristisch auch "sauber" ist?

Mein Hintergrund zielt natürlich darauf ab, ich benötige 6 Monate Vorlaufzeit für eine UK-Inso. Und daher muss ich halt auf Zeit spielen.

DANKE nochmals!   
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Der_Alte

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Re: Ausland und EV
« Antwort #6 am: 18. Januar 2011, 11:51:29 »

Ich würde nichts machen, sondern einfach abwarten.

Gibt es schon eine Terminsladung? Wenn nicht kann das LG auch nicht zum Termin laden, weil keine ladungsfähige Anschrift in D existiert. Nachsendungen gerichtlicher Post erfolgen nur im Zuständigkeitsbereich des Gerichts. Wenn der Bekannte woanders wohnt erfolgt keine Zustellung. Sollte die Terminsladung beim Bekannten eingehen, einfach mit "unbekannt" zurücksenden. Die Meldebehörde wird mitteilen, dass der Beklagte nach UK verzogen ist. Dann muss die Bank erst mal ermitteln, wo der Schuldner wohnt. Wenn das nicht möglich ist kann evtl eine Ladung über öffentliche Zustellung erfolgen. Dauert aber auch noch mal. Und wenn doch ein Versäumnisurteil ergeht, kann es wahrscheinlich gar nicht zugestellt werden, da es meiner Kenntnis nach nicht per Nachsendeantrag zugestellt werden darf.

Soll die Bank doch in UK vollstrecken, wie schon gesagt, dort gibt es keine Meldepflicht. Und nach einer UK-Inso können sie ohnehin die Forderung abschreiben.

Also, viel Erfolg beim Abwarten und schön Geld beiseite legen für die guten Dinge des Lebens nach RSB in GB

Beantrag einfach beim zuständigen Konsulat in UK einen neuen Perso, das merkt kein Mensch. Es liegen genügend nicht abgeholte Perso bei den Gemeinden ...

« Letzte Änderung: 18. Januar 2011, 11:57:20 von Der_Alte »
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tomwr

Re: Ausland und EV
« Antwort #7 am: 18. Januar 2011, 15:29:08 »

Gefährde ich denn nicht die PI/RSB wenn ichz den Gläubigern meine Adresse nicht mitteile? Werden sie mich dann ggf. per Strafbefehl suchen und "festsetzen" lassen?
I. Es gibt doch noch gar kein Insolvenzantrag/verfahren. Also keine Panik. Kann man auch noch nicht gegen Mitwirkungspflichten verstoßen.

II. Meldepflicht für Deutsche im Ausland besteht nicht. Meldegesetze sind Ländersache, es gibt kein Bundesgesetz dazu. Sofern Du im Ausland lebst gibt es kein zuständiges Bundesland, also auch kein geltendes Meldegesetz. Die Verpflichtung zur Meldung besteht nur wenn man sich im jeweiligen Bundesland aufhält bzw. ist eine Abmeldung notwendig, wenn man sich dort nicht mehr aufhält. Eine Adresse im Ausland braucht man dabei nicht anzugeben. Aber abgemeldet bist Du ja schon.

III. Bei der Klage der Bank handelt es sich vermutlich um eine Zahlungsklage weil Du vermutlich einem Mahnbescheid widersprochen hast. Normalerweise werden solche Forderungen per Mahnbescheid tituliert. Die Zuständigkeit das Landgerichts kann sich nur aus der Höhe der Forderung ergeben. Die Amtsgerichte sind bis EUR 5.000 zuständig, alles was drüber ist müssen die Landgerichte entscheiden. Sofern es nur um die Forderung geht, lass einfach ein Versäumnisurteil ergehen. Das ist die einfachste und billigste Möglichkeit.

