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Autor Thema: Pfändungsschutz  (Gelesen 3156 mal)

kurbel

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Pfändungsschutz
« am: 25. Juli 2009, 00:07:20 »

Ich habe eine Frage, in Bezug auf Kontopfändungen. Und Zwar habe ich seit einem Jahr eine und hatte nur soziale Bezüge. Nun habe ich endlich einen Job gefunden und möchte den Pfändungsschutz für meinen Lohn beantragen. Das kann ich aber erst nur mit der ersten Gehaltsabrechnung, oder? Aber denn würde ich ja einen Monat mit nichts da stehen, kein Geld für die Miete, oder um an die Arbeit zu kommen.. etc... Gibts da irgendeine Möglichkeit, um trotzdem an den ersten Lohn heranzukommen?
Grüße...
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Inkassomitarbeiterin

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Re: Pfändungsschutz
« Antwort #1 am: 25. Juli 2009, 16:56:44 »

schon mal was von Pfändungsfreigrenzen gehört?? Dein Gehalt ist bisdahin immer sicher. Bei einer Kto-pfändung kann eine Freigabe über das Unpfändbare bei Gericht geholt werden.

Pfändungsfreigrenzen-> Googl
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wiwo

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Re: Pfändungsschutz
« Antwort #2 am: 25. Juli 2009, 17:02:26 »

Das kann ich aber erst nur mit der ersten Gehaltsabrechnung, oder?


Hallo kurbel,

das glaube ich nicht! Stellen Sie bei der Rechtsberatungsstelle Ihres zuständigen Amtsgerichts einen Freigabeantrag für das Ihnen zu belassende pfändungsfreie Einkommen.

Gruß
wiwo
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Gruß
wiwo
 

wiwo

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Re: Pfändungsschutz
« Antwort #3 am: 25. Juli 2009, 17:06:44 »


Hi nochmals,

sollte in meinem Beitrag statt Rechtsberatungsstelle eigentlich "Rechtsantragsstelle" lauten!

Gruß
wiwo
[/quote]
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kurbel

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Re: Pfändungsschutz
« Antwort #4 am: 25. Juli 2009, 18:27:52 »

die pfändungsfreigrenze ist mir schon bewusst, jedoch brauche ich beim amtsgericht die gehaltsabrechnung als schriftlichen beweis und weil ich das pro einkommen, bzw arbeitgeber immer wieder neu beantragen muss.
das prob ist aber das ich die gehaltsabrechnung erst nach abgang des lohns vom konto des arbeitgeber bekomme... und das ist dann zu spät...
ich hatte das ganze hin und her schon mit einem 400 euro job, wo denn 2 monate lang mein lohn weg war, weil das von seitens des ag und der bank auch nochmal gedauert hatte...
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Insokalle

Re: Pfändungsschutz
« Antwort #5 am: 27. Juli 2009, 20:02:12 »

M.E. ist sozusagen Vorabschutz möglich.
Als Nachweis müßte mangels Lohnabrechnung der Arbeitsvertrag genügen. Oder eine andere Bestätigung des Arbeitgebers. Fragen Sie ggf. bei Antragstellung bei Gericht nach.
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