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Autor Thema: Pfändungsende erreicht, Arbeitgeber wurde bis dato immer noch nicht informiert?!  (Gelesen 14087 mal)

Sannypless

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zum 9.9.2019 endete die Pfändung des Lohnes meines Mannes.
Zum 25.9.2019 endet das Verfahren.

Die Lohnbuchhaltung teilte meinem Mann mit, dass noch kein Schreiben eingegangen sein, dass noch kein Bescheid eingegangen sei dass die Pfändung zum 9.9. endete.

Laut Rücksprache mit dem Insolvenzgericht , sei dies aber unnormal und der Treuhänder müsste informiert werden.
Die Durchwahl des Richters habe ich erhalten. Jedoch bis dato niemanden erreicht.

Habt ihr mir einen Tipp wie ich weiterverfahren kann?
Treuhänder anschreiben?

Vielleicht hat mir jemanden einen Tipp, danke fürs lesen vorab schon mal
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HausH


moin,

hier mal eine Kopie meines Beitrages zu einen ähnlichen Thread:

"Hi, die Pfändung endet mit dem Tag der in deinem Eröffnungsbeschluss steht, also der 13.5.19. Darüber hinaus zu pfänden, dafür hat der TH keine rechtliche Grundlage. Es ist also anteilig zu berechnen, ich vermute das steht in der Zivilprozessordnung."

gruß HausH


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Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

Sannypless

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moin,

hier mal eine Kopie meines Beitrages zu einen ähnlichen Thread:

"Hi, die Pfändung endet mit dem Tag der in deinem Eröffnungsbeschluss steht, also der 13.5.19. Darüber hinaus zu pfänden, dafür hat der TH keine rechtliche Grundlage. Es ist also anteilig zu berechnen, ich vermute das steht in der Zivilprozessordnung."

gruß HausH

Danke für deine Mühe, dies ist mir jedoch schon bekannt. Ich glaube ich hätte mich besser ausdrucken sollen. Fehler meinerseits.
Ich erreiche auf dem Amtsgericht niemanden
Und der Treuhänder lässt sich mit seinem Schreiben wohl auch Zeit.
Ich habe jedoch beim Amtsgericht die Bitte nun eingereicht dass das Ende der Pfändung dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt wird.

gruss
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grobi1966

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Pfändungsende
« Antwort #3 am: 19. September 2019, 10:19:12 »

Diese Info an den Arbeitgeber kommt idR immer erst nach rechtskräftiger Erteilung der RSB. GE, § 300a InsO ist der TH bis dahin verpflichtet die pfändbaren Einkommensbestandteile weiterhin zu sichern, und danach auszukehren.
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