Sofern Dir die Klageschrift bekannt ist, solltest Du die Klageanträge prüfen. Wenn dort unter anderem beantragt wird, dass der Forderung eine unerlaubte Handlung (§823 BGB) zu Grunde gelegt werden soll (Feststellungsantrag) dann ist Vorsicht geboten. Dann macht es Sinn sich gegen die Klage zu wehren (wenn die Frist nicht schon abgelaufen ist). Ansonsten würde Dir die Insolvenz in der UK für die Forderung nicht viel bringen.

Die Adresse hat das Gericht wie auch andere Angaben vertraulich zu behandeln. Es ist allerdings möglich, dass sie dem Prozessgegner zugeleitet oder anders bekannt wird. Sofern kein Feststellungsantrag nach §823 BGB vorliegt würde ich ein Versäumnisurteil ergehen lassen. Lass die Bank doch vollstrecken oder suchen. Dein Freund ist übrigens nicht zu irgendwelchen Auskünften über Dich verpflichtet, auch nicht gegenüber einem Gerichtsvollzieher (sollte der die Adresse des Bekannten erfahren).

IV. Personalausweis
Brauchst Du den jetzt unbedingt ? Sofern Du einen gültigen Reisepass hast, würde ich den Perso erst später abholen. Es gibt aber auch die Möglichkeit für die Abholung einen Dritten (Deinen Bekannten) eine Vollmacht zukommen zu lassen.

http://www.ulm.de/politik_verwaltung/buergerservice_a_z/personalausweis_vorlaeufiger_personalausweis.36881.3076,3571,3485,4660.htm

Zitat
Allgemeine Informationen
Jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, wenn er seine Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen kann und der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland unterliegt oder keine Wohnung hat. Auf Antrag kann ein Personalausweis auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden.

Einen Ausweis kann auch besitzen, wer als Deutscher der allgemeinen Meldepflicht nicht unterliegt, weil er seinen Wohnsitz im Ausland hat.

Es besteht keine Pflicht, den Ausweis mit sich zu führen. Der Personalausweis muss auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde (z.B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsbehörde) vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt werden.
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Der_Alte

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Re: Ausland und EV
« Antwort #8 am: 18. Januar 2011, 15:44:42 »

Das Probem ist, wenn man im Ausland, auch innerhalb EU, keinen Ausweis mitführt und sich nicht legitimieren kann ist das mit großer Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften (ist bei uns so, wird in UK ähnlich sein). Das macht richtig Ärger bis hin zu einer möglichen Verurteilung. Deshalb sollte man so ein Teil (Perso der Pass) haben.
Durch die Abmeldung ins Ausland ist die zuständige Botschaft zuständig, man kann dafür die Dienste des Konsulats in Anspruch nehmen.

Also so oder so (entweder Vollmacht an Bekannten oder direkt in UK) Ausweis organisieren.
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tomwr

Re: Ausland und EV
« Antwort #9 am: 18. Januar 2011, 16:39:27 »

Im Ausland ist für eine Bürger eigentlich der Reisepass das A und O (muss gültig sein).
Oftmals geben sich ausländische Behörden auch mit einer nationalen Personalausweis / ID Card zufrieden aber z.B. ist die Botschaft offiziell nur für Passangelegenheiten zuständig weil die Ausstellung der Personalausweise Ländersache bzw. Sache der zuständigen Meldebehörde ist. Im Ausland ist aber keine zuständig. Und auch die Botschaft bzw. Konsulat im Ausland ist offiziell nur für Passangelegenheiten zuständig.

Eigentlich braucht man keinen Personalausweis wenn man einen Reisepass besitzt. Der Personalausweis ist lediglich als nationales Ausweisdokument für die "nicht-reisenden" Bürger gedacht, die keinen Reisepass beantragt haben. Früher war der Reisepass auch mal deutlich teurer als der Personalausweis. Mittlerweile hat sich aber glaube ich auch das geändert nach der Fingerabdruck Sammelei.  :wink:

http://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/__1.html

Zitat
§ 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

Es sollen ab 2013 bei den ausländischen Vertretungen des Auswärtigen Amtes Stellen für Personalausweis Angelegenheiten im Ausland eingerichtet werden, warum auch immer. Im Moment ist im Ausland keiner dafür zuständig.  :dntknw:

