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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: BITTE UM SCHELLE ANTWORT  (Gelesen 3276 mal)

BVB09

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BITTE UM SCHELLE ANTWORT
« am: 03. Juni 2013, 17:04:37 »

Hallo

Ich habe ein Problem. ich bin seid 2011 in der Privatinsolvenz, habe neue schulden gemacht muss nun eine EV abgeben was kann mir passieren wenn ich sie abgegeben habe?
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waldi

Re: BITTE UM SCHELLE ANTWORT
« Antwort #1 am: 04. Juni 2013, 19:20:25 »

Was zumindest passieren wird, ist, dass die Insolvenz dann 'für die Katz' war.

Denn diese Schulden bleiben, selbst wenn die Restschuldbefreiung in fünf Jahren erteilt werden sollte, weiterhin bestehen. Und zwar in voller Höhe plus auflaufende Kosten & Zinsen.

Und falls Sie die EV nicht abgeben, wird ein Haftbefehl folgen.
Ihnen bleibt also keine Alternative.
« Letzte Änderung: 04. Juni 2013, 19:22:33 von waldi »
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BVB09

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Re: BITTE UM SCHELLE ANTWORT
« Antwort #2 am: 04. Juni 2013, 19:27:18 »

Kann ich raus fliegen oder werde ich raus fliegen.... wer bekommt denn mit das ich eine ev abgegeben habe?
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Nixmehrda

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Re: BITTE UM SCHELLE ANTWORT
« Antwort #3 am: 04. Juni 2013, 19:50:30 »

Neuschulden gefährden die RSB über die alten Schulden nicht.
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BVB09

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Re: BITTE UM SCHELLE ANTWORT
« Antwort #4 am: 04. Juni 2013, 20:14:46 »

Kann ich aus der Privatimsolvenz fliegen oder nicht?
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Tretgeber

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Re: BITTE UM SCHELLE ANTWORT
« Antwort #5 am: 05. Juni 2013, 08:13:55 »

Rausfliegen, aus der Insolvenz, werden Sie NICHT!!

Die neuen Schulden - mist und vollkommen entgegen dem Sinn der Insolvenz - werden, wie weiter oben beschrieben eintreibbar bleiben. Auch wenn Sie die RSB im jetzigen Verfahren erhalten.

Die jetzt neuen Schulden haben nichts mit dem jetzigen Verfahren zu tun, weswegen Sie auch nicht aus der Inso fliegen werden, im umkehrschluß sind diese neuen Schulden aber auch nicht für das jetztige Verfahren relevant und werden Ihnen nicht erlassen.


In der Inso und der RSB werden nur Schulden erfasst und ggf. erlassen wenn die Schulden in der Zeit vor der Insolvenzeröffnung entstanden.
Stichpunkt hierzu ist das Datum und die Uhrzeit im Eröffnungsbeschluß.

Alle Schulden vor Datum / Uhrzeit der Eröffnung sind im Verfahren und der eventuellen RSB mit drin!
Alle Schulden nach Datum / Uhrzeit der Eröffnung sind nicht im Verfahren und der eventuellen RSB mit drin.

Im Bestfall werden Sie die alten Schulden erlassen bekommen, wenn Sie Ihren Obliegenheiten nachkommen, und müssen die neuen Schulden weierhin begleichen, wenn dies bis RSB-Erteilung nicht geschehen ist.
Im Schlimmstfall werden sie die alten Schulden und die neuen Schulden weiterhin begeichen müssen, wenn Sie Ihren Obliegenheiten nicht nachkommen.

Neue Schulden verletzten nicht Ihre Obliegenheiten!
Sie sind einfach nur denkbar ungünstig, falls Sie durch unglückliche Umstände - Unfall, Scheidung, Arbeitsverlust, etc. - da rein geraten sind.
Sie sind einfach nur dähmlich und mehr als nur unnötig, falls Sie durch eigenes Verschulden - Konsumverhalten, etc. - da rein geraten sind.

Die einzige Folge, der neuen Schulden, für Ihre jetzige Inso ist das die jetzige Inso Sinnmäßig für die Katz, den Ar**, über den Jordan ist.
Die RSb erlangen können Sie trotzdem, wenn Sie Ihren Obliegenheiten nachkommen, ändert blos nix daran das Sie nach der Inso dann wieder in einer Schuldensituation da stehen, falls Sie diese bis dato nicht beglichen bekommen.


So genug geschrieben, kann mich darüber einfach weit euslassen. Aber denke damit ist alles gesagt.
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Tretgeber
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