Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Allgemeines => Thema gestartet von: kamille2016 am 30. Juni 2016, 14:12:28
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Guten Tag....ich hätte da einmal folgende Frage: Seit Mitte März bin ich mit durch. Ich hatte 3 Gläubiger - einer davon hatte schon im Vorfeld Einspruch gegen eine Restschuldb. beantragt. Jetzt sind fast 4 Monate vergangen und der Gläubiger meldet sich gar nicht mehr...ist dass ein Grund zur Freude ? Oder muss der Gläubiger den Schuldner nach PI eine gewisse Zeit in Ruhe lassen !? Für eine kurze Info, wäre ich sehr dankbar.
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Wurde die RSB denn erteilt und ist rechtskräftig?
Und was heißt Vorfeld? Noch im Verfahren oder in der WVP?
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Ja die RSB wurde erteilt und ist rechtskräftig.
Schon im Verfahren hat ein Gläubiger Einspruch erhoben.
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Dann hätte es keine WVP gegeben, wenn der Gläubiger damit Erfolg gegeben hätte und auch keine RSB im März. Gegen eine jetzt rechtskräftige RSB ist auch nur noch schwer anzugehen. Jedenfalls nicht mit den Argumenten aus dem Verfahren, das schon viele Jahre zurückliegt.
Mir scheint, dass die RSB in trockenen Tüchern ist und Grund zur Freude vorliegt.
Bei einem Versagungsantrag wäre das Gericht ohnehin mit der Aufforderung an dich herangetreten, dazu Stellung zu nehmen. Wenn sowas nicht passiert ist, hat es wohl auch keinen entsprechenden Antrag gegeben.
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Guten Tag....ich hätte da einmal folgende Frage: Seit Mitte März bin ich mit durch. Ich hatte 3 Gläubiger - einer davon hatte schon im Vorfeld Einspruch gegen eine Restschuldb. beantragt. Jetzt sind fast 4 Monate vergangen und der Gläubiger meldet sich gar nicht mehr...ist dass ein Grund zur Freude ? Oder muss der Gläubiger den Schuldner nach PI eine gewisse Zeit in Ruhe lassen !? Für eine kurze Info, wäre ich sehr dankbar.
Man kann nicht "im Vorfeld" wirksam Einspruch erheben. Man wird vom Gericht dann aufgefordert, wenn die Entscheidung über die RSB ansteht (Ende der WVP). Außerdem muss man den Einspruch auch begründen können. "Ich erhebe Einspruch" ist ziemlich wirkungslos ohne Angabe von Gründen und Vorbringen von Beweismitteln, was man nach §295 II falsch gemacht hätte. Wenn die RSB durch ist, sind auch keine erfolgreichen Anträge gestellt worden.