Zitat
§ 35 Übergangsvorschrift
Abweichend von § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 4 Satz 2 sowie § 31 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 2012 für Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 zuständig, in deren Bezirk er oder sie sich vorübergehend aufhält.
« Letzte Änderung: 18. Januar 2011, 16:41:43 von tomwr »
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searcher99

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Re: Ausland und EV
« Antwort #10 am: 18. Januar 2011, 17:27:47 »

... danke für eure Hilfestellung.

OK, einen gültigen Pass habe ich - somit kein Problem. Den Ausweis wollte ich nur zusätzlich haben.

Das Urteil ist ja nun ergangen, habe den Umschlag sehr vorsichtig aufgemacht und könnte hn somit wieder verschließen damit dann der Bekannte ihn als Unbekannt wieder zurück schickt - amcht das Sinn? Würde das die Angelegenheit nochmals verzögern?

Fakt ist aber auch, ich muß sehr viel dienstlich reisen - auch nach D. Bekomme ich dann evtl. probleme an der grenze - habe jetzt schon immer ein besch... Gefühl wenn sie bei der Einreise aus GB meinen Pass kontrollieren.

Wie lange brauchen die (Gericht und Bank) für die nächsten Schritte und welche wären dies?

Darf halt auf gar keinen Fall bei Dienstreisen "festgesetzt" werden.

Ich muss halt möglichst viel Zeit gewinnen, da hier in UK die Inso erst beantragt werden kann, wenn man hier 6 Monate lebt. Bin deshalb um jede Wocher Verzögerung dankbar.

Die jetzt klagende Bank ist übrigens nicht die Einzige - es gibnt noch 2 andere Banken. Die werden vermutlich den gleichen Weg über das LG gehen. Wobei eine davon gedroht hat entsprechend Strafanzeige gem. §823 zu stellen, da ich ja Geld vom Geldautomat abgeholt hätte (akzeptierter Verfügungsrahmen) trotz des Wissens, meine Verpflichtung nicht zahlen zu können. Fakt ist aber, das Geld wurde benötigt, um kleinere Verbindlichkeiten (z.B. Kreditakrtenrechnungen) zu begleichen damit diese als erledigt abgehakt werden können.

... wäre nochmals für einige hilfreiche Kommentare dankbar.

viele Grüße   
 

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Der_Alte

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Re: Ausland und EV
« Antwort #11 am: 18. Januar 2011, 17:41:51 »

Das die Bank jetzt das Urteil hat ist eigentlich gut. Die werden jetzt den Gerichtsvollzieher beauftragen mit der Pfändung. Der findet den Schuldner aber nicht, weil der in D abgemeldet ist.
Also kann die Bank nichts machen außer abwarten, bis der Schuldner wieder in D erreichbar ist, z.B. durch Wohnsitz.

Da nach einem säumigen Schuldner nicht gefahndet werden kann bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Bank etwas erfährt und auch noch rechtzeitig einen Gerichtvollzieher beauftragen kann.
Das Landgericht interessiert die Sache nur noch dann, wenn gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt würde. Ansonsten muss die Bank sehen, wie sie zu ihrem Geld kommt.

Da die anderen Banken kein Urteil haben und auch keine ladungsfähige Anschrift, was sollen sie machen. Und eine Anzeige wegen was wollen die stellen? Im Strafgesetzbuch gibt es keinen § 823, wahrscheinlich wollen sie Schadenersatz nach 823 BGB.
Das muss aber auch erst vor einem Zivilgericht beklagt werden. Und wie schon gesagt, wo keine Anschrift da keine Ladung.



Grenzkontrollen sind in dieser Phase völlig problemfrei.

