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Autor Thema: Kontosperrung  (Gelesen 15870 mal)

  • Gast
Kontosperrung
« am: 29. Juni 2004, 16:32:00 »

Hallo,

Kontosperrung gibs wohl öfter, wie ich lese.
Meine Kontosperrung war wegen lächerlicher 80 €, die ich hätte bezahlen können. Doch dieses Kontor Wehnert + Kollegen ist so penetrant und ärgert mich dermaßen, das ich das nicht gemacht habe. Inzwischen ist doch das meiste bezahlt aus Unkenntnis. Ich habe eine Bareinzahlung gemacht um einen Betrag zu überweisen, was mir gestattet wurde. Nur diese Bareinzahlung wurd kassiert. Dann bekam ich eine Rückzahlung, auch das wurde kassiert, das hilft kein Wutausbruch. Jetzt sind es noch so 20 €, die offenstehen. Auf Schriftwechsel reagiert dieses Büro garnicht.
Doch die Kontosperrung verusacht ja noch mehr Ungemach und deshalb werde ich von meinem unpfändbaren Einkommen 20 € stehen lassen.
Doch was passiert dann? Wie ich diese Konsorten einschätze, werden die nicht freiwillig den Titel rausrücken.
Weis Jemand, wie ich vorgehen müßte? Über Anwort und Hinweise würde ich mich freuen.

:lol:
Gespeichert
 

Gast

  • Gast
Kontosperrung
« Antwort #1 am: 08. August 2005, 00:40:00 »

Aber sehr wohl müssen die Ihnen eine Bestätigung zukommen lassen, dass der Betrag bezahlt ist! Ansonsten haben Sie doch die Belege, dass die 80 Euro bezahlt sind, gehen Sie persönlich aufs Gericht legen denen die Belege vor und beantragen gleichzeitig eine Löschung der Eintragung.
Gespeichert
 

  • Gast
Kontosperrung
« Antwort #2 am: 12. Januar 2006, 19:42:00 »

Auszüge von meiner Homepage:


Was können Sie tun, wenn Ihr Kreditinstitut Ihnen aufgrund einer Kontopfändung durch einen Ihrer Gläubiger Ihr Girokonto, auf das Ihre laufenden Zahlungen (Lohn / Gehalt oder Sozialleistungen) eingehen,sperrt ?

A) Rechtslage bei Eingang von Lohn / Gehalt :

Kontopfändungsschutz gem. 850 k Zivilprozessordnung (ZPO) Sofern einem Ihrer Gläubiger Ihre Bankverbindung bekannt ist, kann dieser Gläubiger Ihr laufendes Girokonto per gerichtlichem Beschluss (sogenannter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) bis zur Höhe seiner Forderung pfänden lassen. Dies hat zur Folge, dass Ihr Kreditinstitut das Guthaben auf Ihrem Konto sperrt und Ihnen weder Geld auszahlt noch Ihre Aufträge wie etwa Überweisungen oder Daueraufträge ausgeführt werden.

Es gibt jedoch eine gesetzliche Regelung, die vorsieht, da Ihnen grundsätzlich der unpfändbare Teil Ihres Lohnes / Gehaltes zum Leben zu Ihrer Verfügung verbleiben muss. Um sich in einem solchen Fall den notwendigen Lebensunterhalt für den Monat zu sichern, ist allerdings aktives Handeln von Ihnen gefordert. Im Falle einer Kontopfändung müssen Sie unverzüglich bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen sogenannten Freigabeantrag gem. 850 k ZPO stellen

Mit diesem Antrag können Sie erreichen, dass das Gericht die Pfändung aufhebt, soweit sie den unpfändbaren Anteil Ihres Lohnes betrifft. Der unpfändbare Lohnanteil bemisst sich nach der Pfändungstabelle, 850 c ZPO. Bei der Aufhebung der Pfändung des unpfändbaren Lohnanteils berücksichtigt das Gericht allerdings auch, wieviele Tage noch zwischen Pfändung und nächster Lohnzahlung zu überbrücken sind.