Alles Gute für die Zeit in UK
« Letzte Änderung: 18. Januar 2011, 17:47:19 von Der_Alte »
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searcher99

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Re: Ausland und EV
« Antwort #12 am: 19. Januar 2011, 13:44:17 »

... sorry, aber noch eine Frage.

Im Urteil steht, die Kosten des verfahrens trägt der Beklagte. Das sind doch die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite - richtig?

Die Anwaltskosten der Gegenseite werden mir vermutlich mit dem Vollstreckungsbescheid "übertragen". Aber wie sieht es mit den Gerichtskosten aus? Wie werden mir diese "zugeteilt" und was passiert, wenn ich diese ebenfalls nicht zahle? Wie weit eskaliert dann die Angelegenheit?

Danke und Gruss

 
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tomwr

Re: Ausland und EV
« Antwort #13 am: 19. Januar 2011, 14:40:41 »

@searcher99

Entspann Dich mal.  :wink:

Also das mit der Zustellungsverteilung ist Kindergarten. Da würde ich keine Zeit drauf verschwenden. So schlau waren schon andere vor Dir und das ist längst gesetzlich geregelt (deutlich besser als in den USA z.B. wo Dokumente persönlich ausgehändigt werden müssen).

Also das mit unbekannt verzogen zurückzuschicken würde ich mir verkneifen. Zumal man damit unter Umständen eine Amtshandlung vereitelt was weitere Probleme nach sich ziehen könnte. Sollte die normale Zustellung fehlschlagen gibt es immer noch die Möglichkeit das Schriftstück Deinem Kumpel zu geben, der vermutlich als Mitbewohner nach §178 ZPO angesehen wird, darüberhinaus gibt es dann noch die Möglichkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (§180 ZPO), die Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts (§181 ZPO) oder auch die öffentliche Zustellung gemäß §§185,186 ZPO. Wenn Du Dir mal die Mühe machst in ein deutsches Amtsgericht zu gehen und dort in die großen Schaukästen guckst, wirst Du jede Menge Urteile und Beschlüsse finden die aufgrund unbekannten Wohnsitzes nicht zugestellt werden konnten.

Im Ernst, der Zeitgewinn bringt Dir nicht viel, Du könntest Dir auch zusätzlichen Ärger einhandeln. Lass es wie es ist und nimm es einfach zu Kenntnis. Mehr passiert doch gar nicht.

Und wie bereits geschildert wirst Du wegen eines möglichen Haftbefehls eines Gerichtsvollziehers an den Grenzen oder bei einer Polizeikontrolle nicht aufgehalten, die wissen noch nicht mal was davon. Etwas anderes gilt wenn eine strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft aber das ist hier ja auch nicht der Fall. Sieh es so: Du hast Schulden - Du wirst zur Zahlung verurteilt bzw. der Gläubiger holt sich per Gericht einen Titel der 30 Jahre gilt - danach kann der Gläubiger vollstrecken wenn er Deinen Aufenthaltsort kennt. Nicht mehr und nicht weniger. Sowas passiert wahrscheinlich alle 30 Sekunden in Deutschland. Keine Ahnung ob es dazu eine Statistik gibt.  :whistle:

Ja die Kosten eines Versäumnisurteils trägst Du. Im Urteil stehen die beantragten Kosten des Klägers, dazu kommt noch der außergerichtliche Kostenanteil denn der Rechtsanwalt per Kostenfestsetzungsbeschluss in aller Regel beantragt (das ist dann auch ein vollstreckbarer Titel) und irgendwann später mal kommt eine Zahlungsaufforderung von der Landesjustizkasse. Wenn die nicht bezahlt wird (nach der 2. Mahnung) kommt dann irgendwann ein Vollziehungsbeamter, das ist länderseitig unterschiedlich, dafür bedienen die sich entweder dem Vollstreckungsdienst des Finanzamtes oder des Hauptzollamtes (die haben auch einen eigenen Vollstreckungsdienst) im Wege der Amtshilfe. Das dauert aber Minimum 4 bis 6 Monate bis es soweit ist. Im Grunde nur ein weiterer Gerichtsvollzieher.