Der vom Gericht von der Pfändung freigestellte Betrag muss Ihnen von Ihrem Kreditinstitut ausgezahlt werden. Sofern Ihnen dieser Betrag nicht in voller Höhe ausgezahlt wird, kann es unter Umständen daran liegen, da Ihr Kreditinstitut von diesem Betrag bereits laufende Zahlungsverpflichtungen Ihrerseits wie etwa Miete, Stom usw. beglichen hat. Da es sich hierbei um Ausgaben handelt, für die auch Sie normalerweise Ihren pfändungsfreien Betrag verwenden würden, ist diese Praxis nicht zu beanstanden.

Um Ihren notwendigen Lebensunterhalt im laufenden Monat zu sichern, kann das Gericht bereits vor der endgültigen Entscheidung über Ihren Freigabeantrag im Eilverfahren dringend benötigte Teilbeträge zur Auszahlung an Sie freistellen.

Die entsprechenden Briefe die Sie schreiben müssen(Musterbriefe) bekommen unsere Kunden natürlich auf Antrag kostenlos zugeschickt.: Klicken Sie hier und nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Allerdings führt wirklich nur schnelles Handeln zum Erfolg, denn das Geld auf dem gepfändeten Girokonto ist lediglich für zwei Wochen ab Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut für alle Beteiligten gesperrt.

Wenn Sie überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden, leitet das Kreditinstitut nach Ablauf der zwei Wochen den gesamten Betrag an den betreffenden Gläubiger weiter.

TIP :Um in den Folgemonaten nicht immer wieder denselben Antrag bei Gericht zwecks Sicherung Ihres Lebensunterhaltes stellen zu müssen, ist es ratsam, da Sie diesen Freigabeantrag bereits auf künftig eingehende Lohn-/ Gehaltszahlungen ausdehnen. Brief senden wir unseren Kunden zu.

Der Pfändungsschutz gem. 850 k ZPO gilt nur für wiederkehrende Leistungen wie z.B. Lohn-/ Gehaltszahlungen. Keinen Pfändungsschutz geniessen dagegen Bankguthaben wie etwa normale Spar- oder Bausparguthaben, Guthaben aus Kapitallebensversicherungen oder Steuerrückzahlungen.

Rechtslage bei Eingang von Sozialleistungen:

Kontopfändungsschutz gem. 55 Sozialgesetzbuch I (SBG I)

Sozialleistungen wie z.B. Sozial- u. Arbeitslosenhilfe/-geld oder Kinder- u. Erziehungsgeld sind innerhalb der ersten 7-Tage nach Eingang auf Ihrem Girokonto vor jeder Pfändungsmassnahme durch ihre Gläubiger geschützt. Innerhalb dieser Frist können Sie die Sozialleistungen in voller Höhe entsprechend 55 I SGB I abheben. Sie müssen gegenüber dem Kreditinstitut allerdings nachweisen, da es sich bei den eingehenden Zahlungen um Sozialleistungen handelt. Daher ist es ratsam, die Behörde, von der Sie die Sozialleistungen erhalten (z.B. Arbeitsamt) zu bitten, auf der Überweisung deutlich zu machen, da es sich um eine Sozialleistung (z.B. Arbeitslosenhilfe) handelt oder den entsprechenden Bewilligungsbescheid beim Kreditinstitut vorzulegen. Weiteres Handeln Ihrerseits ist in diesem Fall nicht erforderlich, insbesondere müssen Sie in diesem Fall grundsätzlich keinen Antrag bei Gericht stellen.

TIP: Sofern sich Ihr Kreditinstitut weigert, Ihnen die Sozialleistung innerhalb der 7-Tages-Frist in voller Höhe auszuzahlen, sollten Sie zunächst den Sachbearbeiter auf 55 I, II SGB I hinweisen. Verweigert das Kreditinstitut auch nach diesem Hinweis noch die Auszahlung an Sie , sollten Sie sich umgehend an uns wenden.