Und eine Anzeige wegen was wollen die stellen? Im Strafgesetzbuch gibt es keinen § 823, wahrscheinlich wollen sie Schadenersatz nach 823 BGB.
Das muss aber auch erst vor einem Zivilgericht beklagt werden. Und wie schon gesagt, wo keine Anschrift da keine Ladung.

Da irrst Du Dich aber gewaltig. Natürlich kann und aller Wahrscheinlichkeit nach wird es ein Gerichtsverfahren geben wenn der Schuldner nicht auffindbar ist (siehe oben). Die Zustellung ist nicht das Problem. Und wenn ein Versäumnisurteil ergeht wegen mangelnder Verteidigung, ergeht dies in aller Regel antragsgemäß, also ggf. mit Feststellung der Forderung aus unerlaubter Handlung nach §823 BGB. Das Gericht prüft zwar die Schlüssigkeit des Antrags aber ohne Bestreiten sehe ich da wenig Aussicht. Auf der anderen Seite müssen die natürlich auch belegen, dass Du zum Zeitpunkt der Geldabhebung zahlungsunfähig warst. Das ist m.E. schwierig aber nichts ist unmöglich. Und wenn die davon ausgehen, dass der Beklagte nicht bestreitet ist vieles möglich.

« Letzte Änderung: 19. Januar 2011, 14:46:56 von tomwr »
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Der_Alte

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Re: Ausland und EV
« Antwort #14 am: 19. Januar 2011, 15:46:12 »



Da irrst Du Dich aber gewaltig. Natürlich kann und aller Wahrscheinlichkeit nach wird es ein Gerichtsverfahren geben wenn der Schuldner nicht auffindbar ist (siehe oben). Die Zustellung ist nicht das Problem. Und wenn ein Versäumnisurteil ergeht wegen mangelnder Verteidigung, ergeht dies in aller Regel antragsgemäß, also ggf. mit Feststellung der Forderung aus unerlaubter Handlung nach §823 BGB. Das Gericht prüft zwar die Schlüssigkeit des Antrags aber ohne Bestreiten sehe ich da wenig Aussicht. Auf der anderen Seite müssen die natürlich auch belegen, dass Du zum Zeitpunkt der Geldabhebung zahlungsunfähig warst. Das ist m.E. schwierig aber nichts ist unmöglich. Und wenn die davon ausgehen, dass der Beklagte nicht bestreitet ist vieles möglich.



@tomwr

searcher99 ist nicht unbekannten Aufenthalts, sondern lebt ordnungsgemäß in UK. Das es dort keine Meldeverpflichtung gibt ist ihm nicht anzulasten.
Gerichtsstand nach § 13 ZPO ist der Wohnsitz, also muss die Bank dort klagen. Da searcher99 nicht mehr in D lebt, sondern sich nach UK ordnungsgemäß abgemeldet hat, ist die Frage des zuständigen Gerichts zu klären. Gerichtsstand in zunächst in UK anzunehmen, d.h., eine Klage hat in UK zu erfolgen und nicht in D.
Die Bank müsste beweisen, dass bei der Anschrift des Bekannten ein inländischer Wohnsitz begründet ist. Erst dann wäre wieder ein Verfahren vor einem deutschen Gericht möglich.

@searcher99

Schreiben vom Gericht in neuen Klagesachen würde ich beantworten mit dem Hinweis, dass der Wohnsitz in der Stadt X in UK begründet ist und eine Zuständigkeit des deutschen Gerichts bezweifelt wird. Das bisherige laufen lassen.