Nach Ablauf der 7-Tages-Frist besteht der Pfändungsschutz nur noch hinsichtlich des unpfändbaren Anteils der Sozialleistung für den Zeitraum zwischen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und der nächsten Sozialleistungsauszahlung (55 IV SBG I). Sofern Ihr Kreditinstitut diese gesetzliche Regelung missachtet und z.B. die eingegangene Sozialleistung komplett an den Gläubiger abführt, müssen Sie umgehend gerichtlich dagegen vorgehen (sog. Erinnerung gem. 766 ZPO).

C) Ist das Kreditinstitut berechtigt, für die Bearbeitung von Kontopfändungen Gebühren zu verlangen ?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Mai 1999 entschieden, da Kreditinstitute für die Bearbeitung von Kontopfändungen kein gesondertes Entgelt in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verlangen dürfen, da dadurch die Bankkunden unangemessen benachteiligt würden ( BGH Urteil vom 18.05.1999, Az.: XI ZR 219/98). Durch die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen kommen die Kreditinstitute lediglich ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach, Pfändungen von Gläubigern Ihrer Kunden zu bearbeiten und Pfändungsanfragen bezüglich Kundenkonten zu beantworten. Sie erbringen dadurch keine Leistung fr den Bankkunden, die eine gesonderte Vergütung rechtfertigen würde. Sofern Ihr Kreditinstitut Ihnen nach wie vor Gebühren für die Bearbeitung der Kontopfändung berechnet, sollten Sie Ihr Kreditinstitut unverzüglich auf o.g. BGH-Urteil hinweisen und die Gebühren zurückfordern. Eine Rückforderung von Kontopfändungsgebühren ist übrigens auch für die Vergangenheit möglich, denn das Urteil wirkt bis in das Jahr 1977 (Inkrafttreten des AGB-Gesetzes) zurück.

D) Ist das Kreditinstitut berechtigt, Ihnen das Girokonto aufgrund einer Kontopfändung zu kündigen?

Es kommt in der Praxis immer wieder vor, da Kreditinstitute eine Kontopfändung zum Anlass nehmen, einen laufenden Girokonto-Vertrag zu kündigen. Grundsätzlich sind Girokonten kündbar, ohne da dafür besondere Gründe vorliegen müssen. Das Bemühen um ein neues Girokonto ist für die Betroffenen in diesen Fällen oftmals mit Schwierigkeiten verbunden, denn Kreditinstitute können frei entscheiden, mit welchem Kunden sie einen Vertrag über die Einrichtung eines Girokontos abschliessen wollen. Einen gesetzlichen Anspruch fr ein \"Recht auf ein Girokonto\" gibt es bisher nicht. Allerdings haben sich die Spitzenverbände von Banken und Sparkassen in einer Selbstverpflichtung bereits 1995 bundesweit bereiterklärt, Girokonten auf Guthabenbasis (sog. Girokonto für Jedermann) auch für Personen mit negativen Schufa-Einträgen einzurichten. Eine Ausnahme besteht in einigen Bundesländern (z.b. Bayern, Brandenburg, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen), in denen entsprechende landesgesetzliche Regelungen die Sparkassen verpflichten, jedem ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten. Eine Ablehnung darf in der Regel nur aus wichtigem Grund erfolgen, z.B. wenn eine Geschäftsbeziehung fr das Kreditinstitut unzumutbar wäre, etwa weil der Betroffene das Kreditinstitut in der Vergangenheit bereits einmal getuscht oder betrogen hat. Eine negative Schufa-Eintragung stellt jedoch gerade keinen Ablehnungsgrund dar. Die bisherige Erfahrung zeigt jedoch, da auch diese Girokonten auf Guthabenbasis nach Kontopfändungen oft gekündigt werden, insbesondere wenn mehrere Pfändungen eingehen. Sollten Sie in diesem Fall oder bei einer Kontoeröffnung Schwierigkeiten haben, dann sollten Sie mit uns Rücksprache nehmen.


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