« Letzte Änderung: 19. Januar 2011, 15:51:51 von Der_Alte »
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Der_Alte

  • Gast
Re: Ausland und EV
« Antwort #15 am: 19. Januar 2011, 16:07:23 »

Ich habe eben noch mal die VERORDNUNG (EG) Nr. 44/2001 DES RATES vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) angesehen.
Danach ist eindeutig kein deutsches Gericht mehr zuständig.

http://www.internet4jurists.at/gesetze/eugvvo01.htm#Artikel_15
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tomwr

Re: Ausland und EV
« Antwort #16 am: 19. Januar 2011, 17:11:21 »

Das ist so auch nicht ganz richtig. Zum Einen setzt es voraus, dass der Beklagte dem Gericht seinen Wohnsitz mitteilt. Sonst gilt er formal als wohnsitzlos, da er sich abgemeldet hat. Er könnte genauso gut obdachlos sein.

Zutreffend sind folgende Gerichtsstände:
a) der letzte Wohnsitz nach §16 ZPO
b) besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts nach §20 ZPO
(siehe hierzu auch http://lexetius.com/2008,2067)
c) besonderer Gerichtsstand des Vermögens (auch kleinere Vermögensbestandteile) nach §23 ZPO
d) besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach §32 ZPO

Der Kläger hat in diesem Fall die freie Wahl des Gerichtstands. Das gilt insbesondere wenn der Beklagte wie hier dargestellt seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht bekannt geben möchte (wegen Vollstreckungsversuchen). Siehe dazu insbesondere auch das angeführte Urteil im Link.

Insbesondere c) und d) bieten die Möglichkeit die Verhandlung vor einem deutschen Gericht zu erzwingen, selbst wenn der neue Wohnsitz des Schuldners im Ausland bekannt ist. Es braucht übrigens kein großes Vermögen zu sein und es muss auch nicht zur Befriedigung des Gläubigers ausreichen.
« Letzte Änderung: 19. Januar 2011, 17:33:14 von tomwr »
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tomwr

Re: Ausland und EV
« Antwort #17 am: 19. Januar 2011, 17:11:55 »

.
« Letzte Änderung: 19. Januar 2011, 17:33:24 von tomwr »
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Der_Alte

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Re: Ausland und EV
« Antwort #18 am: 19. Januar 2011, 17:52:53 »

Sorry, aber das Urteil beleuchtet einen ganz anderen Fall. Hier lag nämlich bereits ein vollstreckbarer Titel vor. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des AG des aktuellen Aufenthaltsorts, so der BGH.

In diesem Fall ist ein Klageverfahren noch nicht anhängig.

Der Schuldner hat seinen Wohnsitzwechsel den dafür zuständigen Behörden mitgeteilt. Er ist damit ordnungsgemäß nach UK verzogen. Eine Abmeldung ins Ausland wird, nach meiner Kenntnis, nicht mit einer neuen Anschrift gespeichert, sondern als Wegzug in das betreffende Land. Er gilt damit nicht als unbekannt verzogen oder wohnsitzlos oder ähnliches, sondern hat seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt. Damit ist eindeutig der Wohnsitz in UK Gerichtsstand. Daher gelten weder 16 noch 20 ZPO.

Vermögen scheidet bei jemandem, den das Insolvenzverfahren anstrebt, wohl aus oder ist mit dem Wohnsitzwechsel auch in mehr in D. Hier ist im übrigen die Bank in der Beweispflicht, dass solches in D vorhanden ist.

Ob unerlaubte Handlung zum Tragen kommt lassen wir angesichts des merkwürdigen Vorwurfs mal ausser Acht.
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Future

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Re: Ausland und EV
« Antwort #19 am: 19. Januar 2011, 20:14:44 »

So Searcher,

keep cool, dein Lebensmittelpunkt ist UK und das war's dann. Wie bereits vorher schon erwähnt alles muss persönlich Zugestellt werden.

So weit mir bekannt ist werden die Verfahren gerade in UK auf 9 Monate verkürzt (in der Regel), :respekt: die Gerichte sind dort komplett überlastet. Wichtig ist das du dich in UK gut vorbereitest :coffee:



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